§ 223b StGB: Rohe Mißhandlung Abhängiger trotz Übererregbarkeit; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 242/55
- Datum
- 26.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rohe Mißhandlung i.S.d. § 223b StGB setzt eine aus gefühlloser Gleichgültigkeit gegenüber den Leiden des Abhängigen geprägte Tätergesinnung voraus.
Leichte Erregbarkeit oder ein reaktiver Reizzustand schließen eine gefühllose Gesinnung und damit die Annahme von Roheit nicht ohne Weiteres aus; maßgeblich ist, ob der Täter die Leiden des Opfers wahrnehmen konnte und gleichwohl rücksichtslos handelt.
Auch bei behaupteter „Kurzschlußhandlung“ kann Roheit belegt sein, wenn das Tatgeschehen durch vorbereitendes Bereitlegen bzw. Instandhalten von Züchtigungsmitteln und einen Gesamtentschluss zur gewaltsamen Durchsetzung des Willens geprägt ist.
Eine Verurteilung wegen Mißhandlung Abhängiger erfordert für jedes Opfer gesonderte Feststellungen zu Art, Intensität und Unangemessenheit der Züchtigungen; geringere Häufigkeit oder Intensität ist gegebenenfalls strafmildernd zu berücksichtigen.
Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) ist rechtsfehlerfrei, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Einsichtsfähigkeit unberührt lässt, aber die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, ohne sie aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die berufslose Herta ███ ██████████ aus ██████, geboren ███████████ in ██ █████████ (Posen), wegen Mißhandlung Abhängiger nach § 223b StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Februar 1955 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Mißhandlung Abhängiger nach § 223b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtrechtsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagte ist Kriegerwitwe. Ihre Söhne Helmut (geboren █████████ 1939) und Horst (geboren ██████) waren seit 1942 in Fürsorgeerziehung untergebracht. Anfang 1954 wurden sie auf ihr Drängen aus der Heimerziehung entlassen; die Angeklagte nahm sie im April 1954 zu sich. Sie bewohnte mit einem 11 Jahre jüngeren Manne, mit dem sie ein eheähnliches Verhältnis unterhielt, ein Zimmer in einer äußeren Wohnung. Außer Helmut und Horst lebte noch ihr jüngster Sohn Rainer-Jürgen ██████████████████ (1943) bei ihr. Die Angeklagte verstand es nicht, Helmut und Horst zu erziehen und ging bald dazu über, ihren Forderungen und Anordnungen gegenüber den beiden Jungen durch körperliche Züchtigungen Nachdruck zu verleihen. Ab Juni 1954 steigerte sich die Nervosität der schon labil veranlagten Angeklagten infolge einer Schwangerschaft. Das führte zu einer Verschärfung der Züchtigungen. Bei der Aufsicht über die Schularbeiten der Jungen legte die Angeklagte ein Lineal neben sich und schlug damit Helmut und Horst auf die Finger, wenn sie einen Fehler machten. Auch im übrigen erhielten die Jungen häufig Schläge, wenn sie bei der Hilfe im Haushalt oder der Reinigung ihres Körpers oder ihrer Kleidung die Anordnungen der Angeklagten nicht genau befolgt hatten.
Von Juni bis Anfang September 1954 verloren die Züchtigungen der Angeklagten insbesondere gegenüber dem 13 Jahre alten Horst, aber auch gegenüber dem 15jährigen Helmut, entsprechend ihrem Entschluß, ihren Willen gegenüber diesen Jungen mit aller Gewalt und unter Anwendung unnachsichtiger sowie stärkster Schlagmethoden durchzusetzen, jedes Maß. Die Schläge standen mit ihrer Heftigkeit, Dauer und besonders schmerzhaften Wirkung in keinem Verhältnis mehr zu den mehr oder weniger schwerwiegenden und schuldhaften Verfehlungen der Kinder. Die von Abneigung und Enttäuschung sowie Ungeduld und Unbeherrschtheit getragenen Züchtigungen durch die Angeklagte erfolgten in ziel- und rücksichtsloser sowie brutaler Art, die beherrscht war von dem Gedanken, nur noch „mang“ schlagen zu können, gleichgültig, wohin die Schläge trafen, und von dem entsprechenden haßerfüllten Bewußtsein: „Und ich habe mang geschlagen! Ich habe nur noch gebrüllt!“ Horst erhielt in dieser Zeit von der Angeklagten wiederholt an mehreren Tagen hintereinander, wenigstens jedoch ein- bis dreimal in der Woche derartige, besonders heftige Prügel. Die Angeklagte schlug als Linkshänderin meistens mit der flachen linken Hand nicht nur heftige Ohrfeigen oder auf das Gesicht oder andere Körperteile, sondern darüber hinaus wahl- und gefühllos auch mit dem Handrücken oder der Faust gegen den Hinterkopf, ins Gesicht und an den Nacken sowie auf Arme und Rücken des Horst ein. Dieser erhielt davon blutunterlaufene Stellen, so daß er fast ständig in dieser Zeit blau, grün oder gelblich gefärbte Körperteile aufwies. Auch das Gesicht, insbesondere die Nase, waren häufig von Schlägen der Angeklagten gezeichnet. Dabei kam es wiederholt zu heftigem Nasenbluten. Der Angeklagten genügte jedoch diese Art der Züchtigung noch nicht. Eine ehemalige Wehrmachts-Reiterklopfpeitsche mit 5 Lederriemen, die während der Zusammenbruchszeit in den Besitz der Angeklagten gekommen war, sollte die Wirkung der Erziehungsmaßnahmen der Angeklagten insbesondere in den letzten Wochen ihres Zusammenseins mit den Kindern erhöhen. Immer mehr arteten die üblichen Schläge wegen mehr oder weniger schwerer Unarten des Horst zu regelrechten Prügelprozeduren aus, die einmal, von Schimpfereien und Vorhalten unterbrochen, bis zu 45 Minuten dauerten. Horst mußte sich dazu meistens über einen Stuhl legen und es sich gefallen lassen, daß die Angeklagte heftig mit der Riemenpeitsche auf ihn einschlug. Dabei war es ihr gleichgültig, ob sie das Gesäß, den Rücken oder die Halspartie des Kindes traf und welche Schmerzen sie ihrem Sohn zufügte. Schreien oder Wehren durfte sich Horst nicht, andernfalls bekam er noch mehr Prügel. Die Schläge mit der Peitsche bewirkten starke Striemen, die erheblich anschwollen, teilweise blutig und sehr schmerzhaft waren. Wiederholt lösten sich durch die Heftigkeit der Schläge die etwas morschen Riemen von der Peitsche ab. Dann übernahm es meistens Jürgen, manchmal auch Helmut, die Riemen wieder an den Peitschenstiel zu nageln. Helmut bekam bedeutend weniger Schläge als Horst, mußte jedoch in der fraglichen Zeit auch etwas mehr als dreimal in der gleichen Art wie Horst heftige Prügelprozeduren einschließlich schmerzhafter Peitschenschläge wegen unbedeutender Unarten hinnehmen. So hatte er sich z. B. einmal vom Milchmann auf Rechnung der Mutter ein Glas Milch für 10 Pfennige geben lassen, obgleich er auch zu Hause Milch hätte trinken können, und bei einer anderen Gelegenheit lieh er sich von seinem Lehrer 40 Pfennige, um einen von seiner Mutter nicht erlaubten Ausflug mitmachen zu können. Auch bei ihm wurden schlechte Schularbeiten oder zu beanstandende Hausarbeiten zum Anlaß zu den geschilderten heftigen Schlägen genommen. Als im September 1954 die Kinder auf Veranlassung von Nachbarn ärztlich untersucht wurden, fanden sich bei Horst an verschiedenen Körperstellen einschließlich des Gesichts Spuren von Mißhandlungen. Bei Helmut zeigten sich erhebliche verfärbte Flecke und Hautstriemen in der Kreuzbeingegend, am Gesäß und am linken Oberschenkel.
II. Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte habe sich beiden Kindern gegenüber der Mißhandlung Abhängiger schuldig gemacht. Ihre Schläge hätten das Maß angemessener Züchtigung weit überschritten. Schläge, die, wie hier, eine länger andauernde Verfärbung der Haut infolge von Blutergüssen zur Folge hätten, die teilweise sogar blutige Striemen und Nasenbluten hervorriefen und die ihrer Natur nach stärkere, teilweise heftige und lang anhaltende Schmerzen verursachten, stellten eine unangemessene, üble und schlimme Behandlung dar, durch die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wäre. Die hierin liegenden Mißhandlungen seien roh gewesen. Sie seien aus einer gefühllosen und gegenüber den Leiden der Jungen gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, denn die Angeklagte habe, wie sie zugegeben habe, mit aller Gewalt und gleichgültig, wohin sie getroffen habe, geschlagen. Ihr sei es nur noch darauf angekommen, „mang“ zu schlagen, und sie habe dies ohne Rücksicht auf die schweren Folgen körperlicher und seelischer Beeinträchtigung verbunden mit den entsprechenden erheblichen Schmerzen getan. Ihr Empfinden sei in diesen Situationen gegen alle Regungen des Mitleids oder der Besorgnis für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder abgestumpft gewesen, so daß ihr Handeln von einer erschreckenden Gefühllosigkeit getragen worden sei. Sie habe im Bewußtsein der Abhängigkeit der Jungen gehandelt, die ihrer Fürsorge und Obhut als Mutter unterstanden, und in Kenntnis des Alters sowie der Zugehörigkeit der Kinder zu ihrem Hausstand. Sie habe die von ihr aufgestellten Erziehungsziele mit brutaler Gewalt erreichen wollen.
Aus der ständig zunehmenden Heftigkeit der Schläge, deren der Angeklagten bekannten Folgen und ihrer Methoden, nachhaltige Schulzwirkungen zu erzielen, die von Schlägen usw. mit der flachen Hand, mit dem Handrücken und der Faust sich bis zur Peitsche mit der 5-striemigen Lederpeitsche erstreckt hätten, sei der Wille der Angeklagten erkennbar, ihre Forderungen gegenüber den Jungen mit rohen Mißhandlungen durchzusetzen oder Verfehlungen entsprechend zu ahnden. In jedem der beiden Fälle stünden die in der Zeit von Juni bis Anfang September 1954 vorgenommenen mehrfachen Prügelprozeduren in Fortsetzungszusammenhang. Die Angeklagte habe auf Grund eines entsprechenden Gesamtentschlusses gehandelt, ihren Willen durch die Prügelmethoden durchzusetzen und denselben Grundtatbestand durch Verletzung desselben Rechtsgutes in gleichartiger Begehungsform und unter Benutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten zur Fortsetzung der Tat durch mehrfache Handlungen verwirklicht. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten führt die Strafkammer folgendes aus: „Unter Berücksichtigung der das Gericht überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. Weimann war nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen ist. Zwar liegen bei der Angeklagten weder eine Geisteskrankheit, noch ein Zustand von Geistesschwäche oder ein organisches Nervenleiden vor. Sie gehört auch nicht in die Gruppe der psychopathischen Persönlichkeiten. Sie ist vielmehr eine primitive, enghorizontige, geistig unbewegliche Hausfrau, die dem Problem der Erziehung der beiden in einer besonders schwierigen Entwicklungsphase der Pubertät befindlichen Knaben schon anlagemäßig nicht gewachsen war. Hinzu kommt, daß die Angeklagte in der betreffenden Zeit schwanger war. Dieser Zustand erhöhte die bei ihr ohnehin bereits anlagemäßig vorhandene nervöse Übererregbarkeit und Labilität, so daß sie beim Hinzukommen der seelischen und nervlichen Überforderung infolge des Fehlverhaltens der Jungen in einen Zustand geriet, in dem sie den klaren Überblick über ihr Handeln verlor und kurzschlußartig, ohne Hemmungen schlug, sobald sie durch irgend etwas im Verhalten der beiden Knaben gereizt wurde. Die Kammer ist daher in Übereinstimmung mit dem genannten medizinischen Sachverständigen davon überzeugt, daß die Angeklagte zwar auf Grund ihres an sich sonst gesunden geistigen und körperlichen Zustandsbildes auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft nicht zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB war, sich aber doch infolge der Zusammenballung von einer deutlich ausgeprägten allgemein-nervösen Übererregbarkeit mit einer gesteigerten Nervosität und Labilität auf Grund ihrer Schwangerschaft sowie mit den mehr oder weniger starken Reizungen durch die Jungen im Zeitpunkt der Taten in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, welche zwar nicht die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, aber doch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat.“
