Treffer
BGH Urteil

Teilweise Änderung des Schuldspruchs wegen Verführung Minderjähriger; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 99/55
Datum
28.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Verführung Minderjähriger und verwandter Sexualdelikte an. Der BGH ändert einen Schuldspruch: In einem Fall liegt nur versuchte Verführung (§§175a Nr.3, 43 StGB) vor, in den übrigen Fällen bleibt die Verurteilung bestehen. Begründend stellt das Gericht auf das Hinnehmen bzw. die Abwehr des Minderjährigen ab. Die Sache wird hinsichtlich Strafauspruchs und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige die Merkmale des § 175 StGB erfüllt, d.h. mit dem Täter Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt.

2

Nimmt ein Minderjähriger sexuelle Handlungen des Täters bewusst hin und erzeugt dadurch geschlechtliche Reizempfindungen, so ist er als zur Unzucht missbraucht anzusehen.

3

Wenn der Minderjährige sich dem unzüchtigen Treiben widersetzt oder sich entfernt, liegt regelmäßig nur ein Versuch der Verführung nach §§ 175a Nr.3, 43 StGB vor.

4

Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann durch ein tatsächliches geistiges und sittliches Herrschaftsverhältnis begründet sein, das eine Mitverantwortung des Täters für die Lebensführung des Minderjährigen und entsprechende Einwirkung begründet.

5

Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; werden durch Teilaufhebungen die Voraussetzungen für Gesamtstrafe oder Nebenfolgen berührt, sind diese aufzuheben und die Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████ Friedrich, geboren am ██████████████████ in ██████████████████, wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle, Rechtsanwalt für den Angeklagten,

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. November 1954 im Schuldspruch █████ abgeändert, dass der Angeklagte in dem ███ nur einer versuchten Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht schuldig ist; der Strafaussprache in diesem Falle sowie die Gesamtstrafe, die Strafe des Ehrenrechtsverlustes und das Berufsverbot werden mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, ferner wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern und schließlich wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Ferner hat es dem Angeklagten die Ausübung seines Berufs als betriebsleitender Süßmoster in einem Betrieb, in dem männliche Minderjährige beschäftigt sind, auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Die Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Verfahrensrügen

Nach Ansicht der Revision ist im Urteil die Stellungnahme des Angeklagten im Falle ███ nicht genügend wiedergegeben; dadurch sei dieser Fall so ungenügend zur Darstellung gekommen, dass die Nachprüfung nicht möglich sei. Das Gericht habe auch seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es ███ █████ als Zeugen vernommen habe. Beide Rügen sind █████████████. Die Urteilsgründe entsprechen dem § 267 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte war nach dem Urteil geständig. Umstände, die dem Gericht die Vernehmung des ████

auf die alle Beteiligten verzichtet hatten, nahelegen, rügt die Revision selbst nicht vor.

2. Die Sachbeschwerde:

a) In den Fällen ████, ███ und ███████████

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt. Ihre Rechtsausführungen dazu sind nicht klar. Eindeutig und erschöpfend sind aber ihre tatsächlichen Feststellungen. Sie gestatten dem Revisionsgericht die abschließende rechtliche Beurteilung. Diese ergibt, dass die Verurteilung in den Fällen ████ und ███ im Ergebnis richtig ist. In dem Falle ███████████ hat der Angeklagte nur ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB begangen. Der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB besteht darin, dass ein Mann über 21 Jahre eine männliche Person unter 21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Eine Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB ist demnach erforderlich, dass der Minderjährige seinerseits den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt (BGHSt 2, 40), dass er also mit dem Verführer Unzucht treibt oder sich von diesem zur Unzucht missbrauchen lässt. Das letztere ist schon dann der Fall, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise bewusst und gewollt geschlechtliche Empfindungen bei sich oder beim Verführer hervorruft (BGHSt 2, 40).

Die drei Minderjährigen haben nach dem festgestellten Sachverhalt mit dem Angeklagten Unzucht getrieben, █████ und ██████ haben sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen. Sie waren sich bewusst, dass der Angeklagte ihren Körper zu seinem unzüchtigen Treiben benutzte. █████ ging zwar auf die onanistischen Handlungen des Angeklagten nicht ein, nahm es aber hin, dass vom Angeklagten an seinem Körper beischlafähnliche Bewegungen gemacht und an seinem Geschlechtsteil über der Hose herumgedrückt wurde. ██████ nahm es darüber hinaus noch hin, dass ihm vom Angeklagten in die Hose hineingefasst und an seinem nackten Geschlechtsteil herumgedrückt wurde, dass der Angeklagte vor seinen Augen onanierte und dabei nochmals das nackte Glied des Jungen erfasste. Indem die beiden Jungen, ohne sich dem Angeklagten zu entziehen oder sich zu wehren, diese stets eine nicht unbedeutende Zeitspanne dauernden Handlungen mit ihrem Körper geschehen ließen und den Angeklagten sich auf diese Weise geschlechtlich erregen ließen, ließen sie sich zur Unzucht missbrauchen. Der Angeklagte hat sie dazu verführt, und zwar den ███, wie der Sachverhalt ergibt, in jedem der fünf ██████.

Die Annahme einer fortgesetzten strafbaren Handlung in diesem Falle enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte.

Dagegen ist die Verführung des Jugendlichen ███████ dem Angeklagten nicht gelungen. ██ █████ sagte zu ihm, er solle das lassen, er wolle nach Hause gehen; worauf der Angeklagte ihn auch losgelassen hat. Dieser Junge hat das unzüchtige Treiben des Angeklagten also nicht hingenommen und sich somit nicht zur Unzucht missbrauchen lassen. In diesem Falle ist die Verurteilung des Angeklagten nur wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) gerechtfertigt.

