Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 124/86
Datum
06.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Streitfragen waren Vermögensfürsorgepflicht, Vermögensnachteil und Vorsatz. Der BGH stellte fest, dass als Schulleiter eine Vermögensfürsorgepflicht bestand, durch Belegfälschungen ein Vermögensschaden von ca. 1.300 DM eingetreten und Vorsatz gegeben war. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem Verletzten innehat und diese Pflicht durch pflichtwidriges Verhalten verletzt.

2

Der Vermögensnachteil bei Untreue ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der tatbestandlichen Handlung zu ermitteln; maßgeblich ist alles in Geldwert Messbare.

3

Ein durch Untreue erlangter Vermögensvorteil, der durch eine rechtlich unabhängige spätere Handlung erzielt wird, kann den zuvor verursachten Vermögensnachteil nicht rechtlich ausgleichen.

4

Vorsatz bei Untreue liegt regelmäßig vor, wenn der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht kennt und sich sowohl der Pflichtwidrigkeit seines Handelns als auch der dadurch bewirkten Vermögensminderung bewusst ist; die Fälschung von Belegen indiziert dieses Bewusstsein.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 124/86 in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Schu Ernst aus ███, geboren am ███ 1938 in ███ wegen Untreue u. a.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass es ihn nicht auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich in Tateinheit mit der Urkundenfälschung der Untreue schuldig gemacht hat.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Portokasse der von ihm geleiteten ██ ███ Berufsschule für Gehörgeschädigte in ███, die aus einem Handvorschuss von 600,-- DM gespeist wurde, in der Weise „manipuliert“, dass er durch die Sekretärin der Schule in die Postquittungen über den Ankauf von Briefmarken im Anschluss an die jeweils letzte Eintragung und den Stempel weitere Briefmarkenpositionen eintragen und danach die so veränderten Quittungen dem Träger der Schule, dem Landschaftsverband █████████, zur Erstattung vorlegen ließ. Dieser wurde dadurch in „drei bis höchstens sechs Einzelfällen“ veranlasst, „insgesamt rund 1.300 DM vermeintliche Portokosten, denen in Wirklichkeit keine entsprechenden Briefmarkenkäufe zugrunde liegen“, zu erstatten. Die „auf diese Weise erlangten Beträge“ hat der Angeklagte „für Zwecke der Schule“ insbesondere zur Bestreitung der Kosten für deren Teilnahme an der Fachausstellung ██████ ███ verwendet.

a) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen der auf seine Veranlassung erfolgten Verfälschung der Postquittungen der Urkundenfälschung für schuldig befunden und das Vorliegen der ihm in der Anklage zur Last gelegten Unterschlagung verneint.

b) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Angeklagten nicht auch wegen Untreue verurteilt. Es meint hierzu, der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB liege nicht vor, da „die Führung der Portokasse und die Verwaltung des Handvorschusses nicht dem Angeklagten, sondern der Sekretärin übertragen war“. Auch der Treubruchtatbestand sei nicht gegeben, weil es „an dem erforderlichen Nachweis der objektiven Zufügung eines Nachteils“ aber subjektiv das Bewusstsein des „zumindest Angeklagten, dem Landschaftsverband einen Nachteil zuzufügen“, gefehlt habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Der Angeklagte hat sich vielmehr der Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht.

aa) Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass er gegenüber der Schule und deren Träger, dem Landschaftsverband ███████, eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne dieses Tatbestandes hatte. Zwar war für Verwaltungsangelegenheiten der Schule eine zentrale Verwaltung zuständig, die auch noch andere Schulen zu betreuen hatte. Als Direktor war er jedoch zugleich „Verwaltungsleiter der Schule“, wie sich auch aus den Feststellungen zu den weiteren Fällen, insbesondere den Fällen Ziffer V Ne 3 und 4 der Urteilsgründe ergibt, in seiner verantwortlichen Stellung die selbständige Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten der Schule einschließlich der Entscheidung über die – im Rahmen der Haushaltsbestimmungen vorzunehmende Verwendung der dieser zur Verfügung stehenden Mittel – wie andere Amtsinhaber im öffentlichen Dienst, deren Amt typisch vermögensfürsorgerische Aufgaben mit sich bringt, somit die täterschaftlichen Voraussetzungen des Untreuetatbestandes („tauglicher Untreuetäter“, vgl. Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 53) erfüllte.

bb) Gegen diese Vermögensfürsorgepflicht hat der Angeklagte verstoßen. Das kann angesichts des Umstands, dass der Landschaftsverband es abgelehnt hatte, einen Zuschuss für die Beteiligung an der Fachausstellung zu zahlen, und der daraufhin vorgenommenen „Manipulation“ der Portokasse, die dazu geführt hat, dass zweckbestimmte Gelder bestimmungswidrig verwendet wurden, nicht zweifelhaft sein. Dies ist ersichtlich auch die Auffassung des Landgerichts, denn es führt aus, „haushaltsrechtlich“ sei es „evident, dass Mittel, die für Porti vorgesehen sind, anderen Zwecken nicht zugeführt werden dürfen“ (UA 7).

