Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §§6,16 UnedMG; §18-Verurteilungen teils betroffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 159/52
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ihre Verurteilung wegen Verstößen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedMG). Der BGH hebt die Verurteilung nach §§6,16 UnedMG auf, da keine gewerberechtliche Stellvertretung festgestellt ist. Die Verurteilungen nach §18 UnedMG bestätigt der Senat materiell, hob jedoch die Strafaussprechung auf und verwies die Sache zurück, da eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§18 UnedMG kann auch vom Gewerbegehilfen erfüllt werden, wenn dieser beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet, ohne eigene Verfügungsgewalt über das Gut besitzen zu müssen.

2

§6 UnedMG richtet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden und nur an gewerberechtliche Stellvertreter; bloße Übernahme einzelner Geschäftstätigkeiten reicht zur Annahme einer Stellvertretung im Sinne des Gewerberechts nicht aus.

3

Zur Annahme fahrlässiger Hehlerei genügt es, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein gewissenhafter Metallaufkäufer die rechtswidrige Herkunft des Metalls hätte erkennen müssen.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Verurteilung nach einer Vorschrift die Strafzumessung anderer, materiell zu Recht getroffener Verurteilungen beeinflusst hat, ist die Strafaussprechung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 8. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen die Ehefrau Margarete █████ ████ geb. ███, geboren am ██ 1912 in █, wegen Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs. I, 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen Urkundenfälschung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Faschow, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Margarete ██ ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8. Oktober 1951 aufgehoben:

a) soweit die Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 6 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen,

b) soweit die Angeklagte wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist, im Strafaussprach,

c) hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs. I und wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der Revisionsschrift ist das Rechtsmittel zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedMG) beschränkt worden. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist daher rechtskräftig. Auf die in der Revisionsbegründung des Verteidigers enthaltene Rüge, insoweit habe die Anwendbarkeit des § 27b StGB geprüft werden müssen, kann daher nicht eingegangen werden.

Im Übrigen rügt die Revision die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

I.

Die verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.

Soweit die Verletzung der §§ 261, 267 StPO gerügt wird, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweisführung des Landgerichts. Die Revision sieht weiter einen Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 244 II StPO obliegende Aufklärungspflicht darin, dass in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt ist, dass die Angeklagte die Stellvertretererlaubnis erst am 14. Juni 1951 erhalten hat. Diese Tatsache bedurfte aber, wie sich aus der nachfolgenden sachlichen Prüfung ergibt, keiner Aufklärung, da sie für die Würdigung der der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen gegen das UnedMG belanglos ist.

Soweit außerdem von der Revision beanstandet wird, es habe aufgeklärt werden müssen, dass die Angeklagte von Ende September bis Anfang Oktober 1950 nicht in Braunschweig gewesen sei, wird hiervon nur die Verurteilung gemäß §§ 6, 16 UnedMG betroffen. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, da in diesem Punkt das Urteil auf die sachliche Rüge aufgehoben werden muss.

II.

Auf die sachliche Rüge war das Urteil, soweit es nicht rechtskräftig ist, nachzuprüfen. Dies führt nur in einem Teil zur Aufhebung des Urteils.

Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf folgenden Feststellungen des Landgerichts: Die Angeklagte besorgte in dem von ihrem mitangeklagten Ehemann geleiteten Geschäft, der rechtskräftig wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Vergehens gegen §§ 6, 16 UnedMG zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, hauptsächlich die Buchführung, insbesondere die Führung des Metallbuches. Gelegentlich beteiligte sie sich innerhalb des „Hofgeschäftes“ auch am Einkauf, falls ihr Ehemann oder der ebenfalls mitangeklagte und rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Angestellte Weber hieran verhindert waren. Im Herbst oder Winter 1950 kaufte die Angeklagte von zwei Zeugen je 40 bis 50 kg geschmolzenes Blei. Dieses war von den Zeugen auf dem Braunschweiger Verschiebebahnhof gestohlen und anschließend eingeschmolzen. Die Angeklagte erkundigte sich weder nach der Herkunft des Metalls noch nach der Anschrift der Zeugen, ließ sich den Personalausweis nicht vorlegen und unterließ die Eintragung der Ankäufe in das Metallbuch. Die Angeklagte hätte – so führt das Landgericht aus – nach den gesamten Umständen auf einen Diebstahl schließen müssen, wenn sie mit gehöriger Aufmerksamkeit die ihr als Metallaufkäuferin obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt hätte.

1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG ist nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 58, 103) gegen die Verurteilung, da die Angeklagte zur Zeit der Tat lediglich Gewerbegehilfin gewesen sei.

Allerdings hat das Reichsgericht in der angegebenen Entscheidung für den damals geltenden § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11.6.1923 angenommen, dass diese Vorschrift einerseits nicht auf die Tätigkeit des Gewerbegehilfen ausgedehnt werden dürfe, andererseits aber auch den gewerberechtlichen Stellvertreter treffe, der an Stelle des Betriebsinhabers den Betrieb führe und nicht nur als Gehilfe nach seinen Weisungen arbeite. Die Tätigkeit des Gehilfen sei dagegen nicht „beim Betrieb“ begangen.