Der Senat kann den Schuldspruch im Falle ███████████ abändern, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte sich bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders hätte verteidigen können als schon bisher.

b) Der Schuldspruch in den Fällen ██ ██████ Bo.

Die Strafkammer hat in diesen Fällen den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 175a Nr. 3 StGB, im Falle ██████████ auch mit Vergehen gegen § 175 StGB, verurteilt.

aa) Der Schuldspruch im Falle ████ ████████ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. ████ war Lehrling des Angeklagten. Die Merkmale des § 174 Nr. 1 StGB sind daher gegeben. Das Urteil stellt ferner fest, dass die Scham den Jungen zunächst veranlasst hat, das Tun des Angeklagten über sich ergehen zu lassen, und dass es diesem später sogar gelang, des Jungen Passivität durch Förderung seiner geschlechtlichen Reizempfindungen in eine Aktivität zu verwandeln. Das Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB ist demnach ebenfalls vollendet worden. Im Laufe der Zeit bedurfte es schließlich keiner Verführung durch den Angeklagten mehr, um den Jungen zum Mitmachen zu veranlassen. Das Landgericht nimmt mit Recht an, dass der Angeklagte von da an neben dem Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB nur noch ein Vergehen gegen § 175 StGB verübt hat, das in den Fortsetzungszusammenhang tateinheitlich einbezogen ist.

bb) Auch in den Fällen ██ und ███████████████ ist mit Recht eine Abhängigkeit ████████████ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB angenommen worden. Die Jugendlichen gehörten dem Posaunenchor der Altstadtgemeinde an, dem der Angeklagte als Chorleiter vorstand. Der Pfarrer hatte den Posaunenchor ins Leben gerufen und die Leitung dem Angeklagten „als musikkundigen, im gemeindlichen Leben erfahrenen und nach seinem Eindruck im Worte getreuen Menschen“ übertragen. Der Angeklagte unterwies die Mitglieder in den von ihm im Benehmen mit dem Pfarrer im Gemeinderaum festgesetzten Übungsstunden, die Jungen auch, wenn sie außerhalb dieser Zeiten zu ihm kamen. Die abendlichen Chorstunden schloss er aus eigenem Entschluss jeweils mit einer Andacht, indem er aus dem Losungsbuch vorlas oder vorlesen ließ. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in dieser Stellung gemeindliche Aufgaben erfüllte und einen laienseelsorgerischen Auftrag ausführte, dass nach den Erwartungen der Eltern die Jungen nicht nur im Spielen der Instrumente unterwiesen, sondern auch in christlicher Haltung gefördert werden sollten, dass die Jungmänner des Chores dem Angeklagten mit Achtung und Ehrerbietung begegneten und dass dieses verpflichtende Verhältnis des Angeklagten zu den Jungen über die Übungsstunde hinaus wirkte. Damit hat die Strafkammer ausreichend dargetan, dass die Jungen dem Angeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut waren. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil 3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951 ausgeführt, dass das Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass nach den tatsächlichen Umständen des Falles ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art besteht, derart, dass wenigstens eine Mitverantwortung für die gesamte Lebensführung des Minderjährigen und eine entsprechende Einwirkung besteht. Diese Voraussetzungen sind hier festgestellt. Dass für die Jungen keine Pflicht zur Teilnahme bestand, ist ohne Belang (BGHSt 2, 212).

Die Strafkammer hat in beiden Fällen mit Recht angenommen, dass auch der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht worden ist. Das oben zu den Fällen ██ und ███████████████ Gesagte gilt auch hier. Im Falle ███ erfüllt allerdings die erste Einzelhandlung nur den Tatbestand des Versuchs, da der Junge, dem das Verhalten des Angeklagten unangenehm war, aufstand, sein Fahrrad nahm und fortfuhr. Im zweiten und dritten Fall ließ sich der Junge aber zur Unzucht missbrauchen, indem er es hinnahm, dass an seinem Unterleib vom Angeklagten Beischlafbewegungen gemacht wurden, sein nacktes Glied vom Angeklagten gerieben wurde und der Angeklagte vor seinen Augen onanierte. Diese beiden Einzelhandlungen machen die fortgesetzte Tat des Angeklagten zum Verbrechen vollendeter Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB.

3. Der Strafaussprach

Was die Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, festgestellt und ausgeführt hat, ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat alle für ihre Überzeugung maßgebenden Gesichtspunkte sorgfältig dargelegt; diese beruht auf sicherer Grundlage (vgl. RGSt 68, 149; 154). Das Vorbringen der Revision hierzu geht offenbar fehl. Für die Frage, ob der Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung, nicht der der Strafverbüßung, entscheidend (BGHSt 1, 245).

Die Abänderung des Schuldspruchs im Falle ███████████ führt jedoch zur Aufhebung des Strafaussprachs in diesem Falle. Hieraus folgt, dass auch die Gesamtstrafe sowie die neben dieser erkannte Ehrenstrafe und das Berufsverbot nicht bestehen bleiben können (§ 76 StGB; vgl. RGSt 68, 176; 75, 212).

Bei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass die Notwendigkeit der Sicherungsmaßregel im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft bestehen muss (RGSt 74, 54; BGH GolddArch 1953, 154).

JaguschBuschWirtzfeld
GlanzmannDr. Wiefels

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