Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/76
Datum
30.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hildesheim auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist, dass der Schuldumfang bei Annahme einer fortgesetzten Tat nicht ausreichend festgestellt wurde. Es fehlen Feststellungen zur Mindestzahl der Teilakte und zum hierfür erforderlichen Gesamtvorsatz. Ohne solche Feststellungen ist das Urteil aufhebungsbedürftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat muss der Tatrichter zur Festlegung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte feststellen; eine Abstellung bloß auf unbestimmte Angaben (z. B. "regelmäßig", "wiederholt") genügt nicht.

2

Die Pflicht zur Feststellung der Mindestzahl der Teilakte entfällt nur ausnahmsweise, wenn sich der Mindestschuldumfang ohne Zahlenangabe eindeutig aus dem Urteil ergibt.

3

Zur Begründung einer fortgesetzten Handlung sind im Urteil auch Feststellungen über den erforderlichen Gesamtvorsatz des Täters zu treffen.

4

Fehlende Feststellungen zum Schuldumfang oder zum Gesamtvorsatz führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Tatkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 11. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Chauffeur Jacobus van ██ aus █, geboren am 19.17 in ██████ (Niederlande), wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat nicht dargelegt, wie oft der Angeklagte sexuelle Handlungen an seiner Tochter Heidemarie vorgenommen hat; sie hat auch keine Mindestzahl genannt. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen lässt (Senatsbeschluss vom 15.4.1975 5 StR 149/75). So ist es hier aber nicht. Im Urteil heißt es lediglich, zu den entsprechenden Handlungen ‚kam es regelmäßig, wenn der Angeklagte mit Heidemarie allein in der Wohnung war, was häufig der Fall war, weil die Ehefrau zu Besorgungen unterwegs war‘, er habe sich im Laufe der Zeit auch ‚wiederholt‘ dem im Bett liegenden Kind genähert, was dieses ‚alsbald‘ zum Anlass genommen habe, unter dem Nachthemd einen Schlüpfer zu tragen. Nähere Angaben, die auch nur einen ungefähren Anhalt für die Zahl der in der Zeit vom 26. Oktober 1973 bis zum 25. August 1975 begangenen Einzelakte böten, fehlen. Dies nötigt zur Aufhebung der Entscheidung.

Im Übrigen enthält das Urteil auch keine Feststellungen über den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte

Zitiert (1)