Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassen ärztlicher Hilfe kann 'Quälen' i.S.v. §223b StGB begründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/95
Datum
06.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Urteil wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und begehrte Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB). Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative „Quälen" unvollständig geprüft hatte. Insbesondere hatte es übersehen, dass langanhaltendes Schreien, Kopfschwellung, Abmagerung und Erbrechen auf erhebliche Leiden hinwiesen und das Unterlassen ärztlicher Hilfebedürftigkeit bedingten Vorsatz begründen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

"Qualen" im Sinne des § 223b StGB umfasst das Verursachen langanhaltender oder wiederholter erheblicher Schmerzen oder Leiden.

2

Die Tatbestandsalternative des "Quälens" kann auch durch Unterlassen, insbesondere durch unterlassene Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, verwirklicht werden.

3

Bei Unterlassen ist zu prüfen, ob dem Täter bewusst war, dass der Zustand des Schutzbefohlenen umgehende ärztliche Hilfe erforderte; diese Erkenntnis kann bedingten Vorsatz hinsichtlich des Zufügens weiterer Schmerzen begründen.

4

Das Gericht hat bei der Prüfung des § 223b StGB alle einschlägigen Feststellungen (z. B. langanhaltendes Schreien, Kopfschwellung, sichtbare Abmagerung, Erbrechen) zu berücksichtigen, aus denen sich die Erforderlichkeit ärztlicher Hilfe und damit das Vorstellungsbild des Täters ergeben können.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 465/95

vom 6. Dezember 1995

in der Strafsache gegen

geborene ███ aus ███, Sonja ███, geboren am ████ 1970 in ███, und Wolfgang ███, geboren am ██ 1968 in ██,

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gie, Gollwitzer, Detter, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Staatsanwaltin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 1995 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt und mit der sie eine Verurteilung beider Angeklagter auch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen erstrebt.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Die Darlegungen des Urteils reichen nicht aus, die Anwendbarkeit des § 223b StGB auszuschließen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde die am ██ 1993 geborene Janine am 7. Oktober 1993 von ihren Eltern, den Angeklagten, in gutem Allgemeinzustand aus dem Städtischen Kinderkrankenhaus █████ nach Hause gebracht. Bis zum 20. Dezember 1993, dem Tag der Einlieferung in die Universitätskinderklinik Köln, erlitt das Kind, das von den Angeklagten nur mangelhaft versorgt und ernährt wurde, mehrere subdurale Blutungen unter die harte Hirnhaut, hervorgerufen durch Veneneinrisse zwischen Gehirn und Hirnhaut. Folge war eine akute Hirndrucksteigerung, die zu schwersten Schädigungen des Gehirns, dem Verlust wichtiger Hirnfunktionen und schwersten neurologischen Schäden führte. Der Kopf des Kindes, das während der letzten zwei Wochen vor seiner Einlieferung in die Universitätsklinik „langanhaltend und wie hysterisch schrie“ (UA S. 20/21), schwoll augenfällig an. Erst als Janine ihre Augen nicht mehr fixieren konnte und in alle Richtungen verdrehte, brachte die Angeklagte Sonja das Kind in die Klinik, wo ein komatöser und lebensbedrohlicher Zustand festgestellt wurde. Trotz intensiver Behandlung ist Janine voraussichtlich auf Dauer schwerstbehindert, sie ist blind, taub und wird niemals gehen können.

Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten rechtsfehlerfrei als Verstoß gegen § 170d StGB. An einer Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) sieht es sich aber gehindert, da es nicht feststellen konnte, dass die Verletzungen des Kindes, die auf mehrfachen Schütteltraumen beruhen, von Misshandlungen durch die Angeklagten herrührten. Deren Verhalten gegenüber Janine könne auch nicht als „böswillige Vernachlässigung“ im Sinne von § 223b StGB gewertet werden, da Überforderung, Desinteresse und Gleichgültigkeit die Ursache gewesen seien. „Gequält“ hätten sie das Kind nicht, denn „Schmerz und Leid ihrer Tochter seien für sie nicht erkennbar gewesen“ (UA S. 45).

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; das Landgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt bei der Prüfung, ob die Tatbestandsalternative des „Quälens“ verwirklicht wurde, nur unvollständig berücksichtigt.

Qualen im Sinne von § 223b StGB bedeutet das Verursachen langer dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH LM Nr. 3 zu § 223b StGB; BGH, Urt. v. 12. Juni 1979 – 5 StR 178/79; BGH NStZ 1991, 234; BGHR StGB § 223b Handlungen 1; BGH, Urt. v. 30. März 1995 – 4 StR 768/95 = zum Abdruck in BGHSt 41, 113 ff vorgesehen). Die Tatbestandsmodalität kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH NStZ 1991, 234 m.w.N.; BGH, Urt. v. 30. März 1995 – 4 StR 768/94, insoweit nicht in BGHR StGB § 223b Handlungen 1 abgedruckt). Die Strafkammer hat bei ihrer Bewertung außer acht gelassen, dass nach ihren Feststellungen das Kind auf Grund der durch die Hirndrucksteigerung ausgelösten Kopfschmerzen in den letzten zwei bis drei Wochen vor seiner Einlieferung in die Universitätsklinik verstärkt schrie, und zwar langanhaltend und wie hysterisch (UA S. 20/21). Dazu kam die von den Angeklagten bemerkte auffällige Vergrößerung des Kopfes (UA S. 15) sowie die sichtbare Abmagerung und das häufige Erbrechen des Kindes. Das Schreien im Zusammenhang mit den Veränderungen des Erscheinungsbildes des Säuglings erforderte dringend die Zuziehung eines Arztes. Dies haben die Angeklagten unterlassen.

„Qualen“ im Sinne von § 223b StGB setzt nicht voraus, dass der Täter böswillig handelt. Das Tatbestandsmerkmal kann auch in Fällen unterlassener Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch die Eltern eines Kindes verwirklicht werden (BGH, Urt. v. 1. April 1969 – 1 StR 561/68). Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob auf Grund des langanhaltenden Schreiens des Kindes den Angeklagten bewusst war, dass der Zustand des Säuglings umgehende ärztliche Hilfe erforderte. Wenn sie erkannten, wofür vieles spricht, dass dringend ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste, liegt auf der Hand, dass ihnen – entgegen den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 45 a.E.) – bewusst war, dass sie durch ihr Zuwarten dem Kind weitere Schmerzen zufügten, zumal bedingter Vorsatz insoweit genügt (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223b Rdn. 19).

Das Urteil muss deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, und zwar auch soweit die Voraussetzungen des § 170d StGB rechtsfehlerfrei (auch im Sinne von § 301 StPO) bejaht worden sind, weil eine einheitliche Tat Gegenstand der Entscheidung ist.

Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben.

DetterJahnkeAthing
GollwitzerOtten
Revision: Unterlassen ärztlicher Hilfe kann 'Quälen' i.S.v. §223b StGB begründen — Themis