Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei – Ruinen, Gewerbsmäßigkeit und Ansichbringen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 149/52
Datum
12.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichts-Urteil wegen fortgesetzter Hehlerei; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich waren Fehler bei der Feststellung, ob auf Ruinen gefundene Gegenstände herrenlos waren, sowie bei der Bewertung gewerbsmäßigen Handelns und des „Ansichbringens“ durch Gewerbegehilfen. Der Senat betont Prüfpflichten hinsichtlich Mittäterschaft, Beihilfe und Versuch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstände, die sich in Ruinen befinden, sind nicht ohne Weiteres herrenlos; ihre Wegnahme kann Diebstahl bzw. Hehlerei begründen, wenn sie dem Grundstückseigentümer oder der Gemeinde zuzurechnen sind.

2

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt nicht voraus, dass die Absicht zur Wiederholung nach außen erkennbar ist; sie kann aus der Häufigkeit der Handlungen, der Art der Tätigkeit oder der Höhe der erzielten Erlöse geschlossen werden.

3

„Ansichbringen“ gestohlener Sachen kann auch durch Ankauf für einen anderen erfolgen; hierfür genügt, dass der Erwerber beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet und nicht ausschließlich Weisungen des Geschäftsherrn folgt.

4

Kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, an welche Person gestohlene Sachen weiterveräußert wurden, ist das Urteil insoweit aufzuheben; das Gericht hat dann auch zu prüfen, ob gegebenenfalls Beihilfe, Mittäterschaft oder versuchte Hehlerei vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) wegen fortgesetzter Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Angeklagten ████, █████████ und ██████, gegen die das Hauptverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eröffnet worden war, hat sie freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter Revision eingelegt, die sich auf Verletzung des materiellen Rechts stützt. Sie ist begründet.

I. Revision gegenüber dem Angeklagten E[REDACTED]

1.) Gegenüber diesem Angeklagten hat die Strafkammer Hehlerei nur insoweit angenommen, als er Metall von dem Jugendlichen Hi[REDACTED] angekauft und weiterveräußert hat, nicht aber insoweit, als er Metall, das seine Stiefsöhne Horst und Klaus █████████████████ in Gegenwart des Angeklagten gesammelt haben, an sich gebracht und weiterveräußert hat.

Die Ausführungen der Strafkammer, wonach Hehlerei an den von den Stiefsöhnen gesammelten Gegenständen nicht in Frage kommt, sind rechtsirrig. Die Strafkammer lehnt hier eine Hehlerei deshalb ab, weil die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe nicht gewusst, dass die Jugendlichen Schrott von Lager- oder abgegrenzten Ruinenplätzen weggenommen hätten. Das Urteil stellt aber fest, dass der Angeklagte seine beiden Stiefsöhne [REDACTED] dazu angehalten habe, Buntmetallschrott von Schrottplätzen und aus Ruinen zusammenzusuchen. Hieraus ergibt sich, dass die Strafkammer offenbar davon ausgegangen ist, Schutt, der auf nicht abgegrenzten Ruinenplätzen liege, sei herrenlos und könne von jedem weggenommen werden. Das ist rechtsirrig. Gegenstände, die sich in Ruinen befinden, sind nicht herrenlos, sondern gehören entweder dem Grundstückseigentümer oder der Stadt Berlin und dürfen, wie hier allgemein bekannt ist, nicht weggenommen werden.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zugegeben, er sei auch selbst mit den Stiefsöhnen auf Trümmerplätze und Schutthalden zum Sammeln von Schrott gegangen. Die Strafkammer wird deshalb bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob der Angeklagte irgendwie bei den Diebstählen mitgewirkt hat. Soweit etwa die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen sollte, dass zwar die Stiefsöhne des Angeklagten eine strafbare Handlung begangen hätten, der Angeklagte sich aber nicht daran beteiligt habe, wird sie zu prüfen haben, ob dieser sich nach § 139b StGB strafbar gemacht hat.