Diese Auffassung ist jedoch vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. März 1952 (3 StR 59/52) aufgegeben worden: Hiernach kann im Sinne des § 18 UnedMG auch der Gewerbegehilfe beim Betrieb eines Gewerbes die Merkmale des Ankaufens und Ansichbringens erfüllen, ohne die eigene Verfügungsgewalt über die angekauften oder ansichgebrachten Sachen zu erlangen. Erforderlich ist nur, dass der Gewerbegehilfe beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet. Ist der Geschäftsherr in das abgeschlossene Geschäft eingeschaltet gewesen, sodass der Gewerbegehilfe das gestohlene Gut lediglich nach seiner Weisung übernommen hat, dann kauft der Geschäftsherr selbst an und der Gewerbegehilfe scheidet als Täter aus.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des 3. Strafsenats an, die dem Sinn des Gesetzes entspricht, das einen besonders wirksamen Schutz gegen die immer mehr um sich greifenden Altmetalldiebstähle bezweckt.

Dass die Angeklagte in den beiden Fällen des Ankaufs von Blei im Sinne der obigen Ausführungen selbständig gehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei. Sie war in diesen Fällen keinen Anweisungen ihres Ehemannes unterworfen und entschied selbständig, ob sie auf die Kaufangebote eingehen wollte oder nicht. Der äußere Tatbestand des § 18 UnedMG ist daher erfüllt.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint, das Landgericht habe im Gegensatz zu den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen, dass die Angeklagte aus der äußeren Erscheinung der Zeugen █████████ █████ hätte erkennen müssen, dass diese das angebotene Blei nicht rechtmäßig erworben hatten. Auch sei die Annahme verfehlt, dass eine Befragung der Zeugen die Wahrheit an den Tag gebracht hätte. Es mag sein, dass die Ausführungen des Landgerichts in dieser Richtung allein nicht ausreichend sind. Das Landgericht verweist aber weiter darauf, dass der Angeklagten bei gewissenhafter Prüfung nicht hätte entgehen können, dass es sich um frisch eingeschmolzenes Blei handelte und ihr weiter das Auftreten der Zeugen bei der Abwicklung des Geschäfts auffallen musste. Wenn schließlich das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter verwertet hat, dass die Metalldiebstähle auf dem Verschiebebahnhof Braunschweig in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt waren, so konnte das Landgericht ohne Bedenken aus diesen Gesamtumständen auf die Fahrlässigkeit der Angeklagten schließen.

Das Landgericht sieht jeden der beiden festgestellten Fälle der fahrlässigen Hehlerei als selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB an. Das ist hier nicht zu beanstanden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die zur Annahme einer fortgesetzten Handlung führen könnten.

2. Die Verurteilung gemäß §§ 6, 16 UnedMG kann nicht aufrechterhalten werden. Im Gegensatz zu § 18 UnedMG, der dem Schutz des Eigentums dient, enthält § 6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung des sich mit dem Altmetallhandel befassenden Kleingewerbes. Er soll eine Handhabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalls verfolgen zu können. Diese Vorschrift wendet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage kommt, falls die Zuwiderhandlung in den Rahmen des ihm übertragenen Teils des Gewerbebetriebs fällt (vgl. RGSt 61, 183). Dass der Vertreter auch die formellen Erfordernisse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohmer, Kommentar zur GewO, Bd. I, 10. Aufl. 1952, § 46, Anm. 5, S. 541).

Dass die Angeklagte gewerberechtliche Stellvertreterin ihres Ehemannes gewesen ist, geht aus den Feststellungen der Strafkammer nicht hervor. Dass ihr die Führung des Metallbuches oblag und sie gelegentlich, wenn auch selbständig, Einkäufe tätigte, ist nicht ausreichend. Es muss sich um eine Stellvertretung im Sinne des § 45 GewO handeln. Hier wird jedoch nur als Stellvertreter angesehen, wer an Stelle des mit dem Gewerbebetrieb selbst nicht befassten Geschäftsherrn das Gewerbe ausübt. Wer nur einzelne Rechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder wem nur bestimmte Zweige des Betriebs übertragen sind, der kann nicht als gewerberechtlicher Stellvertreter gelten (vgl. Landmann-Rohmer a. a. O., § 45 Anm. 2a, S. 532; RGSt 63, 356).

Soweit die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 6, 16 UnedMG erfolgt ist, musste das Urteil daher im Schuldspruch und Strafaussprach aufgehoben werden, und zwar gemäß § 353 II StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen.

3. Soweit die im Schuldspruch nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG in Betracht kommen, musste das Urteil im Strafaussprach aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass dieser durch die Verurteilung gemäß §§ 6, 16 UnedMG beeinflusst worden ist. Aufzuheben war schließlich die gebildete Gesamtstrafe.

Hiernach war, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, wie geschehen zu erkennen.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
Dr. FaschowSchmidt

Zitiert (1)

Zitiert von (2)