Revision in Notzuchtverfahren verworfen – Beweiswürdigung und Geständnisverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 71/66
- Datum
- 22.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvernehmung eines möglichen Entlastungszeugen ist nicht zu beanstanden, wenn aus den Umständen nicht ersichtlich ist, dass seine Aussage zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung hätte führen können.
Die Hinzuziehung eines sachverständigen Jugendpsychologen ist nur erforderlich, wenn der jugendliche Zeuge durch besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild herausfallende Züge geprägt ist, deren Beurteilung richterlicher Sachkunde nicht zugänglich ist.
Geständnisse sind verwertbar, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Beschuldigte die Vernehmungssprache ausreichend beherrscht und Belehrungen sowie die Bedeutung seiner Aussagen verstanden hat; hierfür genügen u.a. Aussagen vor Polizei und Haftrichter sowie der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret bezeichnet, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte heranziehen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Vukasin ███ ████████ aus BC ███ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ████████ 1944 in ██████████████████ wegen Notzucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, ver██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Oktober 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Aufklärungsrügen gehen fehl.
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass Peter █████████ nicht als Zeuge vernommen worden ist. Über die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat selbst konnte er nichts aussagen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte er bei einer – vom Verteidiger auch hilfsweise beantragten Vernehmung – gegebenenfalls bekunden können, dass sich die Zeugin Christel █████████ entgegen den nach wechselnder Darstellung in der Hauptverhandlung schließlich von ihr gemachten Angaben ihm freiwillig hingegeben habe. Gerade hiervon und damit von der Unrichtigkeit ihrer Aussage über dieses Erlebnis ist das Landgericht aber zugunsten des Angeklagten auch ausgegangen, nachdem es Günter ██ ██████ als Zeugen gehört hatte. Inwiefern eine Vernehmung des Peter ███ zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Revision meint zwar, sie sei notwendig gewesen, um festzustellen, in welchen Maße Christel ███ selbst unter Androhung höchster Strafen zu einer falschen Aussage fähig sei; dann hätte sich klar herausgestellt, dass sie „völlig“ unglaubwürdig sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens ist sich das Landgericht der Bedeutung des als falsch unterstellten Teils der Aussage bewusst gewesen. Es weist im Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die unrichtigen Bekundungen selbstverständlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit überhaupt und damit auch an der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Vorfalls mit dem Angeklagten wecken könnten. Das Landgericht hat also die von der Revision hervorgehobenen Bedenken nicht außer acht gelassen. Vielmehr ist es unter deren Berücksichtigung der Darstellung des Mädchens über das Erlebnis mit dem Angeklagten gefolgt, und zwar letztlich deshalb, weil andere Umstände, insbesondere die mit dieser Darstellung übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei und vor dem Haftrichter, die Richtigkeit der Bekundungen bestätigten. Bei dieser Sachlage musste sich der Strafkammer die Vernehmung des Peter als Zeugen nicht aufdrängen.
2. Ebensowenig kann ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht darin gesehen werden, dass das Landgericht über die Glaubwürdigkeit des zur Zeit der Hauptverhandlung 17 Jahre und 5 Monate alten Mädchens keinen Sachverständigen gehört hat. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher auch im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt selbst dann, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen ist nur geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindesoder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, für deren Beurteilung die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen würde (BGHSt 8, 130, 131 mit Nachweisen; BGH NJW 1961, 1636). Solche Besonderheiten sind vorliegend weder dem Urteil zu entnehmen noch sonstwie ersichtlich. Anzeichen dafür, dass die Pubertät bei Christel noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, sind nicht vorhanden. Auch andere Umstände, welche die Fähigkeit des Gerichts ausnahmsweise überstiegen, den Wert der Aussage der Siebzehnjährigen zu beurteilen, liegen nicht vor. Gegen das Mädchen sprachen allein ihre widersprüchlichen und falschen Aussagen über das Vorerlebnis.
Damit hat sich das Landgericht aber im Urteil so sorgfältig auseinandergesetzt, dass Zweifel an seiner Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin nicht aufkommen können. Das gilt umso mehr, als deren Aussage hier nicht allein, sondern, wie schon erwähnt, nur in Zusammenhang mit den Geständnissen des Angeklagten die Grundlage der Verurteilung bildete (vgl. auch BGHSt 7, 82, 85; BGH Urt. v. 20. Juni 1961 – 5 StR 157/61). Aus diesen Gründen brauchte das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, „irgendwelche“ Erkundigungen beim Jugendamt und bei den Lehrern des Mädchens einzuziehen.
3. Soweit die Revision eine Aufklärung dahin vermisst, wie es möglich sein könne, dass keinerlei Spuren der Gewalteinwirkung von Seiten des sich heftig wehrenden Mädchens bei dem Angeklagten festgestellt werden konnten, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision gibt die Beweismittel nicht an, die das Landgericht noch hätte benutzen können (BGHSt 25, 168).
4. Die übrigen Aufklärungsrügen, mit denen die Revision wohl dartun will, dass die Verwertung der Geständnisse des Angeklagten unzulässig gewesen sei, gehen fehl. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und die ihm erteilten Belehrungen und die Bedeutung seiner Aussagen richtig verstanden hat. Diese Überzeugung gründet sich zunächst auf die Bekundungen der beiden Kriminalbeamten und des Haftrichters, vor denen der Angeklagte die Geständnisse abgelegt hat. Danach hat dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich auf die Zuziehung eines Dolmetschers verzichtet und bei seiner richterlichen Vernehmung um einen solchen nur für die Hauptverhandlung gebeten; die Verständigung mit ihm war gut und ohne Schwierigkeiten durchführbar; er hat auf jede ihm gestellte Frage eine sinnvolle Antwort gegeben und insbesondere auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Mädchen mit Schlägen für den Geschlechtsverkehr habe gefügig machen wollen und dass er um die Strafbarkeit seines Vorgehens wisse; keine der genannten Vernehmungspersonen ist jemals der Gedanke gekommen, dass ein Missverständnis vorliegen könne. Zudem beruht die Überzeugung des Landgerichts auf dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, der er ebenfalls sehr gut hat folgen können, ohne auf die Mitwirkung eines Dolmetschers angewiesen zu sein. Unter diesen Umständen hatte das Landgericht keinen Anlass, über die Anhörung des Angeklagten durch den Haftrichter die dabei noch anwesenden Personen, nämlich die Protokollführerin und den Polizeibeamten, als Zeugen über die Verständigung mit dem Angeklagten oder gar einen Sachverständigen über die deutschen Sprachkenntnisse des Angeklagten zu vernehmen. Die Bedenken der Revision gegen die Verwertung der Geständnisse sind daher unbegründet.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Sanders | |||
| Flitner | Mayr | Hirxthal |