BGH: Keine Pflicht zum Psychologengutachten zur Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 447/61
- Datum
- 01.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist auch bei jugendlichen Zeugen nur ausnahmsweise geboten.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Sachkunde des Gerichts setzt voraus, dass konkrete Umstände dargelegt sind, die Zweifel an der ausreichenden Sachkunde des Tatrichters begründen.
Ein Beweisbegehren, das keine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung enthält und erkennbar nur der Ermittlung weiterer Tatsachen dienen soll, kann als Beweisermittlungsantrag behandelt werden.
Beweismittel sind im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO völlig ungeeignet, wenn der beantragte Beweis wegen nicht zuverlässig rekonstruierbarer Umstände (etwa wechselnder Dämmerungs- und Lichtverhältnisse) praktisch nicht geführt werden kann.
Die Strafbarkeit wegen Begünstigung (§ 257 StGB) wird durch eine zugleich erstrebte Selbstbegünstigung nur dann ausgeschlossen, wenn die Handlung keinen weiteren Straftatbestand verwirklicht; liegt zugleich eine vorsätzliche Falschaussage vor, bleibt die Fremdbegünstigung strafbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Warmpresser Erich Ernst ███ aus ████████, geboren am ██ ██ in ███ ████, wegen falscher Aussage hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen fuhr der angetrunkene (2,34 ‰ BAK) Angeklagte am 9. Dezember 1958 „gegen 17 Uhr“ seinen Personenkraftwagen Marke Opel-Olympia bei der Talfahrt auf dem ███ ████ Weg in ██ in den Straßengraben. In ███ Wagen saßen außer dem Angeklagten zwei ebenfalls angetrunkene Arbeitskollegen namens █████ und ████. Schaden entstand nicht.
Gegenüber einer herbeigerufenen Polizeistreife gab der Angeklagte an, dass nicht er, sondern „so’n junger Kerl“ den Wagen in den Graben gefahren habe. Als diesen „jungen Kerl“ ermittelten die Polizeibeamten den damals 17 Jahre alten ███. Dieser hatte den Wagen zwar ohne einen Führerschein zu besitzen, unmittelbar vor dem „Unfall“ ein kurzes Stück den ███████████ Weg bergab gesteuert; da er es aber nicht ██████████ hatte, den Motor in Gang zu setzen und dem Verlangen des Angeklagten entsprechend „Gas zu geben“, setzte sich dieser nach kurzem Anhalten selbst an das Steuer, ließ den Motor an und fuhr los.
In dem gegen den Angeklagten daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde dieser wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG verurteilt, weil er ████ fahrlässig ermächtigt hatte, seinen Kraftwagen zu führen, obwohl ███ ███ keinen Führerschein besaß; dagegen wurde er von dem weiteren Vorwurf der Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) freigesprochen. Er hatte sich auch im Strafverfahren wahrheitswidrig dahin eingelassen, dass ███████████ Kraftwagen in den Graben gefahren habe; ████████ hatte als Zeuge wahrheitsgemäß den Angeklagten als den Fahrer bezeichnet, während die Fahrtgenossen des Angeklagten, ██████ und ████, nacheinander in Gegenwart des Angeklagten dessen unwahre Einlassung bestätigt hatten. ██████ und ████ waren auf ihre Aussage auch vereidigt worden, ohne dass der Angeklagte berichtigend eingegriffen hatte.
In einem nun gegen ████████ wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden zwei unbeteiligte Zeugen namens ████ und █████████ ausfindig gemacht, deren Bekundungen über ihre Beobachtungen am Tatort dazu führten, dass das Ermittlungsverfahren gegen █████ eingestellt und █████ und ███ wegen Meineids angeklagt und verurteilt wurden. In der Hauptverhandlung gegen ██████ und ███ bestätigte der Angeklagte als Zeuge, um sich nicht selbst nachträglich zu belasten und „um seine beiden Arbeitskollegen vor einer Bestrafung zu schützen“, deren falsche Einlassungen, dass seinerzeit nicht er (der Angeklagte), sondern ███ den Kraftwagen in den Graben gefahren habe. Von seiner Vereidigung wurde wegen Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) abgesehen. Das Urteil gegen ██████ und ███ ist rechtskräftig (Verwerfungsbeschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 1960 – 4 StR 268/60).