2.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, verneint sie, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe. Zur Begründung hierfür führt sie an, zum Nachweis der Gewerbsmäßigkeit sei erforderlich, dass der Angeklagte „in jedem einzelnen Falle schon darauf hinwirkte, oder zum mindesten zu erkennen gab, bei einer Wiederholung gestohlenes Gut ohne weiteres annehmen zu wollen“. Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Es ist nicht erforderlich, dass die Absicht, sich durch Wiederholung von Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nach außen Dritten gegenüber erkennbar in Erscheinung tritt. Die Absicht der Wiederholung kann auch aus sonstigen Momenten gefolgert werden, z. B. aus der Häufigkeit der Handlungen oder der Höhe der erzielten Erlöse.

II. Revision gegenüber den Angeklagten [REDACTED]

1.) Bei allen drei Angeklagten lehnt das Urteil eine Hehlerei deshalb ab, weil eine hinreichend sichere Feststellung nicht habe getroffen werden können, ob und an welchen dieser drei Angeklagten der von dem Angeklagten ██ ███████ Schrott weiterveräußert worden sei. Bei diesen Feststellungen geht das Urteil davon aus, dass lediglich derjenige Schrott seitens des Angeklagten ███ gehehlt worden sei, den dieser von dem Sohn des Zeugen Hi[REDACTED] erworben habe. Es ist bereits oben ausgeführt, dass diese Annahme auf Rechtsirrtum beruht. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil der Aufhebung unterliegen. Es ist möglich, dass das Landgericht nunmehr aus der Art der von [REDACTED] an die anderen drei Angeklagten veräußerten Gegenstände feststellen kann, ob diese aus Schutthalden stammen können, oder ob sie von Plätzen stammen, auf denen sich fremdes Eigentum befand. Man wird davon ausgehen können, dass auf Schutthalden nur völlig wertlose Gegenstände gefunden haben, da nur solche von den Eigentümern fortgeworfen zu werden pflegen. Wenn das Gericht auch jetzt sichere Feststellungen darüber, dass der Angeklagte ██████ gestohlene Gegenstände an die anderen Angeklagten veräußert hat, nicht treffen kann, so wird es zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich insoweit der versuchten Hehlerei schuldig gemacht haben.

2.) Bezüglich der Angeklagten ███████ und ███████ lehnt die Strafkammer die Annahme der Hehlerei auch deshalb ab, weil [REDACTED] nur als Hilfskraft im Gewerbebetrieb seines Sohnes fungiert habe und insbesondere endgültige Kaufabschlüsse über Altmetallschrott im Geschäft nicht habe tätigen können, und ███ lediglich den anzukaufenden Schrott auf seine Güte habe nachprüfen müssen, während der eigentliche Kaufabschluss regelmäßig von dem Zeugen und Mitgeschäftsinhaber █████ vorgenommen worden sei.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des 3. Senats (vgl. 3 StR 59/52 vom 13. Mai 1952 und 3 StR 734/51 vom 30. April 1952), der sich der Senat für das unedle Metallges. bereits in dem Urteil v. 15. Mai 1952 (5 StR 159/52) angeschlossen hat, ist es für den Begriff des „Ansichbringens“ nicht erforderlich, dass jemand den Ankauf für sich selbst vornimmt. Vielmehr kann man auch für jemand anderen ankaufen. Voraussetzung ist allerdings dafür, dass der Gewerbegehilfe beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet, also nicht gerade bei jedem einzelnen Geschäft ausschließlich nach der Weisung des Geschäftsherrn handelt. Soweit der Angeklagte ███ in diesem Sinne nur unselbständiger Gewerbegehilfe ohne Recht zum selbständigen Kaufabschluss gewesen sein solte, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob er nicht Beihilfe zu einer etwaigen Hehlerei seines Sohnes geleistet hat. Der Angeklagte █████████, soweit den knappen Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, gemeinsam mit dem Zeugen [REDACTED] Geschäftsinhaber. Bei ihm würde deshalb zutreffendenfalls eine Mittäterschaft in Betracht kommen, wenn er wusste oder den Umständen nach annehmen musste, dass es sich um gestohlenes Gut handle und trotzdem durch Güteprüfung der Ware und Ausstellung des Zettels bei dem Ankauf mitgewirkt hätte.

Aus den angeführten Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. NeumannSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

Zitiert (3)