Einbeziehung nachfolgender Gewaltakte in die Anklage bei Gesetzeskonkurrenz (§252, §250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/67
- Datum
- 28.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach einer Wegnahme ausgeübter Nötigungsakt, der mit dem vorausgegangenen Diebstahl nach §252 StGB in Gesetzeseinheit steht, ist als einheitliche Tat im Sinne des §264 StPO zu behandeln und kann in die Anklage einbezogen werden.
Die Einordnung eines nachfolgenden Gewaltakts als eigener historischer Sachverhalt steht einer Umgestaltung der Strafklage entgegen, wenn zwischen Diebstahl und Nötigung Gesetzeskonkurrenz besteht.
Steht ein Diebstahl mit nachfolgender Gewaltanwendung in Gesetzeseinheit, wird der vorrangige, schwerere Tatbestand (z. B. §250 StGB bei räuberischem Verhalten) herangezogen.
Eine Strafkammer darf die Einbeziehung eines nachfolgenden Gewaltakts in die Anklage nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen anderen historischen Sachverhalt verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einheit der Tat vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. September 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gürtler Dietrich S. aus ██████████████████, geboren am █████ 1944 in ██████ (Ostpreußen), wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben.
III. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet.
II. Dagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch. Mit Recht rügt sie einen Verstoß gegen § 264 StPO.
Wie sich aus den Darlegungen der Strafkammer UA S. 6 ergibt, hatte sie den Verdacht, dass der Angeklagte im Anschluss an die gewaltsame Wegnahme des Geldes aus dem Kiosk sich gewaltsam von einem sich ihm entgegenstellenden Mann befreit habe. Die Strafkammer glaubte sich aber an der Einbeziehung dieses Vorfalls unter Umgestaltung der Strafklage gehindert, weil dieses Verhalten des Angeklagten einen anderen historischen Sachverhalt enthalte. Das ist rechtsirrig.
§ 252 StGB fasst einen Diebstahl mit der nachfolgend näher beschriebenen Nötigungshandlung als ein Delikt zusammen. Der vorangegangene Diebstahl wird durch dieses Delikt aufgezehrt, zwischen beiden besteht Gesetzeskonkurrenz. Schon daraus ergibt sich, dass es sich insoweit auch um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt.
Dasselbe gilt, wenn ein Räuber, auf frischer Tat betroffen, auf einer Straße Gewalt gegen eine Person verübt, um sich im Besitz des geraubten Gutes zu erhalten. Dann steht der Raub, da er einen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB einschließt, in Gesetzeseinheit mit einem schweren räuberischen Diebstahl, und die Strafe muss dem § 250 StGB entnommen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 404/75 · 08.10.1975Revision: Aufhebung der Nötigungs‑Verurteilung bei Gesetzeskonkurrenz von Raub und räuberischem Diebstahl
- BGH · 4 StR 380/68 · 16.10.1968Revision: Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit beim Sparkassenüberfall
- BGH · 1 StR 345/67 · 21.11.1967Revision verworfen: Umqualifikation von schwerem Raub zu schwerem räuberischen Diebstahl