Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu niedrigen Beweggründen und Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 157/77
Datum
17.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Streitpunkt sind unzureichende Feststellungen, ob die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen wurde und ob Tötungsvorsatz bzw. bedingter Vorsatz vorlag. Insbesondere fehlt die Darlegung, dass der Täter die Verwerflichkeit seiner Motive kannte bzw. die tödliche Wirkung des Tritts erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Das Verfahren wird zur erneuten Feststellung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe setzt Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter die für die Besorgnis besonderer Verwerflichkeit maßgeblichen Umstände kannte.

2

Gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn der Täter diese gedanklich beherrscht und willensmäßig lenken konnte.

3

Für das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes sind konkrete Feststellungen erforderlich, die erkennen lassen, dass der Täter die Möglichkeit tödlicher Folgen erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu den erforderlichen inneren Tatbestandsmerkmalen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Tatgerichtsbarkeit zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 3. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ██ aus █, dort geboren am ██████ 1954, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte (qua) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 3. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung.

Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass zu den im Rausch begangenen Taten ein versuchter Mord aus niedrigen Beweggründen gehört hat. Der Angeklagte hat „in blinder Wut darüber gehandelt, dass die Zeugin ███ ihm den außerehelichen Geschlechtsverkehr verweigerte“ (UA S. 13). Wut über die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs kann ein niedriger Beweggrund sein; diese Annahme hätte jedoch näherer Begründung bedurft. Zu den inneren Erfordernissen eines Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört im Übrigen, dass sich der Täter bei Begehung der Tat der Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Urteilsgründe geben darüber keine Auskunft. Schließlich kommen gefühlsmäßige und triebhafte Regungen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn der Täter sie gedanklich beherrschen und willensmäßig lenken konnte (BGH 1 StR 517/73 vom 11. Dezember 1973, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1974, 546; 1 StR 380/76 vom 24. August 1976). Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine solche Fallgestaltung fern; denn der Angeklagte hat in volltrunkenem Zustand in plötzlich aufkommender „blinder Wut“ gehandelt.

Da der Senat das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in vollem Umfang aufhebt (vgl. Senatsentscheidung vom 24. Mai 1955 – 5 StR 143/55; BGHSt 14, 114; BGH MDR 1960, 517), wird der Tatrichter erneut Gelegenheit haben, die Frage des (natürlichen) Tötungsvorsatzes zu prüfen. Das Schwurgericht hat sich bei den Feststellungen zum „wesentlichen Geschehen“ auf die Einlassung des Angeklagten gestützt (UA S. 11); dieser hat angegeben, er habe „zwar nicht die Absicht gehabt, die Zeugin ███ zu töten, jedoch habe er sie treffen wollen und sei derart wutentbrannt gewesen, dass es ihm ganz egal gewesen sei, was er mit den Schlägen und insbesondere mit dem wuchtigen Fußtritt bei der Zeugin ███ anrichtete“ (UA S. 10). Dass der Angeklagte gewusst hat, sein Fußtritt könnte tödliche Wirkungen haben, ergibt sich aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung nicht. Trotzdem nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte habe gewusst, dass „der mit Wucht geführte Tritt“ Verletzungen „jeglicher Art, auch solche mit Todesfolge“ hervorrufen konnte (UA S. 7). Das hätte unter den gegebenen Umständen näherer Begründung bedurft. Das gilt auch für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Todesfolge billigend in Kauf genommen (UA S. 12, 13). Nach den Feststellungen war es dem Angeklagten „gleichgültig“, welche Folgen er mit seinem Fußtritt herbeiführte (UA S. 7, 12).

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

Zitiert (2)