BGH: Bedingter Tötungsvorsatz und Tateinheit; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 194/67
- Datum
- 30.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) ist dem unbedingten Tötungsvorsatz in rechtlicher Bewertung gleichzustellen; steht ein Tötungsdelikt nach §§ 211 ff. StGB zur Anwendung, tritt die notwendigerweise in der Tat enthaltene Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurück.
Die Regel, dass der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz einschließt, gilt gleichermaßen für bedingten wie für unbedingten Vorsatz; eine tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung neben (Versuch von) Mord oder Totschlag ist deshalb grundsätzlich nicht vorzunehmen.
Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) muss der Tatrichter bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigen, dass sich dadurch auch die untere Grenze des anzuwendenden Strafrahmens ändern kann; lässt sich dies nicht feststellen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die behauptete Unterlassung der Belehrung eines Sachverständigen ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegbar; ist die Belehrung im Protokoll vermerkt, ist eine gegenteilige Rüge in der Revision nicht durchgreifend.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Essen, 8. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 194/67 URTEIL in der Strafsache gegen ████ ██ aus [REDACTED], den Schlosser Artur, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Dr. Sanders, Bundesrichter, als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 8. November 1966
a) im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Körperverletzung und Unterschlagung verurteilt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen Körperverletzung und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Sachverständige Dr. Siddiqui sei nicht gemäß §§ 72, 57 StPO belehrt worden, ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt (§ 274 StPO). Dort ist vermerkt, dass der Sachverständige über die Bedeutung des Eides belehrt worden ist. Den Antrag des Verteidigers auf Berichtigung der Niederschrift hat das Landgericht abgelehnt, die Beschwerde gegen die Ablehnung hat das Oberlandesgericht Hamm als unzulässig verworfen. Hiervon abgesehen kann nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, ein Verstoß gegen § 72 StPO nicht mit der Revision gerügt werden.
II. Sachrüge
1. Die sachlich-rechtliche Rüge führt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, nur zu einer Änderung, die für die Strafzumessung nicht von Bedeutung ist. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die Messerstiche gegen [REDACTED] mit unbedingtem Körperverletzungs- und bedingtem Tötungsvorsatz geführt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 122 ausgesprochen hat, schließen sich Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht aus; das bedeutet aber nicht, dass zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist, vielmehr tritt die Körperverletzung als sog. subsidiäres Delikt zurück, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff. StGB möglich ist. Diese Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem der Täter mit unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Ob der Rechtssatz auch gilt, wenn der Täter unbedingt körperlich verletzen, aber nur bedingt töten wollte, oder ob in einem solchen Falle Tateinheit vorliegt, wie das Reichsgericht in seiner früheren Rechtsprechung angenommen hatte (RGSt 25, 321), ist dort offen geblieben. Die Frage, ob zwischen Mord oder Totschlag und Körperverletzung Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit gegeben ist, muss indessen für beide Fälle gleich beantwortet werden. Der bedingte Vorsatz steht dem unbedingten rechtlich gleich. Der Satz, dass der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz stets notwendig enthalte, gilt für den bedingten Tötungsvorsatz in gleicher Weise wie für den unbedingten. Es besteht kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der des bedingt vorsätzlichen vollendeten oder versuchten Mordes oder Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen. Der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat wird durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfasst (BGHSt 16, 122; Schmitt, JZ 1962, 389). An seiner in dem Urteil vom 9. März 1965 – 4 StR 4/65 – beiläufig geäußerten gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht fest. Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. Juni 1952 (JR 1952, 414) bindet den Senat nicht; denn sie beruht nicht auf der abweichenden Ansicht. Dort war der Täter vom Tötungsversuch zurückgetreten, so dass eine gefährliche Körperverletzung auf jeden Fall übrig blieb, gleichviel ob sein Tötungsvorsatz ein unbedingter oder nur ein bedingter gewesen war. Wie das Verhältnis zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikt zu beurteilen ist, wenn der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst im Verlauf der Tatausführung fasste, braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung muss aus diesen Gründen wegfallen.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler.
2. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, da nach der Fassung der Urteilsgründe nicht auszuschließen ist, dass er auf Rechtsirrtum beruht.
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Strafe aus § 211 i. V. m. §§ 43, 44 StGB als demjenigen Gesetz, das die höchste Strafe androht, zu entnehmen ist. Strafmildernd hat es berücksichtigt, dass die Tat (gemeint ist der Mord) beim Versuch geblieben ist und dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war. Die untere Grenze des Strafrahmens sei jedoch, so führt es aus, durch die §§ 249, 250 StGB festgelegt, nach denen bei schwerem Raub auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist. Von dieser Mindeststrafe geht es bei der Strafzumessung aus, wobei es darlegt, dass keine mildernden Umstände vorliegen. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob dem Schwurgericht bei der Bestimmung der unteren Grenze des im gegebenen Fall anzuwendenden Strafrahmens bewusst gewesen ist, dass es wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB auf ein Viertel der Mindeststrafe des § 250 StGB, also bis auf ein Jahr drei Monate Zuchthaus, ermäßigen konnte. Dafür, dass es diese Möglichkeit übersehen hat, spricht auch der Umstand, dass es an anderer Stelle ausführt, die mögliche Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus habe nicht verhängt werden können, da sie dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspreche. Der Tatrichter ist zwar rechtlich nicht verpflichtet, im Falle des § 51 Abs. 2 StGB die untere Grenze des Regelstrafrahmens zu unterschreiten, er muss aber erkennen lassen, dass er diese Möglichkeit berücksichtigt hat.
Da nicht auszuschließen ist, dass die für Körperverletzung und Unterschlagung verhängten Einzelstrafen von der Einzelstrafe für den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub beeinflusst sind, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Pikart |