BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/97
- Datum
- 12.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsalternativen des § 223b StGB (Quälen, rohes Misshandeln, böswillige Verletzung der Fürsorgepflicht) können grundsätzlich auch durch Unterlassen verwirklicht werden.
Die Alternative des rohen Misshandelns erfordert, dass der Täter aus einer gefühllosen, gegenüber den Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung handelt; ohne Feststellung einer solchen Gesinnung ist diese Variante nicht anzuwenden.
Die Tatbestandsvariante des Quälens setzt Vorsatz hinsichtlich des Zufügens erheblicher Leiden voraus; fehlt der Vorsatz, scheidet die Anwendung des § 223b StGB in dieser Fassung aus.
Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft ist das Revisionsgericht gehalten, das Urteil auf durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler zu prüfen; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis eines Rechtsfehlers genügen nicht zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 14. Oktober 1996
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL vom 12. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Axel aus ███, geboren am █████ in ████, s ██ „geborene ███ Birgit aus [REDACTED], dort geboren ██████ ████ 1968, wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Solin-Stojanovic, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █ als Verteidigerin des Angeklagten zu 1., Rechtsanwältin ██ als Verteidigerin der Angeklagten zu 2., Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Oktober 1996 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht an ihrem zwei- bis dreijährigen Kind (§ 170d StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Es hat auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) geprüft, dies aber verneint, weil nicht festzustellen sei, dass die Angeklagten ihre Pflicht zur Fürsorge böswillig verletzt hätten.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit den Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich in ihren Ausführungen nicht gegen die Verurteilung nach § 170d StGB und auch nicht dagegen, dass das Landgericht eine Strafbarkeit der dritten Alternative des § 223b StGB (böswillige Verletzung der Fürsorgepflicht) verneint hat. Die Staatsanwaltschaft meint aber, ein Fehler liege darin, dass das Landgericht bei der Prüfung des § 223b StGB dessen erste und zweite Alternative (Fürsorgepflichtverletzung durch Quälen oder rohes Misshandeln) nicht erörtert hat; beide Alternativen könnten durch Unterlassen verwirklicht worden sein.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben keinen Erfolg.
Zwar können die Alternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (BGH NStZ 1991, 234; BGHR StGB § 223b Handlungen 2). Jedoch ist den Ausführungen des Landgerichts, das im Rahmen der rechtlichen Erwägungen beide Tatbestandsvarianten des § 223b StGB ausdrücklich nennt, zu entnehmen, dass es sich weder von Böswilligkeit der Angeklagten noch davon hat überzeugen können, dass diese – was Voraussetzung für die Anwendung des § 223b StGB in der Alternative der rohen Misshandlung ist – aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus gehandelt haben. Die Tatbestandsvariante der Pflichtverletzung durch Quälen des Opfers setzt das Vorliegen eines derartigen, den Tatbestand des § 223b StGB einschränkenden Merkmals zwar nicht voraus. Den Darlegungen des Tatrichters, der die Tat der beiden Angeklagten insbesondere auf deren „Persönlichkeitsstruktur“ – die dazu führte, dass sie „unter dem Einfluss ihrer sozialen Lebensbedingungen“ einen Haushalt mit drei Kindern nicht bewältigt haben – zurückführt, ist aber noch zu entnehmen, dass er, soweit Quälen in Betracht kommt, Vorsatz verneint hat, also sich nicht hat davon überzeugen können, dass die Angeklagten dem Opfer durch Vernachlässigung etwa zugefügte erhebliche Leiden (dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1979 – 5 StR 178/79 –) billigend in Kauf genommen haben.
Auch sonst führt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Feststellung durchgreifender sachlich-rechtlicher Fehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagten.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Solin-Stojanovic |