Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Umqualifikation von schwerem Raub zu schwerem räuberischen Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/67
Datum
21.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes, schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; mit der Revision rügt er Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision, berichtigt jedoch den Schuldspruch: Statt schweren Raubes liegt schwerer räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) vor. Die Entscheidung behandelt die Anwendbarkeit des § 252 bei vorausgegangenem Raub und die Subsidiarität der Körperverletzung bei bedingtem Tötungsvorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB kann auch dann anwendbar sein, wenn die Vortat einen Raub darstellt; die Tatsache, dass der Raub den Diebstahl in sich enthält, schließt die Anwendung des § 252 nicht aus.

2

Die spätere Gewaltanwendung wird für die Anwendung des § 252 StGB von wesentlicher Bedeutung, wenn die Vortat nicht bereits die erschwerenden Umstände der §§ 250, 251 StGB erfüllt.

3

Bei mit bedingtem Tötungsvorsatz begangenen Handlungen tritt eine Körperverletzung gegenüber dem Tötungsdelikt subsidiär zurück; nur Tatbeiträge ohne Tötungsvorsatz bleiben als selbständige Körperverletzung zu erfassen.

4

Eine nachträgliche Berichtigung der rechtlichen Qualifikation der Tat in der Verurteilung ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Verurteilung nach der geänderten Vorschrift hingewiesen wurde und dadurch keine ungünstigere Rechtsfolge eintritt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Aschaffenburg, 16. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ Schlosser Heine ███ geboren am ████ in ███, Landkreis wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Hischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Preiffer, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 16. März 1967 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt wegen schweren Raubes wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, schweren Raubes und zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, sämtliche in Tateinheit (§§ 211, 43, 250 Abs. 1 Nr. 1, 252, 249, 223a, 73 StGB), zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.

Der Angeklagte, der mit seiner Frau bei seinen Schwiegereltern wohnte, wollte sich in den Besitz des Geldes setzen, das seine Schwiegermutter unter ihrer Kleidung versteckt bei sich trug. Zu diesem Zweck warf er sie auf eine Couch und würgte sie, bis sie bewusstlos wurde. Hierauf nahm er das unter dem Kleid verborgene Geld (ca. 640,– DM) an sich. Er kleidete sich nun um und wollte das Haus verlassen. Inzwischen war jedoch seine Schwiegermutter wieder zu Bewusstsein gekommen. Sie trat ihm, als er durch den Hausflur ging, entgegen und verlangte, ihn festhaltend, ihr Geld zurückzugeben. Der Angeklagte, der das Geld behalten wollte, schlug ihr mit einer Schreckschusspistole auf den Kopf. Als ihm infolge der Abwehr der Schwiegermutter die Pistole aus der Hand fiel, griff er einen Meißel und schlug ihr mit diesem mehrmals auf den Kopf, auch noch als sie bereits auf dem Boden lag. Dabei rechnete er damit, dass sie durch diese Schläge sterben konnte, und billigte das auch. Da die Verletzte durch die Schläge längere Zeit wieder das Bewusstsein verlor, konnte er mit dem Geld das Haus verlassen.

Soweit der Angeklagte aufgrund dieser Feststellungen wegen versuchten Mordes aus Habgier und um eine andere Straftat zu verdecken verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Im Ergebnis ist der Schuldspruch auch insoweit nicht zu beanstanden, als zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung angenommen wurden. Zwar kann dem Schwurgericht darin nicht gefolgt werden, dass die mit dem Meißel der Schwiegermutter zugefügte Körperverletzung mit dem versuchten Mord in Tateinheit stehe. Denn bei diesen Schlägen hatte der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz, und gegenüber dem mit bedingtem Vorsatz begangenen Tötungsdelikt tritt die Körperverletzung als subsidiär zurück (BGHSt 16, 322; BGH, Urteil vom 30. Juni 1967 – 4 StR 194/67 = BGHSt 21, 265 = NJW 1967, 1080).

Der Angeklagte hatte aber vorher schon mit der Schreckschusspistole zugeschlagen. Insoweit ist kein Tötungsvorsatz festgestellt; diesen hat der Angeklagte erst gefasst, als er den Meißel zur Hand nahm. Der Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlich begangenen zweiten Körperverletzung muss also auf die Schläge mit der Pistole begrenzt werden. Auf den Schuld- und Strafausspruch hat dies keinen Einfluss.

Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen schweren Raubes.

Wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, hat der Angeklagte, indem er seine Schwiegermutter würgte und ihr das Geld wegnahm, um es selbst zu verbrauchen, ein Verbrechen des Raubes nach § 249 StGB begangen. Dass er zu dieser Zeit schon eine Waffe, etwa die Schreckschusspistole, bei sich führte, ist nicht festgestellt.

Das Schwurgericht sieht ferner den Tatbestand des räuberischen Diebstahls als erfüllt an, weil der Angeklagte gegen seine Schwiegermutter gewalttätig wurde, als sie darauf ihr Geld zurückverlangte. Auch hiergegen bestehen rechtliche Bedenken nicht.

