Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme fortgesetzter Taten bei Pkw-Aufbrüchen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 318/87
Datum
18.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen Verurteilungen wegen einer Serie von Pkw-Diebstählen sowie nachfolgender Betrugs- und Urkundsdelikte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Tat (Gesamtvorsatz) nicht aus den Feststellungen hervorgingen. Einzelne Taten könnten jedoch in engem zeitlich-örtlichen Zusammenhang fortgesetzt sein. Zudem bemängelt der Senat unklare Feststellungen zu Strafschärfungsgründen und möglichen Versuchen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der in seinen wesentlichen Grundzügen Ort, Zeit, Art der Tatausführung sowie das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger umschreibt.

2

Die bloße Absicht, über einen längeren Zeitraum in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Straftaten zu begehen, ohne hinreichende Konkretisierung von Tatorten, -zeiten oder Tatopfern, reicht nicht zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes und damit einer Fortsetzungsrelation.

3

Tateinheit zwischen verschiedenen Delikten setzt voraus, dass den tatbestandlichen Verwirklichungen ein zumindest teilweise identischer Handlungsteil zugrunde liegt; ein gemeinsamer Endzweck allein begründet keine Tateinheit.

4

Fehlende oder unklare Feststellungen zur konkreten Tatausführung dürfen nicht ohne weitere Klärung zur pauschalen Anwendung von Strafschärfungsgründen (z. B. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) führen; in Zweifelsfällen ist auch die Möglichkeit eines Versuchs zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 12. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 318/87 in der Strafsache gegen Thomas Theodor F_____ aus ████, geboren am 1. Januar 1943, Georg C_____ aus F_____, geboren am █ 1949, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus F_____ als Verteidiger des Angeklagten F_____, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 12. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision an.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte F_____ im Februar 1984 entschlossen, sich durch Autoaufbrüche Geld zu verschaffen. Er beabsichtigte, über einen längeren Zeitraum in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen in Freiburger Tiefgaragen nach verschlossen oder unverschlossen abgestellten Pkw zu suchen, diese notfalls durch Einschlagen der Scheiben zu öffnen und daraus ihm nützlich erscheinende Gegenstände sowie Geldbörsen und Taschen, in denen Bargeld zu vermuten war, zu entwenden. Die beiden ersten Diebstähle führte F_____

alleine aus. Beim ersten Diebstahl erbeutete er auch Euroschecks und beschloss, diese an sich zu nehmen, sie auszufüllen und einzulösen sowie künftig in den Fahrzeugen neben Bargeld auch gezielt nach Schecks und Scheckkarten zu suchen und die Schecks dann einzulösen (UA S. 9). Nach dem zweiten Pkw-Aufbruch gelang es dem Angeklagten ██, den Mitangeklagten C_____ zu bewegen, sich an den Diebstählen und Scheckbetrügereien zu beteiligen. Durch die Diebstähle erbeuteten die Angeklagten u. a. Bargeld in Höhe von mindestens 4.000 DM, richteten Sachschäden von mindestens 20.000 DM an den Fahrzeugen an und erlangten durch die Betrügereien Werte in Höhe von etwa 47.000 DM (UA S. 11). Als gemeinschaftliche Taten rechnet das Landgericht den Angeklagten 47 Diebstähle aus Fahrzeugen und insgesamt 167 betrügerische Scheckeinlösungen zu.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten jeweils nur eine fortgesetzte Tat begangen, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Dies gilt sowohl für die Diebstahlsserie wie auch für die Serie der Betrugs- und Urkundsdelikte.

Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist u. a., dass die einzelnen Teilakte der Handlung auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluss von vornherein oder aber in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Betracht kommenden

Zeitpunkt sämtliche Teile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung festlegt. Zwar muss sich der Gesamtvorsatz nicht auf den späteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muss er bereits das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (vgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. Nachw.).

2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte █████ zunächst allein und später mit C_____ als Mittäter beabsichtigte, über einen längeren Zeitraum in einer unbestimmten Zahl von Fällen in Freiburger Tiefgaragen Fahrzeuge auszupündern. Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, dass Ort und Zeit der Einzelakte ausreichend bestimmt waren. Der Begriff „Freiburger Tiefgaragen“ konkretisiert nicht hinreichend den Ort der geplanten Einzelakte, was sich schon aus der Vielzahl der im Urteil aufgeführten Tatorte ergibt. Dass die Zeiten nicht hinreichend bestimmt waren, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst. Angesichts der unbestimmten Vielzahl der möglichen Geschädigten erscheint es auch überaus zweifelhaft, ob der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz wenigstens annähernd die künftig zu verletzenden Rechtsguttäger erfasst. Der vom Landgericht umschriebene Kreis der künftigen Tatopfer – Eigentümer von Fahrzeugen vornehmlich der gehobenen Mittelklasse in Freiburger Tiefgaragen (UA S. 10, 9) – ist zu unbestimmt, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen zu können. Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

verschiedentlich ausgeführt wurde, die weniger konkrete Vorstellung über die Rechtsguttäger könne durch die anderen Umstände, nämlich Planung der Handlung nach Ort, Zeit und Art der Begehung, aufgewogen werden (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1984 – 2 StR 606/84 – bei Holtz MDR 1985, 283 m. w. Nachw.). In dem dort entschiedenen Fall war die Planung nach Zeit und Ort jedoch wesentlich präziser als in dem vorliegenden. Die in dem Urteil erwähnten weiteren Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte.

Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne der hier festgestellten Taten – etwa diejenigen Diebstähle aus Kraftfahrzeugen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort begangen worden sind – untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, so dass möglicherweise insoweit ein hinreichend konkretisierter Gesamtvorsatz besteht. Dazu wird das neue Tatgericht weitere Feststellungen treffen müssen (vgl. BGH StV 1982, 222; BGH, Beschluss vom 7. April 1987 – 1 StR 92/87).

Der neue Tatrichter wird, sofern er zu dem Ergebnis kommen sollte, dass mehrere selbständige Diebstahlstaten vorliegen, auch prüfen müssen, ob nicht jeweils Verurteilung wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht kommt.

Das angefochtene Urteil enthält aber auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, die gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten zu beachten sind. Obwohl das Landgericht festgestellt hat, dass die Diebstähle aus Fahrzeugen so ausgeführt werden sollten, dass der

Angeklagte ███ „soweit erforderlich“ Scheiben mit einem Hammer einschlagen wollte (UA S. 10), wird den Angeklagten für die gesamte Diebesserie der Straferschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet. Nach den Feststellungen bleibt unklar, ob dies in allen Fällen gerechtfertigt ist.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass es den Angeklagten u. a. auf „Taschen u. ä., in denen Geld, Schecks und Scheckkarten zu vermuten waren“, ankam (UA S. 10). In den Fällen 5, 15, 16, 21, 26, 28, 32, 33 und 47 wurden nur Taschen erbeutet. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, was mit diesen Taschen geschah, wenn in ihnen nichts für die Angeklagten Verwertbares enthalten war. Sollten die Angeklagten diese Taschen weggeworfen haben, weil sie für sie nicht von Nutzen waren, so käme für diese Einzelfälle Diebstahlsversuch in Betracht (BGH StV 1983, 460).

Das Landgericht durfte die Feststellungen zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und zu § 22 StGB auch nicht deshalb unterlassen, weil es von einer fortgesetzten Handlung ausging. Die Schwere der Schuld und somit die Strafhöhe kann von den Modalitäten der Einzelakte einer Fortsetzungstat abhängen.

3. Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilungen wegen nur eines – fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Auf die Ausführungen unter Nr. II 1 wird verwiesen. Ganz abgesehen davon, dass das neue Tatgericht, sollte es, was naheliegend erscheint, bei der Beurteilung der Diebstahlsvorgänge zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagten hätten mehrere rechtlich selbständige Diebstähle begangen, zwangsläufig zu einer anderen Wertung der Betrugstaten kommt, ist anzumerken:

Weder die Tatzeiten noch die Tatorte noch der Kreis der möglichen Opfer waren in dem allgemeinen Entschluss der Angeklagten, die durch Diebstähle erbeuteten Schecks durch Betrug und Urkundenfälschung zu verwerten (UA S. 10, 11), so hinreichend konkretisiert, dass von einem Gesamtvorsatz gesprochen werden könnte. Die Angeklagten wussten vor Beginn ihrer Tat nicht, an welchen Orten sie die Schecks betrügerisch vorlegen wollten. Ihre Absicht, mit den Schecks wegen geringerer Entdeckungsgefahr „vorwiegend in Geschäften“ einzukaufen und sich nach Möglichkeit den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Schecksumme auszahlen zu lassen, bestimmte zwar einigermaßen hinreichend die beabsichtigte Art des Vorgehens, nicht aber auch nur annähernd die Tatorte, die dann schließlich weit verstreut in der Bundesrepublik, wenn auch mit einem gewissen Schwerpunkt im südwestdeutschen Raum, und in der Schweiz lagen. Zeitpunkte der einzelnen Tathandlungen waren ebenfalls völlig unbestimmt. Ein gewisser zeitlicher Anhaltspunkt konnte für die Angeklagten lediglich sein, dass sie die Betrügereien jeweils nach einem Diebstahl mit Scheckbeute begehen wollten. Wann dies aber jeweils war, hing vom Zufall ab, den sie nicht in ihre Planung aufnehmen konnten. Auch der Kreis der möglichen Opfer war völlig unbestimmt. Die Angeklagten gefährdeten mit der Hingabe der gestohlenen und verfälschten Schecks nicht nur das Vermögen der Bestohlenen und dasjenige der die Euro-Scheckformulare jeweils ausgebenden Bank, sondern in den Fällen, in denen sie die Schecks nicht eben dieser Bank vorlegten, auch das Vermögen derjenigen, die die Schecks annahmen. Wer dies sein sollte, war den Angeklagten zu der

Zeit, als sie ihren vom Landgericht als Gesamtvorsatz angesehenen Entschluss fassten, nicht einmal in groben Umrissen bekannt. Möglich wäre allerdings die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in den Fällen, in denen die jeweils bei einem Diebstahl erbeuteten Schecks in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang betrügerisch verwertet wurden.

4. Schließlich ist die Annahme von Tateinheit zwischen der Diebstahlserie und den anschließenden Verwertungstaten rechtsfehlerhaft. Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Handlungsteil zumindest teilweise identisch sind (BGHSt 33, 163, 165 m. w. Nachw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die Verfolgung eines Endzwecks – hier Beschaffung von Geld zur Existenzsicherung – begründet keine zur Begründung einer bürgerlichen Tateinheit im Rechtssinne.

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KuhnGranderath
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