III. Diese Ausführungen des Urteils sind frei von Rechtsirrtum.
1.) Die Revision meint, die Darlegungen des Urteils zum Tatbestandsmerkmal der Roheit stünden in Widerspruch zu seinen Ausführungen bei Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten. Wenn hier davon die Rede sei, daß die Angeklagte in einem Zustand der Übererregbarkeit kurzschlußartig gehandelt habe, so stehe dies in Widerspruch mit der Feststellung, daß sie aus gefühlloser Gesinnung gehandelt habe. Dieser Auffassung der Verteidigung vermag das Revisionsgericht nicht zu folgen. Leichte Erregbarkeit und gefühllose Gesinnung sind nicht ohne weiteres unvereinbar (vgl. 5 StR 150/53 vom 2.7.1953). Es ist aber in Fällen großer Erregung zu prüfen, ob diese den Täter etwa an der Wahrnehmung hinderte, daß sein Opfer unter den Mißhandlungen schwer zu leiden hatte. Die Strafkammer unterscheidet zwischen dem allgemeinen Zustand der Übererregbarkeit, in dem sich die Angeklagte infolge ihrer seelischen Verhältnisse und insbesondere des Hinzutretens der Schwangerschaft befand, und der sie nicht daran hinderte, die Leiden der Kinder zu erkennen, und dem besonderen Reizzustand, in den sie bei dem geringsten Fehlverhalten der Kinder geriet. Nur in diesem Reizzustand verlor die Angeklagte den klaren Überblick über ihr Handeln und handelte demnach „kurzschlußartig“. Dieses Handeln war aber, wie das Urteil ergibt, deshalb ein Ausfluß gefühlloser Gesinnung, weil die Angeklagte, ehe sie im Einzelfall gereizt wurde, es bereits vorbereitete, indem sie das Lineal zurechtlegte und sich die Peitsche in Ordnung bringen ließ, wenn sie bei Schlägen entzweigegangen war. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagte auf Grund eines Gesamtentschlusses gehandelt hat, ihren Willen durch die festgestellten Prügelmethoden, deren Wirkung auf Körper und Seele der Kinder ihr bekannt war, durchzusetzen. Dieser Gesamtvorsatz beruhte nach den Feststellungen auf einer gefühllosen Gesinnung.
2.) Der äußere und innere Tatbestand des § 223b StGB ist nicht nur für die Handlungen gegenüber Horst, sondern auch für die gegenüber Helmut einwandfrei festgestellt. Auch Helmut hat die Angeklagte häufig mit dem Lineal und mehr als dreimal mit der Peitsche geschlagen. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Roheit der Mißhandlungen begründet, treffen überwiegend auch für die Schläge gegenüber Helmut zu. Daß die Mißhandlungen des Helmut nicht so häufig und nicht ganz so roh waren wie die des Horst, berücksichtigt die Strafkammer bei der Strafzumessung.
3.) Auch die Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer stellt ausdrücklich als ihre eigene Überzeugung fest, daß die Angeklagte nicht zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB war. Daß sie sich dabei weitgehend den Ausführungen des Sachverständigen anschließt, ist um so weniger zu beanstanden, als das Urteil auch eigene, selbständige Erwägungen der Strafkammer enthält. Daß die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Begriff der Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist, zeigen die gesamten Ausführungen zu § 51 StGB. Sie ergeben, daß die Strafkammer in der durch die Schwangerschaft in Verbindung mit der Anlage der Angeklagten ausgelösten Übererregbarkeit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit gesehen hat, die die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihres Tuns einzusehen, nicht beeinträchtigt, ihre Fähigkeit, ihren Willen ihrer Einsicht gemäß zu bestimmen, zwar nicht aufgehoben, aber erheblich beschränkt hat. Daß die Ausführungen des Urteils, die Angeklagte habe in ihrer Erregung keinen klaren Überblick über ihr Handeln gehabt und ohne Hemmungen kurzschlußartig zugeschlagen, einer solchen Würdigung nicht entgegenstehen, ergibt sich bereits aus dem zu III 1) Ausgeführten. Daraus, daß die Angeklagte keine Hemmungen hatte, folgt nicht, daß sie solche nicht haben konnte; das Urteil ergibt vielmehr das Gegenteil.
pr. Koffka
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