Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung der Strafkammer (§ 67 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 173/57
Datum
02.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Strafkammer; der BGH hebt das Urteil auf, weil ein Gerichtsassessor vom Landgerichtspräsidenten „bis auf weiteres" als Vertreter bestellt worden war. Nach Ansicht des BGH durfte § 67 GVG nur für vorübergehende Vertretungen angewandt werden; längere Regelungen obliegen dem Präsidium (§ 63 Abs. 2 GVG). Die dauerhafte Mitwirkung des Assessors verletzte die gesetzliche Besetzungsordnung und führte zur Aufhebung nach § 338 Nr. 1 StPO. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG setzt eine vorübergehende, kurzfristige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds voraus.

2

Der Landgerichtspräsident kann nach § 67 GVG nur Maßnahmen für den Augenblick treffen; für längerfristige Vertretungen ist das Präsidium gemäß § 63 Abs. 2 GVG zuständig.

3

Eine Verfügung, die einen Vertreter „bis auf weiteres" bestellt und zu dessen dauerhafter Mitwirkung führt, ist mit § 67 GVG unvereinbar und macht die Besetzung der Strafkammer rechtsfehlerhaft.

4

Erweist sich die Besetzung einer Strafkammer als nicht gesetzeskonform, ist das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Dezember 1956

Rubrum

5 StR 173/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Victor ████ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, und zwar führt die Rüge zur Aufhebung des Urteils, die Strafkammer sei in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bemängelt in dieser Hinsicht, dass am 21. Dezember 1956 die Strafkammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern tätig geworden ist (Landgerichtsrat ██████, Gerichtsassessor Dr. Skupin und Gerichtsassessorin [REDACTED]). Jedenfalls – so trägt die Revision weiter vor – habe der Gerichtsassessor Dr. Skupin, der nach dem Geschäftsverteilungsplan der 7. Großen Strafkammer nicht angehört habe, nicht mitwirken dürfen. Der Landgerichtspräsident habe ihn nicht auf Grund des § 67 GVG als zeitweiligen Vertreter für die Verhandlung am 21. Dezember 1956 bestellen dürfen.

1.) Es kann schon zweifelhaft sein, ob es dem Gesetz entsprach, dass in der Hauptverhandlung – zumal unter einem stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. BGHZ 22, 142/148) – zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitgewirkt haben. Zwar ist die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1, 274; 8, 159). Es kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8, 159). Als unzulässig ist andererseits eine solche Besetzung dann bezeichnet worden, wenn sie darauf beruht, dass die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts über mehrere Geschäftsjahre hin zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollen (BGHSt 9, 107).

Ob das bei dem Landgericht in Hamburg zutraf, hat der Senat nicht abschließend geprüft. Dafür könnte sprechen, dass nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten die Besetzung der Kammer mit zwei Gerichtsassessoren „infolge der beim Landgericht zu jener Zeit herrschenden Richterknappheit nicht zu vermeiden“ war.

Darüber hinaus könnten Bedenken gegen die Besetzung einer Großen Strafkammer, die zu schwerwiegenden, in das Leben des Betroffenen oft tief eingreifenden Entscheidungen berufen ist, mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern schon dann auftauchen, wenn das Gericht für einen erheblich kürzeren Zeitraum in dieser Weise besetzt ist. Der 1. Strafsenat hat eine derartige Besetzung bereits dann für nicht dem Gesetz entsprechend angesehen, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan für rund 2½ Monate eine Große Strafkammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern besetzt war. Denn dem Gesetz nach sei an sich grundsätzlich das Amt des Kammervorsitzenden von einem Landgerichtsdirektor und dasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräten wahrzunehmen (§§ 59 ff. GVG), und die Beiordnung von Hilfsrichtern sei nur bei vorübergehend auftretendem Bedürfnis (§ 70 GVG) zugelassen (1 StR 435/56 vom 21.12.1956 und 1 StR 434/56 vom 5.4.1957). Ob die Besetzung der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts in Hamburg am 21. Dezember 1956 der Gerichtsbesetzung in den vom 1. Senat zu entscheidenden Fällen gleichzusetzen ist, hat der Senat ebenfalls nicht endgültig geprüft. Denn jedenfalls beruhte die Besetzung der Strafkammer hier, soweit es sich um die Mitwirkung des Gerichtsassessors Dr. Skupin, des einen Hilfsrichters, handelt, nicht auf dem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums, sondern auf einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten gemäß § 67 GVG, die nicht dem Gesetz entsprach.

