Revision aufgehoben — Zurückverweisung wegen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Tataufassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 4/65
- Datum
- 19.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs. 1 StGB bedarf es einer umfassenden Erörterung der Sach- und Tatumstände und gegebenenfalls der Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
Eine durch Blutrausch, alkoholbedingene Bewusstseinsstörung oder durch das Zusammenwirken von Alkohol und psychopathischer Affektsteigerung hervorgerufene Bewusstseinsstörung kann die Zurechnungsfähigkeit ausschließen.
Mehrere aufeinanderfolgende Angriffe sind nur dann als selbständige Taten zu qualifizieren, wenn sie nicht aus einem einheitlichen Entschluss bzw. einer natürlichen Handlungseinheit resultieren.
Die tatgerichtliche Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch hat die einschlägigen materiell- und prozessrechtlichen Vorgaben zu beachten (insb. §358 Abs. 2 StPO bei Rückverweisung).
Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag mit bedingtem Vorsatz und gefährlicher Körperverletzung kann bestehen; subsidiäre Körperverletzungsdelikte treten zurück, wenn die Anwendung der Tötungsdelikte möglich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 19. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 4/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Bickergesellen Heinz Günter aus ███, geboren am ██████ 1942 in ███, Kr. █████, ██████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 19. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ein zu den Straftaten benutztes Klappmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Da mit der Verfahrensrüge nur geltend gemacht wird, die Feststellungen des angefochtenen Urteils trägen die Verurteilung des Angeklagten nicht, ist sie im Grunde nur eine Sachrüge. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
1. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes und die Verneinung einer wirklichen oder vermeintlichen Notwehrlage in den Fällen Meininghaus und Klein sind offensichtlich unbegründet.
2. Das Schwurgericht hat für alle Taten ein Handeln des Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit angenommen, dies allerdings im Fall ███ nur wegen Alkoholeinflusses und im Fall ██ █████ auch wegen Übermüdung. Die Feststellungen des Schwurgerichts gaben jedoch Anlass zu einer umfassenderen Erörterung einer möglichen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, weist nach dem Inhalt des schwurgerichtlichen Urteils abartige Züge auf: Er hat eine unstete Jugend hinter sich. Bereits als Heranwachsender wurde er u. a. wegen zweier Gewaltverbrechen (versuchte Notzucht, Erpressung) verurteilt; bei der Erpressung hat er einen Arbeitskameraden so lange mit einem Messer in den Arm gestochen, bis er ihm vor Angst und Schmerzen das als Darlehen geforderte Geld gab. Der Angeklagte hat sich ein Klappmesser mit einer sehr spitzen und scharfen Klinge angeschafft und mit diesem Messer Wurfübungen gegen die Tür des in seinem Zimmer stehenden Kleiderschranks vorgenommen. Den Feststellungen des Schwurgerichts lässt sich entnehmen, dass er leicht erregbar, reizbar und streitsüchtig ist. Die Tatumstände des Falles Me- ██ █████ können auf einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Blutrausch (Blutkoller) hindeuten (vgl. BGHSt 7, 325, 328; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl., S. 142). Eine Bewusstseinsstörung kann auch auf dem Zusammenwirken der Folgen von Alkoholgenuss und einer Affektsteigerung beruhen, die psychopathische Grundlagen hat (RG HRR 1939 Nr. 1316; vgl. auch Urteil des Senats vom 9. Dezember 1960 – 4 StR 470/60). Das Schwurgericht wird den Sachverhalt nach dieser Richtung unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen auch im Hinblick auf § 42b StGB zu prüfen haben.
Nicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten im Fall ███████████████. Insoweit gab der Sachverhalt Anlass zu der Erwägung, ob nicht die Angriffe des Angeklagten gegen ██ und ████ eine natürliche Handlungseinheit bildeten. Eine solche würde vorliegen, wenn der Täter auf Grund eines einheitlichen Entschlusses wahllos vergleichbar etwa einem Amokläufer auf die beiden vor ihm stehenden Personen eingestochen haben sollte. Dann würde es einer natürlichen Betrachtungsweise widersprechen, mehrere selbständige Taten anzunehmen (vgl. RG HRR 1939 Nr. 391).
4. Nicht beschwert ist der Angeklagte durch die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag im Falle Schäfer. Die Rechtsansicht des Schwurgerichts begegnet allerdings erheblichen Bedenken (vgl. BGHSt 14, 75, 79 ff.). Damit wird sich das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung auseinanderzusetzen, dabei aber den § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben.
5. Nicht zu beanstanden ist die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag, begangen mit bedingtem Vorsatz, und gefährlicher Körperverletzung (vgl. schon RGSt 25, 321; BGHSt 16, 122, wonach die Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurückzutreten hat, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff. StGB möglich ist, betrifft ausdrücklich nur den Fall, dass der Vorsatz des Täters unmittelbar und allein auf die Tötung gerichtet ist).
Die Beanstandungen zu 2) und 3) führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht, das gegebenenfalls nicht gehindert ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Sanders | Mayr | Spiegel | |||
| Krumme | Kersting |