Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Zäsurwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/97
- Datum
- 13.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Verbüßung einer Vorverurteilung begründet nicht automatisch Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB.
Fehlt Zäsurwirkung, hat das Gericht die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53, 54 StGB zu bilden.
Die Bildung der Gesamtstrafe ist nicht der Entscheidung im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafbildung erfordern.
Unterbleibt die erforderliche Bildung der Gesamtstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ Miodrag geboren am ████████████ 1965 in KJ (Jugoslawien), wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1997
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat mit Antragsschrift vom 22. April 1997 ausgeführt:
*"Die durch Verbüßung erledigte Vorverurteilung des Angeklagten vom 10. September 1994 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin entfaltet keine Zäsurwirkung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 und 7 m. w. N.).
Dies hat zur Folge, dass die Strafkammer aus den Einzelstrafen der vorliegenden Verurteilung und der im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Juli 1996 – rechtskräftig seit dem 8. August 1996 – verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 5) gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hatte. Es lag kein Grund vor, die Bildung dieser Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 1987 – 1 StR 318/87 –; Beschluss vom 24. November 1988 – 1 StR 566/88 –)."*
Dies führt wie beantragt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
| Laufhitte | Hager | Nack | |||
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