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte durch dieses pflichtwidrige Verhalten dem Landschaftsverband auch einen Nachteil zugefügt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensnachteil durch einen Vergleich der Vermögenslage des Tatopfers vor und nach der Untreuehandlung zu ermitteln, wobei alle wertbestimmenden Faktoren dieser Handlung zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen gehört dabei nach der hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1235 m. w. N.). Bleibt danach der endgültige Vermögensstand hinter dem ursprünglichen zurück, so liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB vor (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hübner aaO Rdn. 90; BGH, Beschluss vom 25. März 1986 – 5 StR 17/85 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der Landschaftsverband hat aufgrund der ihm vorgelegten verfälschten Postquittungen Beträge insgesamt ca. 1.300,-- DM gezahlt, von denen keine Gegenleistung gegenüberstand. Um diesen Gesamtbetrag war somit sein Vermögen geschmälert. Er hat deshalb in dieser Höhe einen Vermögensnachteil erlitten. Die Auffassung des Landgerichts, ein solcher Nachteil liege nicht vor, sei jedenfalls nicht festzustellen,

weil der Angeklagte das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld im Interesse der Schule ausgegeben und dadurch dem Landschaftsverband einen entsprechenden Vorteil verschafft habe, so dass diesem im Ergebnis ein wirtschaftlicher Nachteil nicht entstanden sei (UA 7/8), ist unzutreffend. Zwar fehlt es an einem Nachteil, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben. Das ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Untreuehandlung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt, so dass Verlust und Gewinn sich die Waage halten. Anders ist es dagegen, wenn sich der Vermögensvorteil nicht aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird. In einem solchen Fall kann der erlangte Gewinn den durch die Untreuehandlung verursachten Vermögensnachteil rechtlich nicht ausräumen (vgl. Hübner aaO § 266 StGB Rdn. 91 und die dort angegebene BGH-Rechtsprechung). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat zwar das durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld für Zwecke der Schule und damit im Interesse des Landschaftsverbandes ausgegeben. Dies war aber rechtlich nicht Teil der Untreuehandlung, sondern beruhte auf neuem, unabhängigen Handeln. Es kann deshalb allenfalls als Wiedergutmachung der durch die pflichtwidrige Handlung verursachten Nachteilszufügung angesehen werden (vgl. BGH GA 1956, 154, 155), an dieser selbst aber nichts ändern. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine andere Beurteilung zulassen könnte (vgl. BGH wistra 1985, 69, 70 m. w. N. sowie die Nachweise bei Hübner aaO § 266 Rdn. 91), liegt hier nicht vor.

dd) Der rechtlichen Nachprüfung halten auch die Ausführungen des Landgerichts nicht stand, mit denen es das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Untreue verneint. Das Landgericht meint, dem Angeklagten sei „zu glauben, dass er der festen Überzeugung war, letztlich zum Vorteil der Schule und damit des Landschaftsverbandes zu handeln“; dafür spreche insbesondere sein außergewöhnlich großer persönlicher Einsatz für die Schule. „Der Vorsatz, dem Träger dieser Schule Nachteile zuzufügen“, erscheine „angesichts dieses Engagements ausgeschlossen“ (UA 8). Damit wird das Landgericht jedoch dem Tatbestand des § 266 StGB nicht gerecht. Zwar erfordert dessen weite Fassung, dass an die Feststellung des Vorsatzes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1236). Vorsatzliches Handeln ist jedoch regelmäßig dann gegeben, wenn der Täter, der seine Vermögensbetreuungspflicht kennt, sich der Pflichtwidrigkeit seines Tuns und des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewusst ist (vgl. BGHSt 5, 62, 64; 13, 315, 319/320; Hübner aaO § 266 StGB Rdn. 103 m. w. N.). Dies war nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall. Schon die Verfälschung der Belege lässt nämlich darauf schließen, dass der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat und nicht etwa der Meinung gewesen ist, dieses sei rechtlich mit seinen Pflichten als verantwortlicher Leiter der Schule vereinbar. Ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit (vgl. BGH wistra 1986, 25 m. w. N.) hat danach ersichtlich nicht vorgelegen. Der Angeklagte wusste auch, dass den durch die Vorlage dieser Belege veranlassten Zahlungen für angebliche Portokosten keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Damit umfasste seine Vorstellung aber die Umstände, die – wie aufgezeigt – den Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB begründen. Nach den Feststellungen hat er sonach die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Dass er „der festen Überzeugung war, letztlich zum Vorteil der Schule und damit des Landschaftsverbandes zu handeln“, schließt den Vorsatz nicht aus. Denn mit der Verwendung der zu Unrecht empfangenen Beträge für Zwecke der Schule hat er – wie dargelegt – keineswegs den Nachteil durch eine gleichzeitige vorteilhafte Handlung ausgeglichen. Darüber war er sich, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, im Klaren. Er hat damit vielmehr „letztlich“ nur eine Wiedergutmachung dieses Nachteils bewirkt (vgl. BGH GA 1956, 154, 155).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Er hat Gelegenheit gehabt, seine Verteidigung hierauf einzustellen.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

LaufhütteHurxthalGoydke
KnoblichMeyer-Goßner
Revision erfolgreich: Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung geändert — Themis