Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht (§§ 174, 176 StGB) und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/67
- Datum
- 26.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung ist Gegenstand der Urteilsfindung nach § 264 Abs. 1 StPO die Tat in ihrer ganzen Ausdehnung; der Tatrichter hat alle Einzelfälle einzubeziehen, die sich aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung als erwiesen ergeben.
Tatidentität im verfahrensrechtlichen Sinn kann trotz zeitlicher Zäsur bejaht werden, wenn die Einzelfälle gegenüber demselben Opfer unter gleichen Umständen und im selben Umfeld geschehen sind; dies verletzt weder den Anklagegrundsatz noch § 266 StPO.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 265 StPO ist nicht erforderlich, wenn die in Frage kommenden Tatzeiten bereits wesentlich im Ermittlungs- bzw. Anklageergebnis genannt sind und Angeklagter bzw. Verteidiger auf Aussetzung verzichtet haben.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet nicht zwingend die Hinzuziehung von Sachverständigen oder weiteren Maßnahmen, wenn die Vorwürfe durch Einlassungen des Angeklagten und andere überzeugende Ermittlungsumstände gestützt werden und die Verteidigung keine entsprechenden Anträge stellt.
Der Revisionsprüfungsmaßstab schließt eine erneute umfassende Beweiswürdigung aus; eine Sachrüge rechtfertigt nur dann Erfolg, wenn in der Urteilsgründe durchgreifende Widersprüche oder Denkfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den ████████████████ Adolf ██ aus ██ ██ (Kreis ███), fort Bepowen 1934, wegen Unzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Verteidiger,
Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. März 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Tatbestandsvoraussetzungen und § 266 StPO:
Die Feststellung umfasst unzüchtige Handlungen des Angeklagten an der 1950 geborenen Elisabeth ███ in der Zeit von 1958 bis April 1965 (S. 2–3 ████). Die von der Strafkammer zugelassene Anklage hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im ██ in den Jahren 1959 und 1960 fortgesetzt handelnd mit einer Person unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben und durch dieselben Handlungen einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren zur Unzucht missbraucht zu haben, indem er in zehn Fällen die am █████ geborene Elisabeth, die als Pflegekind in seinem Haushalt aufgenommen war, am Geschlechtsteil kitzelte und in einem Fall versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben.
Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, i. V. m. § 73 StGB.
Im Ermittlungsergebnis heißt es u. a.: „Nach ihren d. h. Elisabeths Angaben hat der Angeschuldigte seit ihrem achten Lebensjahr an ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen und wiederholt mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Dies soll wöchentlich zwei- bis dreimal vorgekommen sein, und zwar bis April 1965. Demgegenüber hat der Angeschuldigte zugegeben, in einem Falle versucht zu haben, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, und sie in höchstens zehn Fällen am Geschlechtsteil gekitzelt zu haben. Nach seiner Darstellung soll die letzte unzüchtige Berührung erfolgt sein, ehe er im Sommer oder Herbst 1960 angefangen habe zu freien.“ (Bl. 21/28, 43 d. A.).
Am 2. Verhandlungstag wurde der Angeklagte „vorsorglich darauf hingewiesen, dass zum Gegenstand der Urteilsfindung auch Vorgänge gemacht werden können, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise etwa im Jahre 1958 und ab 1960 bis 1965 ereignet haben sollen, so dass über die in Anklage und Eröffnungsbeschluss erwähnten Vorwürfe hinaus auch Verfehlungen in dieser Zeit in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden und dass er möglicherweise wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 StGB, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 174 StGB verurteilt werden kann, und zwar auch für die Zeit, in der der Angeklagte ab April 1962 dem Kind als Vormund bestellt war“.
Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Ein Antrag auf Aussetzung wurde auf ausdrückliches Befragen weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten gestellt (Bl. 62 d. A.).
Die Verteidigung meint, das Verfahren müsse eingestellt werden, soweit es Vorfälle vor 1959 und nach 1960 betreffe. Für diese Zeiten fehle es an einer Anklage. Auch eine Nachtragsanklage sei nicht erhoben. Nur die Geschehnisse von 1959 und 1960 seien Gegenstand der Anklage gewesen.
Dem kann der Senat nicht folgen. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine fortgesetzte Handlung für die ganze Zeit von 1958 bis 1965 angenommen (S. 6, 12/13 UA). Mit der Wendung „Fortsetzungsvorsatz“ (S. 12 UA; vgl. dazu: BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27) ist ersichtlich „Gesamtvorsatz“ (BGHSt 15, 268, 271) gemeint. Nahm aber der Tatrichter eine (die ganzen Jahre umfassende) fortgesetzte Handlung an, so musste er alle Einzelfälle der Fortsetzungstat, die er auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für erwiesen hielt, in die Entscheidung einbeziehen. Denn Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO ist die „Tat“ in ihrer ganzen Ausdehnung (BGH Urt. v. 21. Mai 1963, 5 StR 173/63; vgl. auch das Urteil des Senats v. 17. März 1953, 1 StR 180/52 S. 5/6; ferner BGHSt 16, 200–204 und Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl. Anm. 4 A zu § 264 StPO).
