Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung von Erziehungsregistereintragungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen einen Angeklagten auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zwei Vorbelastungen berücksichtigte, die nach § 58 Abs. 1 BZRG bereits zu löschen gewesen wären. Die zentrale Frage war, ob die verwerteten Eintragungen zu einer milderen oder strengeren Strafzumessung geführt haben könnten. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bei rechtsfehlerfreier Behandlung eine mildere Strafe ergangen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 StGB blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Erziehungsregister sind nach § 58 Abs. 1 BZRG zu entfernen; nach §§ 58 Abs. 4, 49 Abs. 1 BZRG dürfen gelöschte Eintragungen nicht zuungunsten des Betroffenen verwertet werden.

2

Wird eine nach § 58 BZRG zu löschende Vorbelastung bei der Strafzumessung verwendet, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Strafe ergangen wäre.

3

Die bloße pauschale Berücksichtigung zugunsten des Angeklagten ersetzt nicht die rechtsfehlerfreie Behandlung; entscheidend ist, ob die verwertete Eintragung die Entscheidung über das Strafmaß im konkreten Fall beeinflusst haben kann.

4

Nebenfolgen der Bestrafung (z.B. Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB) bleiben bestehen, soweit ihre Anordnung nicht selbst rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 30. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmannsgehilfen Thomas aus ███, geboren ███████████ 1960 in ███, ███,

2. den Immobilienverkäufer Michael aus ████, geboren am ██████ 1944 in ███████████, ██,

3. den Dachrinnenreiniger Herbert aus █████, geboren am ███████████████ in ███,

wegen Hehlerei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird 1. das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 30. August 1984 im Ausspruch der Freiheitsstrafe gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revisionen der Angeklagten ████████ und █████████ werden als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten ████████ und █████████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.

Gründe

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten T[REDACTED] war aus den folgenden, zutreffenden Erwägungen, die der Generalbundesanwalt niedergelegt hat, aufzuheben:

„Das Landgericht stellt zwei Vorbelastungen des Beschwerdeführers fest, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden sind. Diese waren, da das Zentralregister keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen enthält, mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers am 15. Juni 1984 gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen und durften bei Erlass des angefochtenen Urteils am 30. August 1984 gemäß §§ 58 Abs. 4, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden (vgl. BGH, bei Holtz MDR 1984, 445). Zwar hat das Landgericht lediglich zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er abgesehen von diesen beiden Vorbelastungen ‚noch nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist‘ (UA S. 14 f). Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass gegen den Beschwerdeführer eine mildere Strafe verhängt worden wäre, wenn er rechtsfehlerfrei als gänzlich unbelastet angesehen worden wäre. Die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, die keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht betroffen.“

FührmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

Zitiert von (2)