Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Besetzung der Großen Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 434/56
Datum
05.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt den Freispruch des Angeklagten wegen Untreue; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass der planmäßige Vorsitzende länger als "vorübergehend" verhindert war (§ 66 GVG) und die Beisitzer überwiegend Hilfsrichter waren. Diese dauerhafte Unterbesetzung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 70 GVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafkammer ist nur vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Vorsitzende nicht länger als nur vorübergehend verhindert ist; eine länger andauernde Vakanz macht die Besetzung formell unzulässig (vgl. § 66 Abs. 1 GVG).

2

Die Beordnung von Hilfsrichtern als Beisitzer ist nach § 70 GVG nur bei vorübergehendem Bedarf zulässig; eine dauerhafte Ersetzung planmäßiger Richter durch Hilfsrichter ist unzulässig.

3

Führt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Kammer zu einem Verfahrensmangel, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 338 Nr. 1 StPO).

4

Verfahrensrügen, insbesondere zur Kammerbesetzung, können vom Verletzten (Nebenkläger) in der Revision geltend gemacht; in der neu angesetzten Hauptverhandlung sind weitergehende Angriffe auf die Beweiswürdigung vorzubringen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 13. April 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ███████ aus ███, den Notar Dr. Heinrich Peter, geboren am █████████ 1902 in ██, wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Landwirts Heinrich ███████ aus ██ (Kreis Worms) als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Revision des Nebenklägers, der sich als Verletzter (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gegen den Freispruch des Angeklagten von der Beschuldigung der Untreue (§ 266 StGB) wendet, hat auf die Verfahrensrüge hin Erfolg, da die Große Strafkammer in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden und zwei Gerichtsassessoren als Beisitzern nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Den Vorsitz führte schon seit dem 1. Oktober 1955 in der damaligen 1. Großen Strafkammer Landgerichtsrat ██████. Der ursprüngliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor █████, war zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten. Seine Stelle war zur Zeit der Hauptverhandlung am 13. April 1956 noch nicht wieder besetzt. Erst im Mai 1956 wurde sie mit Landgerichtsrat Dr. ████████████████ besetzt. Danach war der ordentliche Vorsitzende der Großen Strafkammer nahezu acht Monate lang, somit nicht nur, wie § 66 Abs. 1 GVG voraussetzt, für eine vorübergehende Zeit, verhindert, den Vorsitz zu führen (BGHSt 8, 17).

In dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 ist zwar als Vorsitzender der Großen Strafkammer der (zu ernennende) Landgerichtsdirektor und Landgerichtsrat Dr. ████ als sein Vertreter bestimmt. Ersichtlich ging somit das Präsidium des Landgerichts bei Aufstellung dieses Plans am 12. Dezember 1955 davon aus, die offene Stelle werde in so naher Zeit besetzt, dass die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden noch als vorübergehend würde gelten können. Mindestens aber zur Zeit der Hauptverhandlung war diese Erwartung nicht mehr begründet. Zu dieser Zeit dauerte die Stellenvakanz bereits länger als ein halbes Jahr an.

2.) Dem Gesetz entspricht ferner nicht, dass in der Hauptverhandlung – zumal unter dem stellvertretenden Vorsitzenden (BGHZ 22, 142, 148) – zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitwirkten. Auch diese waren nach dem am 2. Januar 1956 abgeänderten Geschäftsverteilungsplan neben einem dritten Hilfsrichter der Großen Strafkammer „für das Geschäftsjahr 1956“ zugeteilt. Die Kammer war also für diesen Zeitraum außer dem stellvertretenden Vorsitzenden mit überhaupt keinem planmäßig angestellten Richter besetzt. Dass dies schon allein unzulässig ist, weil das Gesetz die bei Gericht ständig anfallenden richterlichen Aufgaben durch festangestellte Richter erledigt wissen will und die Beordnung von Hilfsrichtern nur bei vorübergehend auftretendem Bedürfnis zulässt (§ 70 GVG), hat der Senat bereits in der Entscheidung 1 StR 435/56 vom 21. Dezember 1956 (2 Ws 1/56 des Landgerichts Bad Kreuznach) ausgesprochen.

