Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: drei Unzuchthandlungen, vierte Tat als Beleidigung umqualifiziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 173/63
Datum
21.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte den Schuldspruch: Drei der im Urteil festgestellten Vorfälle bilden fortgesetzte Unzucht mit einem Kind, der vierte Vorfall stellt keine versuchte Unzucht, sondern eine Beleidigung dar. Die Feststellungen des Landgerichts werden für die geänderte Rechtsfolge als ausreichend erachtet; der Strafausspruch ist aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen. Weitere Verfahrensrügen wurden verworfen oder als unzulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt das Tatgericht mit rechtlich zutreffender Begründung eine fortgesetzte Handlung, darf es auch solche Einzelfälle der Fortsetzungstat verwerten, die erst in der Hauptverhandlung zutage treten, ohne dass es einer Nachtragsanklage oder eines Einbeziehungsbeschlusses bedarf.

2

Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO ist die Tat in ihrer nach der Hauptverhandlung festgestellten Ausdehnung; die Verurteilung kann sich auf die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat in der durch die Hauptverhandlung geprägten Gestalt stützen.

3

Rügen wegen ungenügender Aufklärung sind formgerecht zu erhoben; die Revision muss angeben, welche Beweismittel das Tatgericht zusätzlich hätte heranziehen sollen.

4

Für die Annahme eines Versuchs einer nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu wertenden Unzuchttat genügt nicht jede Einwirkung auf den Willen des Kindes; erforderlich ist ein Anfang der Ausführung, der auf die unmittelbare Verwirklichung der Tat gerichtet ist; bloße allgemeine Anwerbung für eine spätere Begegnung ist nur eine Vorbereitungshandlung.

5

Ergeben die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine abschließende rechtliche Beurteilung für eine abweichende Konkretisierung der Tat, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend ändern und das Verfahren zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen (sinngemäße Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 21. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Herbert S. aus ███, dort geboren ██████████████████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Februar 1963 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und wegen Beleidigung verurteilt wird.

Gründe

Das Urteil wird im Strafausspruch nebst den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Der Vorfall, bei dem der hinter der Kellertür stehende Angeklagte der 10-jährigen Hildegard ███ sein entblößtes Glied zeigte und sie aufforderte, zu ihm zu kommen, ist zwar im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt (Bl. 38 d. A.). Die Jugendschutzkammer war aber nicht gehindert, den Angeklagten auch wegen dieser Handlung zu verurteilen, ohne dass es hierzu einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungsbeschlusses gemäß § 266 Abs. 1 StPO bedurfte.

Denn wenn der Tatrichter, wie hier, mit rechtlich zutreffender Begründung eine fortgesetzte Handlung annimmt, muss er im Gegenteil auch solche Einzelfälle der Fortsetzungstat in die Verhandlung und Entscheidung einbeziehen, die erst in der Hauptverhandlung zutage treten. Denn Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO ist die „Tat“ in ihrer ganzen Ausdehnung. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Eröffnungsbeschluss die Tat als eine Mehrheit von Handlungen gekennzeichnet ist und das Gericht sie erst auf Grund der Hauptverhandlung als eine fortgesetzte Handlung würdigt. Das folgt gleicherweise aus der Vorschrift des § 264 StPO, nach der der Verurteilung die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat zugrunde zu legen ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt.

2. Die Aufklärungsrügen sind nicht formgerecht erhoben. Die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel die Jugendschutzkammer zu der von dem Angeklagten vermissten weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrügen.

1. In den ersten drei Einzelakten ist der Tatbestand eines vollendeten und versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlerfrei dargetan.

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der zu dem ersten und dritten Vorfall mitgeteilte Sachverhalt auch die Annahme, dass die zur Tatzeit 10- und 11-jährige Hildegard ███ das unzüchtige Treiben des Angeklagten geflissentlich beobachtet hat. Diese Überzeugung des Tatrichters wird zur Genüge durch die Darlegungen des Urteils belegt, nach denen das Mädchen den unzüchtigen Vorgang jeweils bis in die Einzelheiten erlebnisgetreu zu beschreiben wusste.

Die Jugendschutzkammer hat ohne Rechtsirrtum bei dem dritten Vorfall auch darin eine unzüchtige Handlung gefunden, dass der Angeklagte nach den vorangegangenen Schamlosigkeiten den Mund des Kindes zur Befriedigung seiner Geschlechtslust mit seiner Zunge ableckte. Dies bedurfte angesichts der festgestellten Begleitumstände, unter denen der Angeklagte der knapp Elfjährigen derartige „Zungenküsse“ gab, keiner weiteren Begründung (vgl. dazu OGHSt 2, 331, 333 und die in BGHSt 18, 169 angeführten Entscheidungen).

Auch das weitere Revisionsvorbringen zu den ersten drei Teilhandlungen, das sich unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung richtet, kann nicht durchgreifen.

2. Mit Recht rügt jedoch die Revision, dass die Jugendschutzkammer auch das Tun des Angeklagten im vierten Einzelfall (UA S. 6, 13) als Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt hat. Durch seine Äußerung gegenüber Hildegard Dostanovic, dass sie noch nie die Hose heruntergezogen habe, obwohl sie sich doch so häufig gesehen hätten (oder sie schon so oft bei ihm gewesen sei), hat der Angeklagte zwar auf ihren Willen einwirken wollen. Eine solche Handlungsweise ist indessen nicht ohne weiteres schon ein Anfang der Ausführung des bezeichneten Verbrechens. Im Gegensatz zu BGHSt 6, 302 hat der Angeklagte hier nicht das Kind dazu bestimmen wollen, an einer dafür geeigneten Stelle seinem Ansinnen unmittelbar anschließend nachzukommen. Er hat mit Hildegard auch keine Verabredung für einen späteren Zeitpunkt getroffen, um das Kind dann durch weitere Willenseinwirkung zur Verübung der unzüchtigen Handlung zu veranlassen. Vielmehr wollte er sie nur ganz allgemein geneigt machen, „bei der nächsten Begegnung mit ihm“ ihre Hose auszuziehen (UA S. 13). Bei dieser Sachlage war die in der Äußerung des Angeklagten liegende Einwirkung auf den Willen des Mädchens in Bezug auf den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eine Vorbereitungshandlung.

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt aber den Tatbestand einer Beleidigung des Kindes gemäß § 185 StGB. Den zur Verfolgung dieser Beleidigung erforderlichen Strafantrag haben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes form- und fristgerecht gestellt (Bl. 5 d. A.). Die Beleidigung steht zu dem fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen, das nach richtiger Würdigung nur die drei ersten Vorfälle umfasst, im Verhältnis der Tatmehrheit.

Da die Feststellungen des Urteils erschöpfend sind und eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen, ist in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil im Schuldspruch geändert worden. Verfahrensrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen, da ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte auf die Möglichkeit, dass der letzte Vorfall als Beleidigung gewertet werden könne, gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden ist und Gelegenheit erhalten hat, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen (HA Bl. 53-Rückseite).

Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, da das Landgericht nunmehr für jede der beiden Taten eine Einzelstrafe festsetzen und eine Gesamtstrafe bilden muss.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich in der Hauptverhandlung die Feststellungen zum (geänderten) Schuldspruch zu verlesen. Sie müssen jedoch in den Gründen des zukünftigen Urteils über den Strafausspruch nicht wiederholt, sondern können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtKersting

Zitiert von (2)