Ist dagegen, wie die Revision meint, der Zeitraum von 1958 bis 1965 in zwei Abschnitte zu teilen (Trennung nach 1960 oder 1962), so ändert das am Ergebnis nichts. Tatidentität im verfahrensrechtlichen Sinn ist auch in diesem Fall gegeben (Schwarz/Kleinknecht a. a. O. Anm. 1). Die vom Landgericht festgestellten Vorfälle ereigneten sich sämtlich gegenüber dem gleichen Opfer, unter gleichen Umständen und im selben Haus. Es ist daher weder der Anklagegrundsatz noch der § 266 StPO verletzt.
2. Weitere verfahrensrechtliche Erörterung:
Gegen § 265 StPO hat der Tatrichter nicht verstoßen. Vielmehr hat er dieser Vorschrift gerade entsprochen. Zu einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen nach § 265 Abs. 4 StPO war die Strafkammer nicht veranlasst. Der Verdacht, dass sich der Angeklagte auch 1958 und 1961 bis 1965 an dem Mädchen Elisabeth vergangen haben könnte, war (wie oben angeführt) schon im „wesentlichen Ermittlungsergebnis“ der Anklageschrift erwähnt. Zudem hatten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger auf Aussetzung ausdrücklich verzichtet.
a) Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Damit kann sie nicht durchdringen. Die Verteidigung berücksichtigt bei diesen Rügen folgendes nicht:
Der Angeklagte hat zugegeben, einmal im Jahr 1958 beim Versuch des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen den Schenkelverkehr ausgeübt und weiter, 1958 bis zum Spätherbst 1959 im Schlafzimmer des Kindes etwa acht bis zehn Mal an dessen Geschlechtsteil gespielt zu haben (S. 4 UA). Insoweit beruhte also der Schuldvorwurf schon auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, worauf der Tatrichter mit Recht hinweist (s. S. 14 oben UA). Hinzu kommt das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Unterredung mit dem Amtmann █████ vom Jugendamt und bei der durch die erfahrene Kriminalbeamtin ███ vorgenommenen Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Mädchen (S. 11 UA). Ferner handelt es sich im Wesentlichen um Vorgänge aus einer Zeit, als Elisabeth noch nicht im Pubertätsalter stand. Einen Antrag auf Anhörung eines Jugendsachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens haben weder der Angeklagte noch sein damaliger Verteidiger gestellt. Angesichts dessen brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen oder der Vernehmung einer früheren Lehrerin nicht aufzudrängen (BGHSt 3, 52, 54; Ts. 82), auch wenn es sich nicht um eine Jugendschutzkammer gehandelt hat.
Gegensatz zu der Sache ██ (vgl. BGH NJW 1961, 1636 = 3 Ka 54/60, StA Trier) trug der vorliegende Fall keine von Üblichkeiten wesentlich abweichenden Züge. Es ist nichts völlig Außergewöhnliches, dass ein Mann auch nach seiner Verheiratung die Beziehungen zu der Haustochter fortsetzt (zumal die Ehefrau wiederholt schwanger war, S. 2 UA). Dasselbe gilt von der Tatsache, dass ein eingeschüchtertes, auf sich allein gestelltes junges Mädchen Jahre hindurch schweigt, bis es aus dem Haus des Täters nach auswärts in eine andere Umgebung kommt.
II. Sachrüge:
Sachlich-rechtlich lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere sind in der Urteilsbegründung, trotz verschiedener Unbeholfenheiten der Formulierung, keine durchgreifenden Widersprüche oder Denkfehler ersichtlich.
Die Verantwortung für seine Feststellungen und Schlüsse trägt der Tatrichter. Mit Rechtsgründen lässt sich dem nicht entgegentreten (§§ 261, 337 StPO; BGHSt 10, 208, 210).
Schließlich ist noch zu sagen: Bezüglich des Schuldumfangs könnte es auf den ersten Blick so aussehen, als hätte das Landgericht bei der Feststellung von alle ein bis zwei Wochen begangenen Unzuchtshandlungen (S. 6 UA) allzu summarisch vorgegangen und unberücksichtigt gelassen, dass es seit der Verehelichung des Angeklagten (1962) für ihn nicht mehr ganz so einfach war, sich ungestört in Elisabeths Schlafzimmer zu betätigen. Der Tatrichter hat dies aber in Wirklichkeit nicht übersehen (vgl. S. 14 oben UA), sondern ist ersichtlich zugunsten des Angeklagten von einer Durchschnittszahl der Vorfälle ausgegangen, die den Schuldumfang nicht zu seinem Nachteil überdehnt.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Mai | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |