Revision verworfen: Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit und Ablehnung eines Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; die Hinzuziehung psychologischer oder psychiatrischer Sachverständiger ist nur in besonderen, das Ermessen des Gerichts rechtfertigenden Fällen erforderlich.
Lehnt das Gericht einen Antrag auf Heranziehung eines Sachverständigen ab, verletzt dies §244 Abs.2 oder Abs.4 StPO nicht, sofern die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht die besonderen Umstände bedacht und die eigene Sachkunde geprüft hat.
Bei Zeugenaussagen, auch von Kindern, ist ein Sachverständigengutachten entbehrlich, wenn die Aussage durch sonstige Hilfstatsachen in erheblichem Maße gestützt wird.
Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch ihre eigene ersetzen; sie ist unbegründet, wenn sie sich auf eine Neuwertung der festgestellten Tatsachen beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Johannes █████████████ █████, geboren █████████ 1908 in ███, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. November 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Vergeblich wehrt sich der Angeklagte sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB in drei Fällen.
I. Die Verfahrensrüge.
Die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrages § 244 Abs. 4 und Abs. 2 StPO verletzt, greift nicht durch.
Die Gründe, aus denen die Strafkammer den eingehend begründeten Hilfsantrag der Verteidigung abgelehnt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es wäre in der Tat unangebracht gewesen, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig Jahre alten Zeugen Kasperek zu vernehmen.
Die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen, ist die Pflicht des Tatrichters, dem allein die Verantwortung für diese Aufgabe übertragen ist (vgl. BGHSt 3, 52). Das bedeutet allerdings nicht, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe nicht in besonderen Fällen der Hilfe eines Psychologen oder eines psychiatrischen Sachverständigen bedienen dürfte. Inwieweit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, muss er grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Falls Umstände dafür vorliegen, dass im Einzelfall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besonders schwierig ist, so muss sich allerdings aus den Urteilsgründen ergeben, dass sich das Gericht der besonderen Umstände bewusst war und diese gewürdigt hat (vgl. BGHSt 2, 163, 165). Lässt das Urteil dies nicht erkennen, so kann das Revisionsgericht unter Umständen den Schluss ziehen,
der Tatrichter habe seine Pflicht verkannt, sich aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu bedienen, die Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO). Das gilt insbesondere, wenn der Tatrichter durch einen Beweisantrag auf die Möglichkeiten einer fehlerhaften Beurteilung hingewiesen worden ist. Dann kann auch eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO vorliegen, wenn das Gericht den Antrag, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ablehnt, weil es selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge, die Urteilsgründe aber Zweifel hieran aufkommen lassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat unter Beachtung dieser Grundsätze die Heranziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen häufig für erforderlich gehalten bei der Beurteilung von Kinderaussagen (vgl. hierzu BGHSt 7, 82 ff.).
Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Der Zeuge ██████ war dem Pubertätsalter entwachsen und zur Zeit der Hauptverhandlung 20 Jahre alt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch sonst keine besonderen Umstände vor, die die Fähigkeit eines Gerichts überstiegen, den Wert der Aussagen eines Zwanzigjährigen zu beurteilen. ███████ █████ hat allerdings die Hilfsschule besucht und häufig Eigentumsdelikte begangen. Auch trifft die Behauptung der Verteidigung zu, dass ██ durch den Psychologen des Jugendhofes [REDACTED] und die Soziale Gerichtshilfe sehr ungünstig beurteilt worden war. Dies alles hat die Strafkammer jedoch ausdrücklich gewürdigt. Diese Ausführungen ergeben keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Gerichts.
Vergeblich will die Revision dartun, die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen sei aus den im Hilfsbeweisantrag angegebenen Gründen geboten gewesen, weil ██ in der Hauptverhandlung eine mit seiner Schilderung vom 22. Januar 1960 schlechthin in allen wesentlichen Einzelheiten völlig unvereinbare Darstellung von sich gegeben habe. Die Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt (UA S. 8). Dass es sich tatsächlich so verhielt, konnte nur der Tatrichter feststellen; denn nur er hat die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegengenommen. Allerdings weicht die Aussage ██ ███, wie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, von seiner Bekundung vor der Polizei am 22. Januar 1960 insofern ab, als seine damalige Schilderung darauf hinauslief, es sei schon ab Sommer 1958 wiederholt zur Unzucht mit dem Angeklagten gekommen. Auch diese Verschiebung in der Zeitangabe ist dem Landgericht jedoch nicht entgangen (UA S. 9). Sie war weder nach § 244 Abs. 4 noch Abs. 2 StPO ein Anlass, einen Sachverständigen heranzuziehen.
Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei der Aussage von Zeugen im Kindesalter die Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit dann nicht erforderlich, wenn die Zeugenaussage noch in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (vgl. BGHSt 7, 82, 85). Das gilt erst recht, wenn es sich um die Beurteilung erwachsener Zeugen handelt. Im vorliegenden Falle hat aber die Strafkammer eine Anzahl von „Hilfstatsachen“ festgestellt, die geeignet sind, die Aussage Kaspereks zu unterstützen. Sie lassen entgegen der Ansicht der Revision die Schlussfolgerung zu, der Angeklagte habe an dem Zeugen ein besonderes gleichgeschlechtliches Interesse gehabt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil es sich von den Urteilsfeststellungen entfernt oder die Beweiswürdigung der Strafkammer unzulässigerweise durch ihre eigene ersetzen will.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Borker | ||
| Siemer | Mayr |