Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung gelöschter Eintragungen im Erziehungsregister

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 394/85
Datum
25.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte drei Eintragungen aus dem Erziehungsregister berücksichtigt, die nach § 63 BZRG bereits zu entfernen waren und daher nicht mehr verwertbar sind. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtsfehlerfreier Annahme der Unbelastetheit eine mildere Strafe verhängt worden wäre, war der Strafausspruch zu erneuern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Erziehungsregister, die nach § 63 Abs. 1 BZRG zu entfernen sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.

2

Die Entfernung von Erziehungsregistereintragungen tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 63 BZRG erfüllt sind und im Zentralregister keine der in § 63 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen vorhanden sind.

3

Wird trotz bereits zu entfernender Vorbelastungen eine Strafe unter deren Einfluss bemessen, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine mildere Strafe ergangen wäre.

4

Die Feststellung, dass Vorbelastungen „relativ geringfügig" berücksichtigt wurden, reicht nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Annahme der Unbelastetheit zu einer anderen Strafzumessung geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 8. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ H, Friedhelm, geboren am ██████ 1960 in BC – Sachbezeichnung: KC u.a. – wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1985 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Januar 1985 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 1 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Strafausspruch hat aus den folgenden, vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Bestand:

„Das Landgericht stellt drei Vorbelastungen des Beschwerdeführers fest, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden sind. Diese waren, da das Zentralregister keine der in § 63 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen enthält, mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Beschwerdeführers am 17. Juni 1984 gemäß § 63 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen und durften bei Erlass des angefochtenen Urteils am 8. Januar 1985 gemäß § 63 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 445). Zwar sind die Vorbelastungen des Beschwerdeführers als ‚relativ geringfügig‘ angesehen worden und daher ‚weitgehend unberücksichtigt‘ geblieben (UA S. 11). Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass gegen den Beschwerdeführer eine mildere Strafe verhängt worden wäre, wenn er rechtsfehlerfrei als gänzlich unbelastet angesehen worden wäre (BGH Beschluss vom 26. Februar 1985 – 5 StR 17/85).“

HorstkotteHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel

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