Im gegenwärtigen Verfahren lag dem Angeklagten zur Last,
1. █████ und ███ zu deren in seinem, des Angeklagten, früheren Strafverfahren geleisteten Meineiden durch pflichtwidriges Unterlassen Beihilfe geleistet zu haben;
2. in dem Strafverfahren gegen █████ und ███ wegen Meineids als Zeuge uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben.
Von dem erstgenannten Vorwurf wurde der Angeklagte freigesprochen; dagegen wurde er wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
II.
Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Direktor des Psychologischen Instituts der Universität ████, Professor Dr. █████████, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens darüber zu beauftragen, dass der Zeuge ████████ nach der Art seiner Persönlichkeit unglaubwürdig und seine Aussage, nicht er, sondern der Angeklagte habe den Wagen in den Graben gefahren, nach Motiv, Aussagegestaltung und Aussageverhalten unglaubhaft sei.
Zur Begründung des Antrags hatte der Verteidiger darauf hingewiesen, dass Professor Dr. ████████ bei Gericht als psychologischer Sachverständiger „bestens akkreditiert“ sei und dass er über Untersuchungsmethoden verfüge, deren Ergebnisse geeignet seien, dem Gericht bei der Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ████████ wesentliche Hilfe zu leisten (Bl. 129 f. d. A.).
Die Strafkammer hatte die Entscheidung über den Beweisantrag zunächst zurückgestellt, den Antrag dann aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Würdigung der Aussage und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ████████ Aufgabe des Gerichts seien und die Kammer ausreichende Sachkunde hierzu besitze (Bl. 133 d. A.).
Die Revision hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer „den eigenen Feststellungen über die Lügen des Zeugen ███████ (Bl. 198) und über die erste Grundlegung seiner – dann folgerichtig beibehaltenen Aussage („Geburtsstunde der Aussage“) nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und deshalb darauf verzichtet hat, sich bei der Prüfung der Aussagegestaltung, des Aussageverhaltens und des Motivs der im Interesse voller Wahrheitserforschung liegenden Hilfe eines sachverständigen Psychologen, der über beste Aufklärungsmethoden verfügt, zu bedienen“.
Der Vorwurf ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Tatrichter auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen nur ausnahmsweise einen Sachverständigen beizuziehen (u. a. BGHSt 3, 27, 52; BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21).
Die Revision hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Sachkunde besessen habe. Die Kammer hat sich sorgfältig mit den Bedenken auseinandergesetzt, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████████ angeführt werden können, und deren Gewicht gegen die Beweisanzeichen abgewogen, die für die Richtigkeit der Aussage des genannten Zeugen sprechen (vgl. dazu BGHSt 2, 163, 165). Hinzu kommt, dass die unwahren Angaben des Zeugen bei der ██████████ im Hause ███ und vor der Polizei nur Randvorgänge betrafen. Auch wurde der Lehrer als Zeuge gehört, der ████████ 2 bis 3 Jahre hindurch unterrichtet und dessen Entwicklung auch noch nach der Schulentlassung beobachtet hat; er war kraft seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit Hilfsschülern – ███████ hat die Hilfsschule besucht – besonders geeignet, die Persönlichkeit und die Glaubwürdigkeit seines ehemaligen Schülers zu beurteilen (S. 10/11 UA). Schließlich wurde die Darstellung ██████████ durch die Beobachtungen der Zeugen ██ und ████ ███ bestätigt.
Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass sich die Strafkammer eine Sachkunde zuschrieb, die ihr nicht zukam (vgl. BGH 5 StR 157/61 vom 20. Juni 1961; dort hat der Senat die Pflicht zur Beiziehung eines Sachverständigen verneint, obwohl der 20-jährige Belastungszeuge die Hilfsschule besucht, zahlreiche Eigentumsdelikte begangen und seine Aussage im Verfahren in einem nicht unwesentlichen Punkte gewechselt hatte).
2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung weiter beantragt, das Deutsche Wetteramt █████ (Wetterdienst) in ████ um ein sachverständiges Gutachten darüber zu ersuchen, „welches Wetter und welche Beleuchtungsverhältnisse am 9.12.1958 gegen 17.00 Uhr im Stadtbezirk █████████ geherrscht haben und zu welchen künftigen Zeiten
a) bei bedecktem Himmel, b) bei klarem Himmel,
ungefähr dieselben Beleuchtungsverhältnisse vorliegen“.
Nach Eingang dieses Gutachtens sollte das Gericht einen neuen Ortstermin an der Unfallstelle anberaumen, „damit festgestellt werden kann, ob bei diesen ungefähr gleichen Beleuchtungsverhältnissen und Wetterverhältnissen die Zeugen ████ und ██████ von ihrem Standort aus (Fenster des früheren Waschraums) einen haltenden Wagen (Pkw) in 60 Meter Entfernung in Richtung ████████████ erkennen und genau feststellen können, ob eine Person aus diesem Wagen aussteigt und welche Gestalt, Statur und Bekleidung diese Person hat“ (Bl. 137 R, 141 d. A.).
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es, selbst unterstellt, ein meteorologischer Sachverständiger des Wetteramts in ██████ könnte das Wetter und die Beleuchtungsverhältnisse zur Tatzeit und am Tatort zuverlässig angeben, nicht möglich wäre, „die damals herrschende Wolken- und Beleuchtungssituation in einem künftig etwa anzuberaumenden 3. Ortstermin so zu rekonstruieren, dass eine Übereinstimmung der Beleuchtungs- und Wetterverhältnisse im Zeitpunkt eines etwaigen 3. Ortstermins mit den Beleuchtungs- und Wetterverhältnissen im Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit auch nur einiger Sicherheit hergestellt werden könnte“. Die Strafkammer habe auf Grund in eigener Lebenserfahrung gewonnener Sachkunde und bestätigt durch den am 4. Juli 1961 bei Dunkelheit abgehaltenen Ortstermin die Überzeugung gewonnen, dass eine Rekonstruktion vergangener Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse in einem künftigen Zeitpunkt auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich sei. Die angebotenen Beweismittel (Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens und Abhaltung eines neuen Ortstermins) seien daher völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO (Bl. 137 R ff. d. A.).
Die Revision hält auch diese Ablehnung für rechtsfehlerhaft, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.
Es ist schon zweifelhaft, ob ein echter Beweisantrag, nicht nur ein Beweisermittlungsantrag vorlag, den das Landgericht nicht ausdrücklich hätte bescheiden brauchen; denn der Antrag enthielt keine bestimmte Beweisbehauptung. Indes kann das auf sich beruhen, weil die angebotenen Beweismittel in der Tat völlig ungeeignet waren.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es unmöglich sei, einen künftigen Ortstermin unter gleichen Beleuchtungsverhältnissen abzuhalten, wie sie am 9. Dezember 1958 gegen 17 Uhr „am Geschehensort in ████ ██████ Str. vor der Fabrik der Fa. ████ herrschten“. Das hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht einmal der genaue Zeitpunkt feststeht, in dem die Zeugen ██ und ██████ ihre Beobachtungen machten („gegen 17 Uhr“). Das allein schon ließ eine beweiskräftige Wiederholung des Augenscheins unter gleichen Lichtverhältnissen nicht zu; denn bei „hereinbrechender Abenddämmerung“ (S. 6 UA) verändern sich der Helligkeitsgrad und damit die Erkennbarkeit von Personen und Sachen von Minute zu Minute.
