Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/58
- Datum
- 20.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensangriff nach § 261 StPO ist unzulässig, wenn er sich lediglich gegen die Würdigung der Beweise als solche richtet.
Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO fällt regelmäßig mit der Sachbeschwerde zusammen und ist nur begründet, wenn konkrete Rechtsfehler dargetan werden.
Der Begriff ‚zur Betreuung anvertraut‘ im Sinne des § 174 StGB ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen; maßgeblich sind das Vorliegen eines persönlichen Verantwortungs- oder Unterordnungsverhältnisses sowie die Schutzbedürftigkeit des Betreuten.
Intime ärztliche Maßnahmen, die das Nacktausziehen und die Behandlung im Bereich der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen erfordern, können ein Betreuungsverhältnis begründen und begründen eine besondere Schutzpflicht des Arztes.
Das Bewusstsein eines Arztes für seine Schutz- und Betreuungsobliegenheiten gegenüber minderjährigen Patienten kann im Urteil vorausgesetzt werden; eine ausdrückliche Darlegung im Urteil ist nicht immer erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Hermann ██████████ aus █████████, geboren █████████████ in █████████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.
1. Unzulässig ist der unter Hinweis auf § 261 StPO erhobene Verfahrensangriff, weil er sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richtet.
2. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO fällt mit der Sachbeschwerde zusammen. Diese hat, auch soweit der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, keinen Erfolg.
a) Die angefochtene Entscheidung ergibt hierzu im Wesentlichen folgendes:
Der Beschwerdeführer hatte die Vertretung eines anderen praktischen Arztes für die Dauer von 14 Tagen übernommen. Dabei musste er auch die damals 13½ Jahre alte Renate ████████ weiterbehandeln, die an einem Schweißdrüsenabszeß erkrankt war. Renate kam zunächst mit ihrer Mutter, die den Angeklagten über die bisherigen Maßnahmen des vertretenen Arztes unterrichtete, in die Sprechstunde. Der Beschwerdeführer untersuchte Renate und verordnete ihr Bestrahlungen. Am Nachmittage desselben Tages kam das Kind allein und wurde bestrahlt; auch rieb der Angeklagte die Leistenbeugen des Mädchens mit Salben ein. Diese Behandlung war sachgerecht. Sie wurde zwei Tage darauf von dem Angeklagten, der wiederum mit dem Kind allein war, wiederholt. Dabei kam ihm „versehentlich ein Stückchen Salbe zwischen die Schamhaare“ des Mädchens. Er nahm es auf, verrieb die Salbe, fasste dann aber auch an die Scheide des Mädchens und rieb mit den Fingern kurze Zeit zwischen den Schamlippen hin und her. Dabei fragte er, ob das angenehm sei. Renate war es unangenehm. Sie erzählte zu Hause sofort ihrer Mutter davon und bat diese, am nächsten Tage mitzukommen. Frau ██████, die volles Vertrauen zu dem Angeklagten hatte und meinte, Renate habe sich wohl geirrt, versprach, mitzukommen. Da sie aber am nächsten Tag keine Zeit hatte, ließ sie Renate zusammen mit deren Freundin zum Angeklagten gehen. Die Freundin musste im Wartezimmer warten. Der Angeklagte verging sich, nachdem er die Leistendrüsen des Kindes eingesalbt hatte, erneut an ihm, und zwar erheblich intensiver und häufiger als das erste Mal.
Das Landgericht nimmt an, Renate sei dem Angeklagten „zur Betreuung anvertraut“ gewesen.
b) Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Allerdings hat die Revision darin Recht, dass es für die Auslegung des Begriffes „zur Betreuung anvertraut“ nicht so sehr auf den Wortlaut als auf Sinn und Zweck des § 174 StGB ankommt. Grundgedanke dieser Vorschrift ist, Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen rein zu halten und die geschlechtliche Freiheit abhängiger Personen vor Übergriffen der ihnen übergeordneten Person zu sichern (Koeniger in NJW 1957, 161). Danach hat sich die Anwendung des Gesetzes im Einzelfalle auszurichten, ohne dass sich allgemeingültige, straffe Regeln aufstellen lassen. Meist wird es jedoch, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, genügen, dass sich auf Grund der Sachlage von selbst ein persönliches Verhältnis zwischen dem Betreuungspflichtigen und seinem Schutzling herausgebildet hat, demzufolge die eine Person nach natürlicher Lebensauffassung als verantwortlich für die andere zu erachten ist und sich verantwortlich fühlen muss.
Aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände ergibt sich im vorliegenden Falle, dass der Angeklagte „wenigstens eine Mitverantwortung für die Lebensführung der Minderjährigen und eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit“ hatte, weil zwischen ihm und der Verletzten „ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art“ bestand (das ist in BGH 3 StR 99/55 vom 28. April 1955 mit Recht für ausreichend erachtet worden).
Die dem Beschwerdeführer zur Behandlung überlassene Renate ████████ war damals erst 13½ Jahre alt. Sie musste sich gemäß seinen Weisungen vor ihm nackt ausziehen und in der Gegend des Geschlechtsteiles behandeln lassen. Eine intime ärztliche Versorgung unter solchen Umständen bringt Gefahren für ein Mädchen dieses Alters mit sich, vor denen der Arzt das Kind zu schützen hat. Insoweit und in diesem Umfange war die Verletzte dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut.
Das ist dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe zeigt. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es hierzu keiner ausdrücklichen Darlegungen im Urteil, weil sich das Wissen um solche Pflichten bei einem Arzt im Allgemeinen von selbst versteht.
Die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB ist daher gerechtfertigt.
3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keine Rechtsmängel erkennen lassen. Die Revision war deshalb in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB wegfällt, und den Strafausspruch aufzuheben.
| Schmidt | Dr. Koffka | Hoepner | |||
| Sarstedt | Borker |