Treffer
BGH Beschluss

Betrug beim Vertragsschluss: Fehlende zugesicherte Eigenschaft ohne stets gegebenen Schaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 606/60
Datum
18.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied auf Vorlage zur Frage des Vermögensschadens beim (versuchten) Betrug durch Verkauf einer Ware mit falsch zugesicherter Eigenschaft. Ein Schaden kann auch dann vorliegen, wenn die Sache ohne die zugesicherte Eigenschaft den Kaufpreis wert ist, aber nicht ausnahmslos. Maßgeblich ist der Vergleich der beiderseitigen Vertragspflichten nach objektiven Wertmaßstäben, ggf. unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls. Die gegenteilige Auffassung, wonach das Fehlen der Eigenschaft stets schadet, wird als mit § 263 StGB unvereinbar zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 263 StGB erfasst nicht die Täuschung als solche, sondern nur eine Täuschung, die zu einer Vermögensminderung führt.

2

Beim Betrug durch Abschluss eines gegenseitigen Vertrags ist ein Vermögensschaden durch Vergleich der beiderseitigen Vertragspflichten (Wert der Leistung und der Gegenleistung) zu bestimmen.

3

Fehlt einer Kaufsache eine betrügerisch zugesicherte Eigenschaft, liegt ein Vermögensschaden nicht schon stets deshalb vor, wenn die Sache ohne diese Eigenschaft objektiv den vereinbarten Preis wert ist; besondere Umstände können jedoch ausnahmsweise eine Schädigung begründen.

4

Der Vermögenswert bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven, im Rechtsverkehr erzielbaren Maßstäben und nicht nach der subjektiven Einschätzung des Betroffenen; individuelle Gebrauchswerte sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach dem Urteil eines unbeteiligten Dritten wirtschaftlich ins Gewicht fallen.

5

Eine Auslegung des Schadensbegriffs als bloße Vereitelung eines erwarteten Vermögensvorteils (entgangener Vermögenszuwachs) verändert den Tatbestand des § 263 StGB und genügt für die Annahme eines Vermögensschadens nicht.

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Karl Heinz ██, geboren am ██ in ██, wegen versuchten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 1961

Leitsatz

Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer falschlich zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den Abschluss des Vertrags auch dann geschädigt sein, wenn die Sache ohne die zugesicherte Eigenschaft den vereinbarten Preis wert ist; er ist es jedoch nicht stets und unter allen Umständen.

Tenor

Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer falschlich zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den Abschluss des Vertrags auch dann geschädigt sein, wenn die Sache ohne die zugesicherte Eigenschaft den vereinbarten Preis wert ist; er ist es jedoch nicht stets und unter allen Umständen.

Gründe

I. Der Angeklagte, der einen Textilhandel betrieb, kündigte in der Zeitung den Verkauf von reinen wollenen Gabardinehosen, das Paar zu 26,-- DM an und verkaufte zu diesem Preis eine solche Hose unter der mündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus reiner Wolle gefertigt. Tatsächlich bestand die Hose, wie er wusste, aus Zellwolle. Der Käufer, selbst Textilfachmann, erkannte das. Gleichwohl erwarb er die Hose, weil es ihm darauf ankam, den Angeklagten des unlauteren Wettbewerbs zu überführen.

Amts- und Landgericht haben in diesem Sachverhalt außer einem Vergehen gegen § 4 UWG einen Betrugsversuch gefunden. Dabei haben beide Gerichte dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Hose in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit – ohne die zugesicherte Eigenschaft – den vereinbarten Preis wert war, weil zellwollene Gabardinehosen damals allgemein so viel kosteten. Dagegen erachtet das Oberlandesgericht Stuttgart, das der Angeklagte mit der Revision angerufen hat, diesen Umstand als ausschlaggebend für die Frage, ob dem Käufer überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist. Es will sie verneinen, sieht sich daran jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1959 (NJW 1959, 1980 Nr. 18), in dem ausgesprochen ist, der Käufer einer Ware sei unabhängig von ihrem Wert und ohne Rücksicht auf die Verwendbarkeit für ihn schon dann durch den Vertrag betrügerisch geschädigt, wenn der Ware die vom Verkäufer falschlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig. Zwar kommt es, da sich um keinen vollendeten Betrug, sondern um einen Betrugsversuch handelt, nicht darauf an, ob dem Käufer tatsächlich ein Vermögensschaden entstand, sondern darauf, ob dies nach der Vorstellung des Angeklagten geschah. Das verlagert die Vorlegungsfrage indes bloß von der äußeren auf die innere Tatseite, lässt sie aber selbst unverändert.

III. Der Senat tritt dem vorlegenden Gericht bei.

1. In der Rechtsprechung steht fest: Der Betrug ist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr, sondern eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (RGSt 14, 167 ff.; BGHSt 3, 99; BGH 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 – insoweit BGHSt 13, 140 nicht abgedruckt).

Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten. Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Täuschung (RGSt VStS 16, 1). Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrags, wie er hier in Rede steht, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragspflichten (RGSt 73, 382; RG HRR 1941, 169; BGH 1 StR 384/51 vom 22. April 1952 bei Dallinger MDR 1952, 409). Nur wenn der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt, ist dieser geschädigt. Entsprechen sich die beiden Werte, dann ist sein Vermögen nur in den Bestandteilen verändert, im Werte aber ausgeglichen (RGSt VStS 28, 310; RG JW 1927, 615 Nr. 8; BGHSt 3, 99; BGH LM Nr. 50 und 26 zu § 263 StGB).

Der Wert eines Vermögens bemisst sich nicht nach der persönlichen Einschätzung seines Inhabers (RGSt 73, 382; 76, 49; RG DR 1942, 1145 Nr. 15; BGH MDR 1952, 409 aaO). Da es in seinen Bestandteilen ständigem Wechsel unterworfen ist, insbesondere auch solchem rechtsgeschäftlicher Art, beeinflusst es seinen Wert maßgeblich, wie ihn andere einschätzen, im Handel, im Gewerbe oder sonst im Rechtsverkehr. Mindestens für Umlaufvermögen, wie es hier in Betracht kommt, gilt, dass es nicht den verlangten, gebotenen oder vereinbarten, sondern den nachhaltig erzielbaren Preis wert ist.

Solche allgemeineren Maßstäbe bestimmen daher auch die Antwort auf die Frage, ob jemand durch einen Vertrag betrügerisch an seinem Vermögen geschädigt ist. Freilich entscheiden sie nicht allein. Nicht jeder Vermögensgegenstand hat gleichen Wert für jedermann. Vor allem kann der Gebrauchswert je nach den Lebensverhältnissen des Einzelnen verschieden sein. Was für den einen von hohem Nutzen und dementsprechend wertvoll ist, kann für den anderen unbrauchbar und wertlos oder auch im Werte herabgesetzt sein. Solche besonderen Umstände darf die Bewertung gerechterweise nicht außer Acht lassen. Daher kann der Käufer einer Sache, sofern Umstände dieser Art gegeben sind, trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung geschädigt sein. Auch dabei entscheidet jedoch nicht die persönliche Einschätzung des Betroffenen, sondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten Dritten (RGSt VStS 16, 1, 7 ff.; 16, 49; RG JW 1927, 1693 Nr. 22; BGHSt 3, 99; BGH LM Nr. 24 und 50 zu § 263 StGB; BGH MDR 1952, 409; BGH 2 StR 367/59 vom 4. Mai 1960 – s. 16; BGH 5 StR 15/56 vom 14. Februar 1956 und 467/60 vom 28. Februar 1961).

An diesen Rechtsgrundsätzen, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Vorlegungsbeschluss zutreffend dargelegt hat, hält der Senat fest. Danach wird zwar regelmäßig betrügerisch geschädigt sein, wer eine Sache auf die falsche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft hin käuflich erwirbt. Denn gewöhnlich wird die Sache, wenn ihr die zugesicherte Eigenschaft fehlt, in ihrer Brauchbarkeit und demgemäß in ihrem wirtschaftlichen Wert für ihn gemindert oder gar unverwendbar und deshalb überhaupt wertlos sein. Das kann selbst dann treffen, wenn die Sache in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, den Preis wert ist. Dann müssen aber besondere Gründe für eine solche Annahme gegeben sein. Schlechthin und unter allen Umständen, allein deswegen, weil der gekauften Sache eine vom Verkäufer betrügerisch zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer nicht als geschädigt angesehen werden, sofern die Sache ohne die zugesicherte Eigenschaft einen Wert hat, der dem Kaufpreis entspricht. In solchen Fällen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs kein Strafbedürfnis, sei es, dass (wie hier) in anderer Weise hinreichender Strafschutz besteht, sei es, dass schon bürgerlich-rechtliche Regeln (§§ 123, 459 Abs. 2 BGB) den Getäuschten ausreichend sichern. Der Vorlegungsfall ist ein Beispiel dafür. Dem Käufer war es hier gerade darum zu tun, die Hose in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, zu erwerben. Sonst wäre sein Vorhaben misslungen, den Angeklagten des unlauteren Wettbewerbs zu überführen.

2. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Köln, die auch der Generalbundesanwalt der Sache nach verfochten hat, läuft auf eine Änderung des Straftatbestandes des § 263 StGB hinaus. Sie deutet das Merkmal der betrügerischen Vermögensschädigung in die Vereitelung einer Vermögensvermehrung um. Wie Reichsgericht und Bundesgerichtshof stets betont haben, genügt es jedoch für § 263 StGB nicht, dass sich der Käufer durch die Täuschung um den erwarteten Vorteil gebracht sieht. Vielmehr kommt es darauf an, ob er aus dem Bestand seines Vermögens durch den Vertrag mehr weggibt als zurückerhält (RGSt 39, 362; BGH 5 StR 614/57 vom 17. April 1958). Das trifft in Fällen der hier vorliegenden Art nicht zu. Vor Abschluss des Vertrags stehen dem Käufer keine irgendwie gearteten Rechte auf Lieferung der Sache mit der zugesicherten Eigenschaft zu. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln erwirbt er durch eine vorvertragliche Zusicherung der Eigenschaft auch keine rechtliche Anwartschaft auf eine solche Leistung. Er erlangt nicht einmal eine tatsächliche Anwartschaft auf sie. Jedenfalls wäre diese nicht von solcher Gewissheit, dass sie seinem Vermögen zugerechnet werden könnte, wie das das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 73, 382 für einen in sicherer Aussicht stehenden oder ordnungsmäßigen Vertragsabschluss des Getäuschten mit einem Dritten angenommen hat; denn der Verkäufer sichert die Eigenschaft betrügerisch zu. Hiernach büßt der Käufer durch den Vertrag nichts von seinem Vermögensbestand ein. Dieser verändert sich bloß nicht in der erwarteten Weise; der etwa erhoffte Vermögenszuwachs bleibt aus.

Dabei führt auch die Erwägung nicht weiter, dass beim Handkauf (wie er hier gegeben ist) Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft tatsächlich zusammenfallen. Denn die Täuschung und die sich bis zum Eintritt des Vermögensschadens anschließende Ursachenkette darf nicht vom Verpflichtungsgeschäft auf das Erfüllungsgeschäft verlegt werden. Das würde den Betrugstatbestand verändern (RGSt 74, 129, 130).

Der Senat kann ferner nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts folgen, beim Betrug durch einen gegenseitigen Vertrag sei die Frage des Vermögensschadens nach dem Wertmaßstab zu beurteilen, den die Vertragsschließenden selbst kraft der Vertragsfreiheit festsetzten, da nämlich Leistung und Gegenleistung einander entsprechen müssten. Immer, wenn dies nicht zutreffe, sei der betroffene Vertragsteil geschädigt. Diese Meinung führt einmal zu neuen Schwierigkeiten. Für nichtige, z. B. wucherische Verträge will der Generalbundesanwalt selbst die Wertvereinbarung der Parteien nicht gelten lassen; er hat offen gelassen, was für ein Maßstab dann angelegt werden soll. Es bestehen aber auch Bedenken, eine anfechtbare oder sonst rechtlich nicht einwandfreie Wertvereinbarung zum gültigen Wertmesser zu nehmen; dann würden jedoch die Fälle des Betrugs nicht erfasst, für die sie gerade gelten soll. Zum anderen kommt jene Ansicht darauf hinaus, den Preis einer Ware ihrem Wert gleichzusetzen. Das geht nicht an. Beide Begriffe haben zwar manches gemeinsam, sind aber verschieden und folgen auch nicht durchweg gleichen wirtschaftlichen Gesetzen. Willkürlicher Vereinbarung ist nur der Preis unterworfen; der Wert entzieht sich ihr. Er ist der Einzelvereinbarung vorgegeben und besteht unabhängig von ihr. Für dieselbe Ware gibt es billige, angemessene und teure Preise. Nicht selten wird eine Sache unter ihrem Wert veräußert, etwa bei Not- oder Zwangsverkäufen. Häufig erbringt ein Verkauf unter Ausnutzung besonders günstiger Umstände einen Preis, der durch den Sachwert nicht gerechtfertigt ist. Daher ist die Parteivereinbarung kein gültiger Wertmesser. An ihr kann, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ebensowenig abgelesen werden wie an dem Empfinden des getäuschten Vertragsteils, geschädigt zu sein. Unannehmbar wäre auch die Folge, dass der Käufer beim Fehlen der zugesicherten Eigenschaft selbst dann als geschädigt angesehen werden müsste, wenn die Sache weit mehr als den vereinbarten Preis wert ist.

Das Urteil BGH 4 StR 312/58 vom Dezember 1958 steht mit der hier vertretenen Auffassung im Einklang. Für die Ansicht des Generalbundesanwalts gibt es nichts her. Es geht davon aus, dass der eine Vertragsteil das Recht auf vertragsmäßige Erfüllung bereits erworben hatte; betrifft also, wie es auch ausdrücklich erwähnt, einen anderen Fall als hier, einen Erfüllungsbetrug und nicht einen Vertragsabschlussbetrug.

Demnach ist die Vorlegungsfrage im Sinne des Vorlegungsbeschlusses zu entscheiden. Damit stimmt der vom Generalbundesanwalt vorgeschlagene Entscheidungssatz sachlich überein.

WillmsDallingerHübner
PeetzDr. MaiEpes
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