Revision verworfen: Fortgesetzter sexueller Missbrauch und verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 148/76
- Datum
- 11.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen Zeitraum und Umfang einer fortgesetzten Handlung so darstellen, dass ersichtlich ist, von welcher Mindestzahl von Teilakten der Tatrichter ausgeht.
Die Feststellung zeitlicher Lücken in der Tathandlung schließt nicht ohne weiteres aus, dass in diesen Abschnitten weitere Teilakte stattgefunden haben; die Bewertung von Gelegenheit und Häufigkeit obliegt dem Tatrichter, wenn die Gründe die Annahme hinreichend stützen.
Für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB reicht die bloße Feststellung häufiger oder erheblicher Alkoholisierung nicht aus; es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen erheblich beeinträchtigt war.
Die Revision ist nur begründet, wenn sich aus der sachlich-rechtlichen Nachprüfung Rechtsfehler ergeben; sind die tatrichterlichen Feststellungen und deren Tragweite nachvollziehbar belegt, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Jürgen ███, geboren am ████ 1941 in ████ (Pommern), wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. November 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Angaben des Urteils über den Zeitraum, während dessen der Angeklagte Brigitte ███████ missbraucht hat, lassen den Umfang der Schuld in ausreichender Weise erkennen. Die Urteilsgründe zeigen, dass der Angeklagte vom Herbst 1969 bis zum 26. April 1975 die sexuellen Handlungen an Brigitte mit unterschiedlicher Häufigkeit vorgenommen hat. So geht das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs davon aus, dass der Angeklagte nach den ersten beiden Vorfällen in Berlin sich nur noch zweimal in Berlin und vom Oktober 1970 bis zum Januar 1972 in Hamburg überhaupt nicht an Brigitte vergriffen hat. Für den folgenden Zeitraum weist die Revision zwar zutreffend darauf hin, dass die Ehefrau des Angeklagten nach dem Umzug zum Pelikanstieg (Januar 1972) zunächst eineinhalb Jahre lang nicht erwerbstätig war. Doch sind die Angaben des Urteils nicht so zu verstehen, dass der Angeklagte, solange seine Ehefrau nicht erwerbstätig war, Brigitte niemals missbraucht hätte. Allerdings hat er „überall“ (UA S. 6) die Gelegenheit genutzt, die sich für ihn ergab, als seine Ehefrau die Berufstätigkeit aufgenommen hatte und zunächst am Morgen früher als der Angeklagte das Haus zu verlassen pflegte. Die Urteilsgründe enthalten die notwendige Mitteilung darüber, von welcher Mindestzahl von Teilakten einer fortgesetzten Handlung der Tatrichter ausgegangen ist (BGH Beschluss vom 15. April 1975 – 5 StR 149/75).
Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, dass der Tatrichter die Tragweite der Vorschrift über die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verkannt hat. Dass der Angeklagte „sehr häufig nicht unerheblich angetrunken war“ (UA S. 7), besagt nicht, dass seine Fähigkeit, den Geschlechtsverkehr mit seinem Stiefkind als Unrecht zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, in einer ins Gewicht fallenden Zahl von Fällen erheblich vermindert war.
| Fleischmann | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |