Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 149/75
Datum
15.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Mindestzahl der Teilakte (Schuldumfang) nicht festgestellt wurde und der Gesamtvorsatz einschließlich möglicher actio libera in causa sowie die Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt sind. Eine neue Feststellung ist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme einer fortgesetzten Tat hat der Tatrichter grundsätzlich die Mindestzahl der einzelnen Teilakte zur Feststellung des Schuldumfangs anzugeben; dies ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der Mindestumfang dem Urteil eindeutig ohne Zahlenangabe entnehmen lässt.

2

Für Fortsetzungstaten ist der Gesamtvorsatz festzustellen; hierzu gehört die Prüfung und Darlegung, ob der Täter bereits im nicht berauschten Zustand den Entschluss zur Tatausführung (vorsätzliche actio libera in causa) gefasst hat.

3

Kommt Alkoholisierung in Betracht, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte, muss das Gericht darlegen, ob das Sichbetrinken als ursächliche Willensbetätigung die eigentliche Tatbestandshandlung bildet und ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite oder zum Schuldumfang, ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 5. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1975 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 5. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Das Urteil muss auf die Sachrüge schon deshalb aufgehoben werden, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Strafkammer hat nicht ermitteln können, wie oft der Angeklagte sexuelle Handlungen an den beiden Kindern vorgenommen hat. Sie hat dazu auch keine Mindestzahlen angegeben. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen lässt. So ist es hier aber nicht. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, dass er die ihm gebotene günstige Situation „immer wieder“ entsprechend seinem einmal gefassten Entschluss ausgenutzt habe (UA S. 5), und geht dabei von einer nicht mehr feststellbaren „Vielzahl von Fällen“ aus (UA S. 4). Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Feststellung einer Mindestzahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.

2. Das Landgericht hat auch den für Fortsetzungstaten erforderlichen Gesamtvorsatz nicht ausreichend festgestellt. Das besagt der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen sachlich-rechtlichen Stellungnahme und hat ausgeführt:

„Das Urteil bietet zu der Besorgnis Anlass, die Strafkammer habe die Grundsätze der verantwortlichen In-Gang-Setzung der Ursachenreihe (actio libera in causa) verkannt. Danach ist eine Bestrafung auch dann möglich, wenn ein Berauschter die rechtswidrige Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, er sich jedoch zu der Ausführung dieser Tat in noch nicht berauschtem Zustand mindestens mit bedingtem Vorsatz entschlossen hatte (vorsätzliche actio libera in causa, vgl. BGHSt 21, 381, 382).

Dass der Angeklagte hier jeweils bei Trinkbeginn billigend in Kauf genommen hat, er werde später in betrunkenem Zustand an den beiden Kindern sexuelle Handlungen vornehmen, macht das Landgericht nicht hinreichend deutlich. Es heißt im Urteil lediglich: ‚(Der Angeklagte wusste), dass er in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand sexuelle Missbrauchshandlungen an den beiden Kindern vorgenommen hatte und wieder vornehmen würde. Er nahm jedoch in Kenntnis dieser Umstände Alkohol im Übermaß zu sich. Dieses geschah vorsätzlich, weil er immer bewusst war, wenigstens bei Trinkbeginn, dass er Alkohol zu sich nahm.‘ Bei diesen Feststellungen kommt auch fahrlässige actio libera in causa in Betracht, wenn nämlich der Angeklagte sich zwar die Möglichkeit vorgestellt hat, er werde im Rausch die genannten rechtswidrigen Taten

begehen, er sich aber darüber hinweggesetzt hatte, in der Hoffnung, es werde schon gut gehen (vgl. BGHSt 17, 333, 335). Auch angesichts der Tatsache, dass eine derartige Vorstellung des Angeklagten naheliegt, hatte das Gericht nähere Ausführungen zur inneren Tatseite machen müssen.“

3. Die Strafkammer hielt es für möglich, dass der Angeklagte bei den Unzuchtshandlungen derart unter Alkoholeinfluss stand, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war (UA S. 4). Dann stellte aber das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung dar (BGHSt 17, 333, 335). Es führte nach den Feststellungen der Strafkammer dazu, dass der Angeklagte sich nacheinander an beiden Kindern verging. Er hat also durch eine Willensbetätigung (das Sichbetrinken) dasselbe Strafgesetz (§ 176 Abs. 1 StGB n. F.) mehrmals und gegenüber [REDACTED] zugleich noch ein anderes Strafgesetz (§ 175 Abs. 1 StGB n. F.) verletzt. Danach ist nicht Tatmehrheit, sondern zum Teil gleichartige Tateinheit gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20; 81).

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann

Zitiert von (3)