Der Sachverhalt liegt hier anders als der in BGHSt 20, 194 behandelte Fall. Denn der Angeklagte wohnte in demselben Hause, in dem er den Raub beging, so dass dieser nicht nur vollendet, sondern auch beendet war, als der Angeklagte sich mit dem geraubten Geldbetrag in sein Zimmer begab. Zwar wollte er das Haus verlassen, und hat dies auch bald darauf getan und das Geld in der darauffolgenden Nacht verbraucht. Aber die Verwendung des gestohlenen oder geraubten Gutes gehört regelmäßig nicht mehr zur Beendigung der Straftat. Der Gebrauch des Meißels als Waffe kann daher nicht mehr als Führen einer Waffe bei Begehung der Tat, nämlich des Raubes, angesehen werden. Der Senat braucht hiernach auf die angeführte Entscheidung und die dagegen im Schrifttum erhobenen Einwände nicht näher einzugehen.

Nach § 252 StGB wird gleich einem Räuber bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Wird die Vortat, wie hier, als Raub begangen, so tritt regelmäßig kein Bedürfnis zur Anwendung des § 252 StGB auf, da der Täter ohnehin als Räuber bestraft wird, nicht erst „gleich einem Räuber“ bestraft zu werden braucht. Von wesentlicher Bedeutung wird die spätere Gewaltanwendung erst, wenn nicht schon beim Raub, sondern erst beim Tatbestand des § 252 StGB die erschwerenden Umstände der §§ 250, 251 StGB gegeben sind. In diesem Fall wäre es unverständlich und ungerecht, wenn auf den Täter nicht auch diese Strafbestimmungen angewendet würden, obwohl er mit seiner Vortat, dem zugleich den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Raub, wenn dieser auch mit dem Raub in Gesetzeseinheit steht (BGHSt 20, 235), die Voraussetzungen des § 252 StGB erfüllt hat.

Das Reichsgericht hat zwar in einer Entscheidung den § 252 StGB nicht für anwendbar gehalten, wenn die Vortat kein Diebstahl, sondern ein Raub ist (GA Bd. 48 S. 55). Die Begründung hierfür, dass der Diebstahl im Raub seine selbständige strafrechtliche Bedeutung verliere, so dass zwischen beiden Gesetzeskonkurrenz bestehe, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn auch gesetzlich konkurrierende Strafbestimmungen sind nicht stets ohne rechtliche Bedeutung. So ist anerkannt, dass die Mindeststrafe der gesetzlich konkurrierenden milderen Norm nicht unterschritten werden darf (BGHSt 1, 152). Die Rechtsprechung hat auch kein Bedenken getragen, den § 252 StGB auf die Fälle des Mundraubs (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und der landesgesetzlichen Feld- und Forstdiebstähle anzuwenden (vgl. BGHSt 3, 325; 6, 353), obwohl auch hier mit den §§ 242 ff. StGB Gesetzeseinheit besteht. Wenn die privilegierten Diebstahlsformen als „Diebstahl“ im Sinne des § 252 StGB gelten, so besteht kein Grund, den Raub als Vortat auszuschließen, wenn es sich bei ihm auch nicht um einen bloßen qualifizierten Fall des Diebstahls, sondern um ein eigenständiges Delikt handelt. Denn das ändert nichts daran, dass in ihm der Tatbestand des Diebstahls enthalten ist. Die Auffassung, dass auch Raub Vortat des räuberischen Diebstahls sein kann, wird denn auch im Schrifttum (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 252 Anm. 3; Weber JZ 1965, 418, 419; Isenbeck NJW 1965, 2326, 2328) und vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Februar 1967 – 5 StR 17/67) vertreten (vgl. ferner die Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. 6 S. 92).

Die Ansicht des Schwurgerichts, dass im gegebenen Fall wegen schweren Raubes zu verurteilen sei (so auch Schönke/Schröder 28. Aufl.), vermag der Senat allerdings nicht zu teilen. Der Schuldspruch ist vielmehr dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen schweren Raubes wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist. § 265 StGB steht dieser Änderung nicht entgegen, da der wegen Raubes beschuldigte Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Verurteilung auch aus § 252 StGB hingewiesen worden ist. Auf den Strafausspruch kann diese Änderung keine Auswirkungen haben.

In welchem rechtlichen Verhältnis der schwere räuberische Diebstahl zum vorausgegangenen einfachen Raub steht, darüber hat sich das Schwurgericht nicht geäußert. Auch der Senat braucht hierzu nicht endgültig Stellung zu nehmen. Denn der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass eine Verurteilung auch wegen einfachen Raubes unterblieben ist. Der Senat neigt ohnehin dazu, auch hier – wie bei Diebstahl als Vortat – Gesetzeskonkurrenz anzunehmen (ebenso beiläufig der 5. Strafsenat in seiner oben angeführten Entscheidung).

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist im Übrigen die Revision zu verwerfen.

HübnerFischerMai
LoesdauPreiffer

Zitiert (2)