Treffer
BGH Urteil

BGH: Kindesmisshandlung – Anwendung des § 223b trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 566/52
Datum
03.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Heilbronn wegen Kindesmisshandlung. Streitpunkt war, ob § 223b StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit anwendbar ist. Der Senat bestätigte die Feststellungen zur roh zugefügten Misshandlung und die Anwendung des § 223b trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit. Weiterhin wurde die Sachverständigenaufklärung als ausreichend angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 223b StGB liegt vor, wenn der Täter einem Opfer aus gefühlloser, erbarmungsloser Gesinnung erhebliche Schmerzen und Leiden zufügt; eine dauerhafte Eigenschaft des Täters ist dafür nicht erforderlich.

2

Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB schließt die Anwendung des § 223b StGB nicht aus, wenn die Tat zugleich von gefühlloser Gesinnung getragen wird.

3

Das Revisionsgericht kann Freisprüche für noch nicht erschöpfte Anklagepunkte nachholen, soweit dies zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses erforderlich ist.

4

Die Aufklärungspflicht des Gerichts verlangt nicht zwingend ein Obergutachten, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung mehrere ärztliche Beurteilungen vorliegen und die gewählte gutachterliche Bewertung nachvollziehbar überzeugt (vgl. § 244 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 23. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Erich ██ aus ███ – geboren am ████ in █████ – wegen Kindesmisshandlung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 23. Mai 1952 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Falle Norbert ████████ von der Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen freigesprochen wird und die insoweit erwachsenen Kosten der Staatskasse zu Last fallen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Zur Revision des Angeklagten.

Dass der Angeklagte bei dem Vorfall vom 19. Oktober 1951 sein Züchtigungsrecht weit überschritten hat, stellt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum fest. Auch die Revision bestreitet das nicht.

Die Misshandlung war auch roh im Sinne des § 223b StGB. Der Angeklagte hat seinem Kinde Norbert beträchtliche Schmerzen und Leiden aus einer gefühllosen, erbarmungslosen Gesinnung zugefügt. Das hat der Tatrichter aus dem Hergang der Misshandlung gefolgert, insbesondere daraus, dass der Angeklagte dem Kinde, das, wie er wusste, an einer schweren Mittelohrentzündung litt, sogar den Mund zuhielt, um es am Schreien zu hindern, damit nicht etwa mitleidige Nachbarn eingriffen. Freilich hat sich der Angeklagte, der als Psychopath beurteilt wird, in starker Erregung befunden, die sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB herabgesetzt hat. Das würde aber die Anwendung des § 223b StGB nur dann ausgeschlossen haben, wenn den Angeklagten nicht zugleich seine gefühllose, die Leiden des Kindes missachtende Gesinnung zur Tat getrieben hätte (BGHSt 3, 105, 109). Gerade davon hat sich aber die Strafkammer überzeugt. Rechtlich lässt sich dies nicht beanstanden. § 223b StGB setzt nicht voraus, dass die gefühllose Gesinnung eine Dauereigenschaft des Täters ist (BGHSt a. a. O.).

Auch sonst tritt zum Schuldspruch kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler hervor.

Gegen den Strafausspruch bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die von der Revision hervorgehobenen Milderungsgründe hat die Strafkammer berücksichtigt. Dass sie sie nicht zu einer noch weiteren Ermäßigung der Strafe geführt haben, ist kein Rechtsfehler. Durch die Zubilligung mildernder Umstände, die im § 228 StGB für den Fall des § 223b StGB überhaupt nicht vorgesehen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Feststellung, das Kind habe die Misshandlungen innerlich noch nicht überwunden, steht nicht im Widerspruch zu der Bemerkung an anderer Stelle des Urteils, das Kind habe in der Zwischenzeit „die Vorgänge offenbar vergessen“; denn diese Bemerkung bezieht sich offensichtlich auf die Vorgänge vor dem 19. Oktober 1951, in denen die Strafkammer keine strafbare Handlung gefunden hat. Im Übrigen ist es sehr wohl denkbar, dass die Tat des Angeklagten seelische Schäden bei dem Kinde hinterlassen hat, auch wenn es die Vorgänge im Einzelnen nicht mehr im Gedächtnis hat.

Die Revision ist hiernach zu verwerfen. Das Revisionsgericht hat lediglich den Freispruch von der Anklage wegen der weiteren, vor dem 19. Oktober 1951 liegenden Misshandlungen des Kindes Norbert nachzuholen; sonst wäre der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft (vgl. BGH NJW 1951, S. 411, Nr. 25 und 726, Nr. 273; BGH JZ 1951, 309).

2. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Auch dieses Rechtsmittel ist nicht begründet. Sah das Landgericht von der Einholung eines ärztlichen Obergutachtens über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten deshalb ab, weil es nach pflichtmäßiger Überzeugung von zwei vorliegenden ärztlichen Beurteilungen der einen den Vorzug gab, so verletzte das die Aufklärungspflicht nicht, sofern die vom Sachverständigen angeführten Gründe das Gericht überzeugt haben, es sei denn, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hätte; dafür fehlt es aber an Anhaltspunkten (vgl. auch § 244 Abs. 4 StPO).

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

GlanzmannDr. HärchnerDr. Heimann-Trosien
PeetzDr. Arndt
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