Treffer
BGH Urteil

Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Richterbesetzung – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 435/56
Datum
21.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte reichte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Meineids und Begünstigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Große Strafkammer über einen längeren Zeitraum mit nicht ständig angestellten Richtern besetzt war und damit die ordnungsgemäße Besetzung (§§ 62, 66 GVG) verletzt wurde. Der Schuldspruch wegen Meineids blieb unbeanstandet; die Verurteilung wegen Begünstigung wurde als unbegründet erkannt. Zudem sind bei der neuen Verhandlung Fragen zur unzulässigen Vereidigung und deren Bedeutung für die Strafzumessung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer setzt voraus, dass die dauernden richterlichen Aufgaben nicht über längere Zeit wesentlich von nicht ständig angestellten Richtern erfüllt werden; bei länger andauernder Nichtbesetzung einer Planstelle ist der Kammer zumindest ein weiterer ständig angestellter Richter beizusetzen.

2

Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts führt zur Aufhebung des Urteils gemäß § 338 Nr. 1 StPO.

3

Die Einstellung eines früheren Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO kann eine Selbstbegünstigung begründen und eine Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) ausschließen.

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Die Unzulässigkeit einer Vereidigung stellt einen entlastenden Gesichtspunkt dar, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Lieselotte O., geboren am ███ 1931 in ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, und Bundesanwalt ████, Staatsanwalt Dr. ████ in der ███████████ vom ███ Dezember 1956, Oberstaatsanwalt █████ in der Sitzung vom 21. Dezember ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Februar 195█ mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids – unter Anwendung des § 157 StGB und Zubilligung mildernder Umstände – in Tateinheit mit Begünstigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1.) Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts (§§ 62, 66 GVG, 338 Nr. 1 StPO).

Die erkennende Große Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach war in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956 besetzt mit Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vorsitzendem sowie Gerichtsassessor █████ und Assessor L███ als Beisitzern. Wie die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 17. August und 7. Dezember 1956 sowie der Präsidialbeschluss vom 7. Dezember 1955 ergeben, war die Besetzung der Großen Strafkammer, nachdem Landgerichtsdirektor M███ zum 1. Oktober 1955 in den Ruhestand getreten war, für das Jahr 1956 wie folgt geregelt:

Vorsitzender: Landgerichtsdirektor NN (der zu ernennende Nachfolger des Landgerichtsdirektors M███), Vertreter: Landgerichtsrat Dr. █████, Beisitzer: Landgerichtsrat Dr. ████, Gerichtsassessor ██████, Gerichtsassessor L███, Assessor I███.

a) Die Beschwerdeführerin trägt vor, Vertreter des Vorsitzenden der Großen Strafkammer bis zur Wiederbesetzung der Direktorenstelle sei Landgerichtsrat Dr. Ch███ gewesen. Dies trifft nicht zu, wie der oben wiedergegebene Präsidialbeschluss ergibt; damit entfallen die an diese Behauptung geknüpften Folgerungen.

b) Weiter wird unter Hinweis auf das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 (NJW 1955, 587 Nr. 4; BGHZ 16, 254) geltend gemacht, dass es sich bei der Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 23. Februar 1956 nicht um eine vorübergehende, höchstens auf drei Monate zu bemessende Verhinderung des Vorsitzenden gehandelt habe. Die genannte Entscheidung betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt, nämlich den der Abordnung eines Vorsitzenden zur vorübergehenden Dienstleistung in einem anderen Geschäftsbereich. Im vorliegenden Falle dagegen ist eine Planstelle dadurch, dass ihr Inhaber in den Ruhestand getreten ist, frei geworden und zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht wieder besetzt gewesen. Zu der Frage, wie lange in solchem Falle die Nichtbesetzung der Stelle und die dadurch erforderlich werdende Führung des Kammervositzes durch den ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 1 GVG) als vorübergehend und mit dem Gesetz noch vereinbar zu bezeichnen ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHSt 8, 17 Stellung genommen. Dort ist ein Zeitraum von vier bis fünf Monaten zwischen Freiwerden und Wiederbesetzung der Planstelle als tragbar angesehen worden. Zwar unterscheiden sich der dort abgeurteilte und der vorliegende Fall insofern, als das Freiwerden der Planstelle dort auf dem Übergang des Stelleninhabers in die Sozialgerichtsbarkeit beruhte, also zu einem nicht genau vorauszusehenden Zeitpunkt erfolgte, während hier der Kammervorsitzende aus Altersgründen in den Ruhestand getreten ist, was zeitlich mit Bestimmtheit vorauszusehen war. Auch war im vorliegenden Falle die Stelle erst nach acht Monaten wieder besetzt; nur der Zwischenraum zwischen ihrem Freiwerden und der Hauptverhandlung entspricht ungefähr demjenigen, der in der Entscheidung BGHSt 8, 17 für tragbar erklärt worden ist.

Gleichwohl hatte der erkennende Senat an sich dazu geneigt, auch im vorliegenden Fall die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts zu bejahen, wenn das Präsidium des Landgerichts Bad Kreuznach bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1956 davon ausgegangen war und ausgehen konnte, dass die freigewordene, bereits am 27. Juni 1955 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Stelle in angemessener Zeit wiederbesetzt werde, diese Voraussetzung auch zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956 noch gegeben war und schließlich die Justizverwaltung nicht etwa beabsichtigte, durch verzögerte Wiederbesetzung der Stelle die §§ 62, 66 GVG zu umgehen (vgl. RGSt 62, 273, 276; 64, 6, 7). Die Einholung von Auskünften hierüber erübrigte sich jedoch, da die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung aus nachfolgenden Gründen durchgreift.

c) In der Hauptverhandlung haben, was die Beschwerdeführerin mit Recht rügt, neben Landgerichtsrat Dr. ████ als dem Stellvertreter des noch nicht ernannten Vorsitzenden zwei nicht ständig angestellte Richter, Gerichtsassessor ████ und Assessor L███, als Beisitzer mitgewirkt. Diese Besetzung war nicht etwa ausnahmsweise zustande gekommen, sondern entsprach, wie die Auskunft des Landgerichtsprésidenten vom 17. August 1956 und der erwähnte Präsidialbeschluss ergeben, dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956, dessen Bestimmungen bereits seit dem 7. Dezember 1955, mithin zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956, seit rund 2 1/2 Monaten galten. Zwar ist die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1, 274; 8, 159). Es kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8, 159). Als unzulässig ist andererseits eine solche Besetzung dann bezeichnet worden, wenn sie darauf beruht, dass die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts „über mehrere Geschäftsjahre hin“ zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollen (BGHSt 9, 107). Ob dies bei dem Landgericht Bad Kreuznach der Fall war, kann ungeprüft bleiben. Hier entsprach, wie bereits hervorgehoben, die Besetzung der Großen Strafkammer dem Geschäftsverteilungsplan, und dieser galt zur Zeit der Hauptverhandlung bereits seit rund 2 1/2 Monaten. Eine solche planmäßige, einen nicht unerheblichen Zeitraum geltende Besetzung einer Großen Strafkammer, die zu schwerwiegenden, in das Leben des Betroffenen oft tief eingreifenden Entscheidungen berufen ist, kann mit den Grundsätzen der Stetigkeit der Rechtspflege und der richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr vereinbart werden (vgl. BGHZ 12, 1, 33; 20, 209, 250). Dem Gesetz nach ist an sich grundsätzlich das Amt des Kammervorsitzenden von einem Landgerichtsdirektor und dasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräten wahrzunehmen (§§ 59 ff. GVG). Wurde schon der Vorsitz bis zur Wiederbesetzung der frei gewordenen Landgerichtsdirektorenstelle vertretungsweise von dem einzigen, der Kammer angehörenden Landgerichtsrat geführt, so durften nicht noch sämtliche anderen Beisitzer nicht ständig angestellte Richter sein. Wenigstens bis zur Ernennung des neuen Landgerichtsdirektors hätte der Kammer, wenn schon die ordnungsgemäße Verwaltung der freien Direktorenstelle durch den Präsidenten oder einen der anderen Direktoren für diese Übergangszeit nicht möglich war (vgl. BGHSt 2, 71; 8, 17 sowie BGHZ 9, 291; 10, 130), ein weiterer ständig angestellter Richter als Beisitzer zugeteilt werden müssen. Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben.

2.) Verletzung des § 267 StPO.

Hierbei handelt es sich in Wahrheit um einen unzulässigen Angriff auf die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters.

II. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils gibt Anlass zu folgenden Hinweisen für die neue Verhandlung.

1.) Schuldspruch.

Gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids ergeben sich keine Bedenken.

Dagegen ist die Beschwerdeführerin nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zu Unrecht auch der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gesprochen worden. Die Angeklagte war der Teilnahme an den, dem Hauptangeklagten im Vorprozess, █████████, zur Last gelegten Geschäften mit unverzollten amerikanischen Zigaretten verdächtig und auch dieserhalb zunächst Mitangeklagte. Das Verfahren gegen sie wurde jedoch am 30. Juni 1954 nach § 153 Abs. 3 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Sie wurde im Vorprozess am 13. April 1955 (uneidlich gemäß § 60 Abs. 3 StPO) und am 29. August 1955 (eidlich unter Verstoß gegen § 60 Nr. 5 StPO) als Zeugin vernommen. Wie in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, konnte das Landgericht nicht feststellen, welche Vorstellungen die Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung von der Bedeutung dieser Einstellung des Verfahrens gehabt hat; es sei daher nicht auszuschließen, so heißt es weiter, dass sie befürchtet hat, auch trotz der Verfahrenseinstellung noch bestraft zu werden, und zur Abwendung dieser Gefahr die Unwahrheit gesagt hat.

Dann aber liegt die Möglichkeit einer Selbstbegünstigung vor, die die Angeklagte insoweit, d. h. hinsichtlich eines Vergehens gegen § 257 StGB, selbst dann straflos macht, wenn sie daneben noch den Hauptangeklagten ██████ begünstigen wollte (RGSt 63, 373, 375; BGHSt 9, 74; BGH NJW 1952, 754 Nr. 24). An ihrer Strafbarkeit wegen Meineids ändert sich dadurch nichts (RGSt 76, 190, 191; BGHSt 2, 375, 378).

2.) Strafausspruch.

Das Landgericht hat bei Erörterung der Strafzumessungsgründe nicht erwähnt, dass die Angeklagte nach § 60 Nr. 3 StPO als Tatverdächtige überhaupt nicht hätte vereidigt werden dürfen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Versehen des Gerichts im früheren Verfahren nunmehr bei der Strafzumessung im Meineidsverfahren nicht berücksichtigt worden ist. Das wäre ein sachlicher Mangel; denn die Unzulässigkeit der Vereidigung ist ein die Angeklagte entlastender Gesichtspunkt (vgl. BGHSt 8, 186, 189; BGH in StPO § 267 Abs. 3 Nr. 30).

Eine Verletzung auch des § 55 StPO durch den Vorprozessrichter (vgl. BGH aaO) kommt nicht in Frage, da die Angeklagte durch die Einstellung des früheren Verfahrens nach § 153 StPO gegen eine Strafverfolgung geschützt war.

Dr. PeetzWernerHübner
Dr. HärchnerDr. Hengsberger
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