Revision: Aufhebung der Nötigungs‑Verurteilung bei Gesetzeskonkurrenz von Raub und räuberischem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/75
- Datum
- 08.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist auf den Zeitpunkt der Vollendung der Vortat abzustellen; dieser Zeitpunkt entscheidet über die Einordnung des Tatbestandes, nicht der tatsächliche Abschluss der Vortat.
Gewaltanwendung zur Sicherung der Beute kann die Merkmale des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) erfüllen, wenn die Gewalt der Sicherung der Wegnahme dient.
Zwischen vorausverübtem Raub und räuberischem Diebstahl besteht Gesetzeskonkurrenz; eine gleichzeitige Verurteilung wegen beider Tatbestände ist ausgeschlossen.
Eine Nebenverurteilung wegen Nötigung ist zu unterlassen, wenn die hierzu herangezogenen Gewalttaten bereits die Voraussetzungen eines vorrangigen Vermögensdelikts (Raub/§ 252 StGB) erfüllen, andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 10. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maler Dieter Ernst ██ ██ (aus KC), geboren am █████████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 10. März 1975 aufgehoben, 1. soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist, 2. in dem gegen ihn ergangenen gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
Im Umfang der Aufhebung zu 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte die Zeugin ████, als sie eine Geldbombe in den Nachttresor einer Bank werfen wollte. Er zog solange an der von der Zeugin an einem der Tragegriffe festgehaltenen Einkaufstasche, in der sich der Geldbehälter sowie unter anderem eine Geldbörse und eine Jacke befanden, bis der Griff abriss, und flüchtete mit der Beute. Die Zeugin verfolgte ihn. Auf ihr Rufen hin versuchte der Zeuge █████, den Angeklagten aufzuhalten. Dieser schlug darauf mit der Tasche in Richtung des Zeugen. Dessen Ehefrau, die nach der Tasche greifen wollte, stieß er zur Seite. Im Verlauf der Auseinandersetzung fiel die Geldbombe aus der Tasche. Der Angeklagte setzte, „nachdem er den Widerstand der Zeugen █████ gebrochen hatte“, die Flucht mit der Einkaufstasche fort.
Das Landgericht hat ihn wegen Raubes sowie Nötigung (der Eheleute █████) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg.
Zwar bestehen gegen die Verurteilung wegen Raubes keine rechtlichen Bedenken. Jedoch kann neben dieser Verurteilung nicht auch die wegen Nötigung bestehen bleiben. Durch seine Tätlichkeiten gegenüber den Zeugen █████ hat er an sich nicht nur den Tatbestand der Nötigung, sondern den des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfüllt. Dass es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl, sondern um einen Raub handelte, steht nicht entgegen (BGHSt 21, 377, 379; BGH GA 1969, 347 f.; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359 f.). Dieser war noch nicht beendet, da es an der endgültigen Sicherung der Beute fehlte, wohl aber vollendet. Nach der vom Bundesgerichtshof in den letzten Jahren in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. BGHSt 26, 95; BGH NJW 1968, 2387; BGH GA 1969, 347 f.; BGH bei Dallinger MDR 1969, 358 f.) vertretenen Ansicht ist der Zeitpunkt der Vollendung, nicht derjenige der tatsächlichen Beendigung der Vortat entscheidend für die Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub. Soweit in BGHSt 20, 194 und BGH NJW 1968, 2252 von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden. Abgesehen davon, dass die betreffenden Strafsenate inzwischen nicht mehr an diesem früheren Standpunkt festgehalten haben, wie ihre vorstehend erwähnte neuere Meinung zeigt, würde jene überholte Auffassung im vorliegenden Fall auch nicht zu einem anderen als dem Ergebnis führen, zu dem der Senat auf der Grundlage der nunmehr einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt. Dass der Angeklagte gegen die Zeugen █████ Gewalt in der Absicht der Beutesicherung angewandt hat, folgt aus den Urteilsfeststellungen.
Obwohl somit die Voraussetzungen des § 252 StGB gegeben sind, scheidet eine Verurteilung unter diesem Gesichtspunkt aus, weil zwischen dem vorausverübten Raub und dem räuberischen Diebstahl Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 21, 377, 380; BGH, Urteil vom 28. Februar 1967 – 5 StR 17/67 – und BGH GA 1969, 347 f.).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Kirchhof | Baumgarten | Meyer | |||
| Müller | Buddenberg |