Die Revision meint nun aber – und der Verteidiger hat dies vor dem erkennenden Senat nachdrücklich herausgestellt –, das Landgericht habe den Sinn des Beweisbegehrens verkannt, wenn es wegen der „Undurchführbarkeit des Augenscheins“ auch von der beantragten Einholung eines „sachverständigen Gutachtens“ des Wetteramts in █████ abgesehen habe. Es sei nämlich das Ziel dieses Antrags gewesen, durch einen Vergleich des am Tatort zur Tatzeit herrschenden äußeren Dämmerungsgrades und des von einem Sachverständigen zu untersuchenden persönlichen Sehvermögens der Zeugen ████ und ██ ████████████████████ festzustellen, dass diese Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen überhaupt nicht machen konnten. Hierfür sei die Feststellung der Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse durch die Wetterwarte kein ungeeignetes Beweismittel gewesen.
Diese nachträgliche Auslegung des Beweisantrags wird jedoch dessen Wortlaut und Sinn nicht gerecht. Diese weisen eindeutig daraufhin, dass die Auskunft der Wetterwarte nur der Vorbereitung eines nochmaligen Augenscheins dienen sollte. Das Wetteramt sollte sich nicht nur dazu äußern, wie die Wetter- und Beleuchtungsverhältnisse am 9. Dezember 1958 gegen 17 Uhr in █████████ waren, sondern auch dazu, „zu welchen künftigen Zeiten ... ungefähr dieselben Beleuchtungsverhältnisse vorliegen“. „Nach Eingang dieses Sachverständigengutachtens“ sollte ein neuer Ortstermin anberaumt werden, „damit festgestellt werden kann, ob bei diesen ungefähr gleichen Beleuchtungsverhältnissen und Wetterverhältnissen“ die Zeugen ████ und █████████ die von ihnen geschilderten Beobachtungen machen konnten. Das jetzt in den Mittelpunkt des Beweisbegehrens gestellte Anliegen, das persönliche Sehvermögen der Zeugen zu überprüfen, trat im Beweisantrag selbst nicht zutage.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Strafkammer entgegen der Annahme der Revision den § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt hat. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich. Das Landgericht brauchte nicht von sich aus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen ████ und ██████ deshalb zu haben, weil das Beobachtungsvermögen der Zeugen infolge persönlicher Sehmängel herabgesetzt sein könnte.
III.
Sachbeschwerde
In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision nur die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung. Sie ist rechtsfehlerfrei. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte auch deshalb zugunsten der damaligen Angeklagten ████ und ███ falsch ausgesagt hat, weil „er sich nicht selbst nachträglich belasten wollte“ (S. 23 UA). Die Absicht der Selbstbegünstigung schließt jedoch die Strafbarkeit der Fremdbegünstigung nur dann aus, wenn die Handlung, durch die der Täter zugleich sich selbst und andere begünstigt, keinen weiteren Straftatbestand als den der „Begünstigung“ erfüllt, wenn also die Tat ohne die Selbstbegünstigung nur nach § 257 Abs. 1 StGB zu bestrafen wäre (BGHSt 2, 375, 379 und außer der dort angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 76, 190, 191; ferner BGHSt 3, 18, 19). Das trifft hier nicht zu; denn der Angeklagte hat sich der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht.
Mit Recht hat das Landgericht andererseits davon abgesehen, den Angeklagten wegen eigenütziger Fremdbegünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu verurteilen, weil sich der von dem Angeklagten erstrebte Vorteil in der straflosen Selbstbegünstigung erschöpft.
Der von der Revision vermisste Vorsatz der Fremdbegünstigung ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts (S. 8 UA), dass der Angeklagte als Zeuge bewusst wahrheitswidrig ausgesagt hat, um sich nicht selbst nachträglich zu belasten und „um seine beiden Arbeitskollegen vor einer Bestrafung zu schützen“.
2. Der Senat hat das Urteil auch im Übrigen geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |