Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug bei Pensionsschulden und Täuschung über Warenbeschaffenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/56
Datum
14.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen zweier Betrugsfälle. Der BGH verwarf die Revision: Eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 kam mangels Voraussetzungen (insb. keine unverschuldete Notlage) nicht in Betracht. Die Verlesung einer kommissarischen Zeugenaussage war trotz unterbliebener Benachrichtigung nach § 224 StPO zulässig, weil im Einverständnis aller Beteiligten auf den Mangel verzichtet wurde. Sachlich-rechtlich bejahte der BGH den Vermögensschaden u.a. auch bei objektiver Gleichwertigkeit, wenn die Sache für den vom Täter erkannten Zweck unbrauchbar ist; nachträgliche Stundung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 scheidet aus, wenn weder die tatbezogenen Voraussetzungen der einschlägigen Befreiungsvorschriften noch eine unverschuldete, kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage substantiiert dargetan oder ersichtlich sind.

2

Die Verlesung und Verwertung einer kommissarischen Zeugenvernehmung setzt grundsätzlich die vorherige Benachrichtigung des Angeklagten und Verteidigers nach § 224 StPO voraus; auf die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift kann jedoch verzichtet werden.

3

Ein Verzicht auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 224 StPO kann im Einverständnis aller Beteiligten mit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift liegen.

4

Der Tatrichter ist durch die Anordnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf diesen Zeugen zu erstrecken; er kann von der Durchführung der Vernehmungsanordnung ohne Zustimmung der Beteiligten absehen, solange § 245 StPO nicht eingreift.

5

Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann auch bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegen, wenn die Täuschung bewirkt, dass der Erwerber eine für den erkennbar verfolgten Zweck unbrauchbare Sache erlangt; eine nachträgliche Stundung beseitigt die Vollendung des Betruges nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Fritz ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Oktober 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 4. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen Betruges in einem Falle und wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in einem Falle begangen durch fortgesetzte Handlung und in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle ██ (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges im Falle █████ (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Zu Unrecht meint die Revision, dass im Falle ██ das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden müsse.

Die Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 liegen nicht vor, weil die Strafkammer für den Betrug zum Nachteil ██ eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis verhängt hat und die Verurteilung wegen dieser Straftat, wie unten näher dargelegt wird, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diesen Betrug begangen hätte, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befand (§ 3 StFG 1954), sind weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Revisionsbegründung sagt hierzu nur, es fehle an einer Feststellung, ob der Angeklagte die Tat aus Not begangen habe. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte sich in keiner besonderen wirtschaftlichen Notlage befand, und dass er die Taten – auch der hier in Rede stehende Betrug gehört – nur verübt habe, weil er es vorzog, unter Ausnutzung seines äußerst gewandten Auftretens und seiner ausgesprochenen Redebegabung durch strafbare Handlungen auf Kosten seiner Mitmenschen zu leben, statt einem ihm möglichen ehrlichen Broterwerb nachzugehen.

2.) Ausweislich der Akten hat die Strafkammer durch Beschluss vom 13. August 1955 angeordnet, dass der in ████ wohnende Ehemann █████ durch einen beauftragten Richter als Zeuge vernommen werden solle, weil dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung nicht zugemutet werden könne. In dem zur Vernehmung bestimmten Termin am 20. September 1955 erschien an Stelle des durch einen Autoschaden verhinderten Ehemannes █████ dessen Ehefrau. Sie erklärte, dass sie in der Lage sei, in gleicher Weise auszusagen wie ihr Ehemann. Der beauftragte Richter verkündete daraufhin den Beschluss, dass – vorbehaltlich der Zustimmung der Strafkammer – die Ehefrau ███ durch den beauftragten Richter als Zeugin vernommen werden solle, weil ihr das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung nicht zugemutet werden könne. Der Beschluss wurde ausgeführt. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es hierzu weiter:

„Es wurde festgestellt, dass durch Beschluss dieses Gerichts vom 13. August 1955 die kommissarische Vernehmung des Zeugen ██████ angeordnet worden ist und dass an Stelle des Zeugen █████ dessen Ehefrau vernommen worden ist.

b. u. v. – im Einverständnis aller Beteiligten – Frau █████ geb. █████ wird als Zeugin zugelassen.

Die Aussage der Zeugin vom 20.9.1955 ist zu verlesen, da die Voraussetzungen für die kommissarische Vernehmung dieser Zeugin auch heute noch vorliegen.

Die Aussage der Zeugin █████ Bl. 304 d. A. wurde verlesen.“

Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.

