Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Kindesmißhandlung (§ 223b StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 150/53
Datum
02.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Kindesmißhandlung nach § 223b StGB zu insgesamt sieben Monaten Haft verurteilt. In der Revision rügte er fehlenden Vorsatz und das Fehlen einer gefühllosen Gesinnung. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat festgestellt, dass die Taten nicht bloß im Affekt, sondern aus gefühlloser Gesinnung und mit Vorsatz begangen wurden. Leichte Geistesschwäche und Erregbarkeit wurden als mildernde Umstände berücksichtigt, ändern aber die Schuldfähigkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Mißhandlung ist 'roh' im Sinne des § 223b StGB, wenn sie aus einer gefühllosen Gesinnung erfolgt und nicht bloß aus einer augenblicklichen Aufwallung heraus.

2

Das bewusste Zufügen erheblicher Schmerzen und fortgesetztes Zuschlagen trotz erkennbaren Leidens des Opfers indiziert Vorsatz und kann auf gefühllose Gesinnung schließen lassen.

3

Zeitlicher Abstand zur Wahrnehmung des Anlasses und die Möglichkeit zur Überlegung sprechen gegen eine Affekthandlung und können die Annahme gefühlloser Gesinnung stützen.

4

Leichte Geistesschwäche oder angeborene Erregbarkeit können strafmildernd berücksichtigt werden, schließen jedoch die Feststellung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie Vorsatz nicht zwingend aus.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Abgießer im graphischen Gewerbe Ernst ██, geboren █████ ████ in [REDACTED], wegen Kindesmißhandlung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Januar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte, der in zweiter Ehe verheiratet ist, hat seinen ███████████ 1939 geborenen Stiefsohn Horst F. zweimal schwer mißhandelt. Beim ersten Mal (Februar 1950) hat er ihn schwer geschlagen, u. a. mit der Faust auf den Kopf. Horst trug ein blaues Auge davon und erhebliche Schwellungen im Gesicht und auch am Kopf.

Das zweite Mal (9. April 1952) versetzte er ihm zunächst so schwere Kinnhaken, daß Horst aus dem Bett herausfiel, mit dem Hinterkopf auf den Fußboden schlug und sich eine große Beule zuzog. Als Horst fortlief, lief der Angeklagte ihm nach und schlug ihn immer wieder mit der Faust ins Gesicht. Er hat dann, als Horst bereits blutete, mit einem breiten, ledernen Koppelriemen auf Schultern, Rücken, Oberschenkel, Beine und Arme des Kindes eingeschlagen, so daß diese ganz blutig waren. Horst trug hiervon eine bläuliche Hautverfärbung in einer Ausdehnung von 8 cm Länge und 4 cm Breite im Gebiet des linken Schulterblattes, des linken Schultergelenkes und der linken Oberschenkelrückseite davon, ferner am linken Unterarm multiple Hautabschürfungen und am rechten Mundwinkel eine Schwellung in der Größe eines Minzmarkstücks, in deren Bereich die Haut ebenfalls bläulich verfärbt war, außerdem bläuliche Hautverfärbungen am linken Unterschenkel.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung gemäß § 223b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

II. Die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 223b StGB verwirklicht hat, unterliegt keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Sie bemängelt nur, die Strafkammer habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die Taten vorsätzlich und aus einer gefühllosen Gesinnung heraus begangen habe. Daß der Angeklagte sich bewußt war, er füge seinem Stiefsohn sehr erhebliche Schmerzen bei, ergibt das Urteil eindeutig. Es trifft zu, daß eine Mißhandlung nur dann roh im Sinne des § 223b StGB ist, wenn sie aus einer gefühllosen Gesinnung hervorgeht (vgl. BGHSt 3, 105/109 und 1 StR 566/52 vom 3.2.1953). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer dies aber auch ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt. Das Urteil geht davon aus, daß eine Mißhandlung im allgemeinen dann nicht auf einer gefühllosen Gesinnung beruht, wenn sie aus einer augenblicklichen Aufwallung entstanden ist. Die Strafkammer führt dann aus, daß im vorliegenden Fall der Angeklagte nicht in einer augenblicklichen Aufwallung gehandelt habe. Dies schließt sie daraus, daß der Angeklagte, als er von den Ungezogenheiten des Kindes, die ihn zu den Mißhandlungen veranlaßt haben, erfuhr, räumlich von dem Kind getrennt war (im ersten Fall hatte der Angeklagte, ehe er in die Wohnung ging, durch eine Nachbarin erfahren, daß die Kinder in seiner Abwesenheit gelärmt hatten, im zweiten Fall erfuhr er von einer ungezogenen Äußerung des Kindes durch seine Ehefrau auf dem Wege vom Kino nach Hause und mußte das Kind zur Bestrafung erst aus dem Bett holen). Sie meint, in diesen Augenblicken, in denen er Zeit zur Überlegung gehabt habe, sei er zu dem Entschluß gekommen, seinen Stiefsohn unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit mit unnötiger Gewalt zu bezwingen, und ihn, den er als Störenfried empfunden habe, unbarmherzig zu schlagen. Bei seiner Primitivität und Eigensinnigkeit sei es ihm dann gleichgültig gewesen, ob Horst vor Schmerzen schrie und blutete. Diese Gleichgültigkeit gehe insbesondere auch daraus hervor, daß der Angeklagte beim ersten Mal, als die Mutter des Jungen ihn gebeten habe, von diesem abzulassen, geäußert habe, er wolle den Jungen totschlagen, auch wenn er ins Gefängnis käme, sowie daraus, daß er beim zweiten Mal noch mit dem doppelt gelegten Koppelriemen zu einem Zeitpunkt auf das Kind eingeschlagen habe, als dieses wegen der vorangegangenen Faustschläge schon blutete.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten verneint, ihm aber mildernde Umstände zubilligt. Die Strafkammer führt hier aus, der Angeklagte leide an einem leichten Schwachsinn und einer anlagegemäßen Erregbarkeit und neige zu Fehlleistungen. Er sei den Spannungen in seiner Ehe verstandesmäßig nicht gewachsen gewesen, und diese hätten zu einer zunehmenden Reizbarkeit geführt. Der leicht erregbare Angeklagte habe sich hinsichtlich der Erziehung seines Stiefsohnes vor Aufgaben gestellt gesehen, denen er nicht gewachsen sei. Trotz seiner leichten Erregbarkeit und Kritikschwäche sei aber zur Zeit der Tat seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert gewesen; seine verstandesmäßige Schwäche und seine leichte Erregbarkeit könnten aber als strafmildernd berücksichtigt werden.

Es ist kein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits feststellt, der Angeklagte habe aus gefühlloser Gesinnung gehandelt, und andererseits seine leichte Erregbarkeit und Kritikschwäche hervorhebt. Im Zusammenhang gesehen können die Ausführungen nur bedeuten, daß zwar die leichte Erregbarkeit des Angeklagten zu den Mißhandlungen beigetragen habe, daß er aber zugleich auch bewußt aus einer gegen die Leiden des Kindes gefühllosen Gesinnung heraus gehandelt habe. Beides ist durchaus miteinander vereinbar (vgl. die angeführten BGH-Entscheidungen). Die Strafkammer hat daher ohne Rechtsirrtum bejaht, daß der Angeklagte die Merkmale des § 223b StGB auch zur inneren Tatseite verwirklicht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoffkaGeierSiemer
SarstedtDr.Dr. Borker

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