2.) Diese Verfügung vom 13. September 1956 lautete: „Der Gerichtsassessor █████████ wird ab 16. September 1956 bis auf weiteres zum Vertreter des durch Teilnahme an der Verhandlung gegen ██ in der Großen Strafkammer 9 verhinderten Assessors ███ in der Großen Strafkammer 7 bestellt. –– Die zur Vertretung zunächst berufenen Richter der Großen Strafkammer 5 sind durch Arbeiten in der eigenen Kammer verhindert, diese Vertretung zu übernehmen. In der Großen Strafkammer 7 ist außerdem der Landgerichtsrat [REDACTED] für längere Zeit erkrankt.“

Der Gerichtsassessor Dr. Skupin war nach dem Geschäfts— verteilungsplan keiner Kammer des Landgerichts als Beisitzer zugeteilt, er war vielmehr unter der Rubrik „Vertretungsrichter“ aufgeführt worden. Das ist zwar nicht zu beanstanden (vgl. 5 StR 825/52 vom 21.1.1954), wenn auch, wie die Revision zutreffend bemerkt hat, Maßnahmen im Hinblick auf § 67 GVG im Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen zu werden brauchen. Die Revision meint nun, es sei nicht zulässig, als zeitweiligen Vertreter gemäß § 67 GVG grundsätzlich nur Hilfsrichter zu bestellen. Diese Rechtsansicht ist zwar nicht zutreffend. Immerhin ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als sich für den nach § 67 GVG verfahrenden Landgerichtspräsidenten unter Umständen die Pflicht ergeben könnte, zur Vermeidung der grundsätzlich zu missbilligenden Besetzung einer Strafkammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern dieser einen weiteren ständig angestellten Richter zuzuteilen.

Das brauchte hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil die Abordnung des Gerichtsassessors ███████████████ aus anderen Gründen nicht mit § 67 GVG vereinbar war.

In der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 13. September 1956 wird zwar für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass für den 16. September 1956, allenfalls auch für die zeitlich unmittelbar folgenden Sitzungen die Voraussetzungen des § 67 GVG vorlagen. Die Zuteilung des Gerichtsassessors ███████████ sollte jedoch „bis auf weiteres“, nämlich solange gelten, als der Assessor ████████████████ verhindert war. Dabei war, wie der Landgerichtspräsident auf eine Anfrage des Oberbundesanwalts erklärt hat, am 13. September 1956 zu erkennen, dass die Verhinderung des Assessors ███████ noch längere Zeit dauern würde (tatsächlich hat sie bei mehrtägiger Verhandlung in jeder Woche bis über das Ende des Geschäftsjahres 1956, nämlich bis zum März 1957 gedauert). Auf Grund der wiedergegebenen Verfügung hat in der Zeit vom 16. September 1956 bis zum 21. Dezember 1956 Gerichtsassessor █████████ von insgesamt 30 Sitzungen der 7. Großen Strafkammer an 27 Sitzungen teilgenommen. Hieraus ergeben sich durchgreifende Bedenken.

Voraussetzung für die Maßnahme des Präsidenten ist, dass sowohl das ordentliche Mitglied (hier der Assessor [REDACTED]) als auch der regelmäßige Vertreter verhindert sind. Regelmäßige Vertreter waren hier die Beisitzer der 5. Großen Strafkammer. Diese waren nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten überlastet. Auch vorübergehende Überlastung kann an sich ein Hinderungsgrund nach § 67 GVG sein. Ob dieser Grund vorliegt, muss jedoch für jeden Einzelfall geprüft werden. Das ist hier ersichtlich nicht geachehen. Schon das ist ein Rechtsfehler.

Offenbar hat der Landgerichtspräsident auch nicht beachtet, dass ihm § 67 GVG nur gestattet, einen zeitweiligen Vertreter zu bestellen. Stets muss es sich um eine vorübergehende, d. h. kurzfristige Verhinderung handeln. Der Landgerichtspräsident ist jedoch davon ausgegangen, dass sowohl das verhinderte Mitglied der 7. Großen Strafkammer, der Assessor █████, als auch die zur Vertretung berufenen Beisitzer der 5. Großen Strafkammer auf längere Zeit verhindert waren. Letztere waren nämlich nach seiner dienstlichen Äußerung nur in beschränktem Rahmen in der Lage, Beisitzer der 7. Großen Strafkammer zu vertreten.

Abgesehen davon, dass hierdurch zutreffendenfalls sogar die ordnungsmäßige Besetzung aller Kammern in Frage gestellt sein könnte, wie der Senat in seinem in BGHSt 7, 205/209 abgedruckten Urteil näher ausgeführt hat, zeigen die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten, dass er in Wirklichkeit nicht von einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgegangen ist, somit den Begriff des „zeitweiligen“ Vertreters verkannt hat. In einem Fall wie dem vorliegenden, wenn sich also am Ende der Gerichtsferien „wider alles Erwarten“ ergab, dass für eine längere Zeit ein Vertretungsfall eintreten werde, beschränkte sich die Regelungsbefugnis, wenn sie überhaupt vorlag, auf Maßnahmen für den Augenblick. Im Übrigen musste nach § 63 Abs. 2 GVG das Präsidium die Vertretung regeln (vgl. hierzu Schäfer in Löwe-Rosenberg § 67 GVG Anm. 2).

Da hier nicht das zuständige Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Vertretung für einen längeren Zeitraum geregelt hat, sein Vorgehen somit nicht von § 67 GVG gedeckt war, musste das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt

Zitiert (3)