Dass die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin █████ verlesen und verwertet hat, ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich unbedenklich. Es entspricht der Rechtsansicht, die bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 58, 100 vertreten hat. Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Grund.

Zu Bedenken könnte nur Anlass geben, dass der beauftragte Richter die Zeugin vernommen hat, ohne dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Erfordernissen des § 224 StPO entsprechend zuvor von einem Termin zur Vernehmung dieser Zeugin benachrichtigt worden waren. Eine solche Benachrichtigung ist – abgesehen von den Fällen, in denen sie nach § 224 StPO wegen Gefahr im Verzuge unterbleiben darf – Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift (vgl. das für die amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats 5 StR 186/55 vom 1. November 1955). Dass im vorliegenden Falle der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Termin zur Vernehmung des Ehemannes █████ benachrichtigt worden waren, und dass die Vernehmung der Ehefrau ████ in diesem Termin erfolgte, macht die oben erwähnte Benachrichtigung nicht überflüssig. Die Erwägungen, von denen sich ein Angeklagter und sein Verteidiger bei ihrer Entscheidung darüber bestimmen lassen, ob sie von ihrem Recht auf Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung Gebrauch machen oder nicht, können hinsichtlich verschiedener Zeugen durchaus verschieden sein. Die Bedenken, die sich aus dem Mangel der erforderlichen Benachrichtigung ergeben, können indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.

Wie bereits in der oben angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts ausgeführt worden ist, sind Verfahrensvorschriften, wie § 224 StPO, dem Verzichte zugänglich.

Ein solcher Verzicht ist hier erfolgt. Er ist der Tatsache zu entnehmen, dass die Verlesung der in Rede stehenden Vernehmungsniederschrift „im Einverständnis aller Beteiligten“, also auch im Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers, erfolgt ist. Auf den Mangel der Benachrichtigung von einem Termin zur Vernehmung der Zeugin █████ kann die Revision sich daher nicht berufen.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Ehemann █████ nicht gehört habe, obwohl von keiner Seite auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet worden sei, und obwohl er „über die Vorgänge viel genauere und sachdienlichere Angaben“ hätte machen können.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob in dem ausweislich der Sitzungsniederschrift erörterten „Einverständnis aller Beteiligten“ damit, dass die Ehefrau █████ „als Zeugin zugelassen“ und die Niederschrift über ihre Vernehmung verlesen werde, ohne weiteres ein Verzicht auf die Vernehmung des Ehemannes █████ zu finden ist oder nicht. Die Voraussetzungen des § 245 StPO, der dem Tatrichter gebietet, die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen und erschienenen Zeugen und die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, lagen nicht vor. Waren sie gegeben gewesen, so hätte die Strafkammer allerdings von der Vernehmung des Zeugen nur im Einverständnis mit den Beteiligten absehen dürfen (§ 245 Satz 3 StPO). Der bloße Umstand, dass der Tatrichter die Vernehmung eines Zeugen durch einen beauftragten Richter angeordnet hat, und dass der Zeuge zu dieser Vernehmung geladen worden ist, verpflichtet den Tatrichter nicht, die Beweisaufnahme auf diesen Zeugen zu erstrecken. Er kann, ohne dass es hierfür eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf, jederzeit von der Durchführung der Vernehmungsanordnung absehen. Der Einwand, dass die Strafkammer den Ehemann █████ nicht gehört habe, obwohl von keinem Beteiligten auf dessen Vernehmung verzichtet worden sei, kann daher die Revision nicht rechtfertigen.

Mit ihrem Vorbringen, dass der Ehemann ████████████ die Vorgänge viel genauere und sachdienlichere Angaben hätte machen können, will die Revision offenbar geltend machen, dass die Strafkammer durch die Nichtvernehmung des Zeugen die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Er scheitert daran, dass die Revisionsbegründung keine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Angabe von Tatsachen enthält, die der Strafkammer hätten nahelegen müssen, dass der Ehemann ███ „genauere und sachdienlichere Angaben“ hätte machen können als seine Frau. Lagen solche Tatsachen aber nicht vor, so brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen den Ehemann █████ als Zeugen zu vernehmen.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Sachrügen.

a) Fall ██

Nach den Feststellungen des Urteils mietete der Angeklagte sich in der Zeit vom 11. März 1951 bis zum 21. Mai 1951 in der von den Eheleuten ████████████████ betriebenen „Pension ███“ in ███ ein, obwohl er weder willens noch fähig war, die Pensionsschuld in voller Höhe zu bezahlen. Nachdem er auf diese Schuld in Höhe von 558 DM in kleineren Beträgen insgesamt 160 DM bezahlt hatte, verließ er am 21. Mai 1951 die Pension, ohne den Eheleuten ████████ von seinem Auszug Kenntnis zu geben, und ohne in der Folgezeit etwas von sich hören zu lassen. Als der Ehemann █████ den Angeklagten im August 1954 zufällig in Mainz auf der Straße traf, zahlte dieser 10 DM und versprach, die Restschuld nunmehr in wöchentlichen Raten von 20 bis 30 DM zu begleichen. Diesem Versprechen kam er jedoch nicht nach. Er ließ auch in der Folgezeit nichts von sich hören.

Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht bemängelt die Revision die Auffassung der Strafkammer, dass den Eheleuten ████████ Vermögensschaden entstanden sei.

Sie meint, der Eintritt eines Vermögensschadens müsse verneint werden, weil die Eheleute █████ dem Angeklagten dadurch Stundung bewilligt hätten, dass sie nach seinem Auszug 3 ½ Jahre hätten verstreichen lassen, ohne etwas gegen ihn zu unternehmen, und dass der Ehemann █████ sich bei der Begegnung im August 1954 mit ratenweiser Abzahlung einverstanden erklärte. Das geht fehl. Die Revision überzieht bei diesem Einwand, dass der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug schon vollendet war, als der Angeklagte am 21. Mai 1951 die Pension heimlich verließ. Die von der Revision geltend gemachte nachträgliche Stundung, soweit eine solche überhaupt vorliegt, konnte den zuvor vollendeten Betrug nicht aus der Welt schaffen.

b) Fall ████████

Im Januar 1954 verkaufte der Angeklagte als Vertreter der Firma Bau████████ an ████████ zwei Kunstledermäntel, für einen Kaufpreis von 130 DM, sogenannte „Tex-Mäntel“, je Stück. Dabei erklärte er ████, der, wie er wusste, die Mäntel für sich und seine Frau beim Motorradfahren verwenden und aus diesem Grunde nur Naturledermäntel kaufen wollte, auf dessen Frage wahrheitswidrig, dass es sich um Naturledermäntel handele. Die für solche Mäntel verhältnismäßig geringe Höhe des Preises begründete er damit, dass der Zwischenhandel ausfalle. ███████ zahlte beim Abschluss des Kaufvertrages an den Angeklagten 40 DM, die dieser als Provision für sich behielt. Weitere 80 DM zahlte er an die Firma Bau████████, als ihm die Mäntel gegen Nachnahme zugesandt wurden. Nachdem er im unmittelbaren Anschluss an die Lieferung durch eine chemische Untersuchung hatte feststellen lassen, dass die Mäntel aus Kunstleder waren, focht er den Kaufvertrag der Firma Bau████████ gegenüber an und erreichte nach langem Schriftwechsel, dass diese die Mäntel zurücknahm und ihm die 120 DM zurückzahlte.

Auch in diesem Falle ist die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsirrtumsfrei.

Zu Unrecht meint die Revision, ein Vermögensschaden sei nicht eingetreten, weil die verkauften und gelieferten Kunstledermäntel den vereinbarten Kaufpreis wert gewesen seien.

Es ist zwar richtig, dass das Urteil die Frage der Gleichwertigkeit offen lässt. Das schließt die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB jedoch nicht unbedingt aus. Auch dann, wenn die verkaufte Ware und der vereinbarte Kaufpreis objektiv gleichwertig sind, kann eine Täuschung der hier in Rede stehenden Art eine Vermögensbeschädigung bewirken. Sie tut es grundsätzlich, wenn die Täuschung zur Folge hat, dass der Käufer eine Sache kauft, die für den Zweck, zu dem er sie erwirbt, nicht brauchbar ist. Das trifft hier zu. Das Urteil stellt fest, dass die Kunstledermäntel für den Zweck, zu dem ████████████ sie kaufte, nicht brauchbar waren, weil sie nicht temperaturausgleichend wirkten. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Dass die Strafkammer sie unter Verletzung eines allgemein anerkannten Erfahrungssatzes getroffen hätte, trifft nicht zu. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kunstledermäntel der hier in Rede stehenden Art doch temperaturausgleichend seien, kann nicht anerkannt werden.

Dass der Angeklagte diesen Betrug unter den strafschärfenden Rückfallsvoraussetzungen des § 264 StGB begangen hat, stellt das Urteil ohne Rechtsirrtum fest.

Das Urteil lässt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergSchmitt
SarstedtBorker

Zitiert (1)

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