Es kommt hinzu, dass die Besetzung der Großen Strafkammer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern mindestens schon seit dem 1. Oktober 1955 bestand, auch schon früher wiederholt aufgetreten war und dieser Zustand vornehmlich darauf beruhte, dass in der vom Senat in Betracht gezogenen Zeit seit dem 1. Januar 1954 der Großen Strafkammer nur ein festangestellter Richter und im Übrigen Hilfsrichter als Beisitzer zugeteilt wurden. Ebenso verhielt es sich bei der 2. Großen Strafkammer, solange sie bestand, und bis zum 7. Dezember 1955, nahezu zwei Jahre lang, auch bei der Jugendkammer. Selbst nach Bestellung des Landgerichtsdirektors Dr. ████████████████ zum Vorsitzenden (Ende Mai 1956) blieb die Große Strafkammer ausschließlich mit Hilfsrichtern als Beisitzern besetzt, weil Landgerichtsrat Dr. ███ den Vorsitz in der Kleinen Strafkammer an Stelle des Landgerichtsdirektors Dr. █████ übernahm und in dessen Stelle die durch seine Beförderung frei gewordene Planstelle nicht alsbald mit einem Landgerichtsrat besetzt wurde. Erst mit Wirkung vom 16. September 1956 wies das Präsidium einen auf Lebenszeit ernannten Richter der Großen Strafkammer als Beisitzer zu und noch im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 waren neben ihm nur (zwei) Hilfsrichter zu Beisitzern bestellt. Augenscheinlich hatte dies seine Ursache darin, dass das Landgericht insgesamt nicht genügend mit Richterplanstellen ausgestattet ist. Eine vom Landgerichtpräsidenten in Bad Kreuznach eingeholte Auskunft ergibt, dass bei einem Stand vom 1. Januar 1955 ab bei dreizehn Richterplanstellen jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres tatsächlich fünfzehn, am 1. Januar 1957 sechzehn Richterkräfte beim Landgericht beschäftigt wurden. Davon waren jeweils mindestens vier (25 %), in einem Jahr (1954) fünf (33 1/3 %) und in einem anderen (1956) sechs (40 %) Hilfsrichter.

Offenbar waren auch aus diesem Grunde die festangestellten Richter, insbesondere die Planstelleninhaber, großenteils mehreren, wenn auch ersichtlich nicht durchweg gleich stark belasteten Kammern zugeteilt, bisweilen drei und vier, ein Landgerichtsrat sogar auch noch für das Jahr 1957 fünf verschiedenen Kammern. Der einzige in Strafsachen als Beisitzer verwendete Planstelleninhaber gehörte nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954 allen drei Großen Strafkammern als Mitglied an; ebenso ein Hilfsrichter im folgenden Jahr. Für das Geschäftsjahr 1956 wurden einige der mehrfach zugeteilten Richter bestimmten Kammern „unter Ausschluss der Berichterstattung“ zugewiesen. Diese Bestimmung lässt die damalige Überlastung der Richter und die anhaltende Unterbesetzung des Landgerichts deutlich erkennen, nicht minder auch die Folge, dass im Jahre 1954 in etwa 26 und in den Jahren 1955 und 1956 in über 50 % der Strafkammerverhandlungen nicht auf Lebenszeit ernannte Richter als Beisitzer mitwirkten.

Unter diesen Umständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht als vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig angestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruhte, dass bei dem Landgericht jahrelang festangestellte Richter nicht in genügender Anzahl vorhanden waren (BGHSt 8, 159, 209 und 250; BGHZ 22, 142, 148).

Das Urteil muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).

II. Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Nebenkläger kann sie bei diesem in der neuen Verhandlung vorbringen.

Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
WernerSchalscha
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