Revisionen verworfen: Abgrenzung zur Rechtsprechung bei Sexualdelikten mit minderjährigen Patientinnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 676/66
- Datum
- 21.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Eine auf bestimmte Fälle beschränkte staatsanwaltliche Revision ist unbegründet, wenn die angefochtenen Fälle in wesentlichen Tatsachen von der herangezogenen Rechtsprechung abweichen.
Die bloße medizinische Behandlung, Untersuchung oder Ausstellung einer Berufstauglichkeitsbescheinigung durch einen Arzt begründet nicht ohne weitere konkrete Feststellungen eine rechtliche Verantwortung für die sittliche Haltung oder geistige Entwicklung minderjähriger Patientinnen.
Für die Annahme einer besonderen Verantwortlichkeit des Behandelnden sind konkrete Feststellungen über entsprechende tatsächliche Umstände erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 20. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
████ ███
URTEIL in der Strafsache gegen den praktischen Arzt Helmut ██ ██████ aus █, geboren am █████ in █████████, Kreis ██ ███, wegen außerehelichen Beischlafs mit einer willenlosen Frau u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. September 1966 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
II. Auch die – in zulässiger Weise auf die Fälle 2 bis 4 beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben. Mit zutreffender Begründung hebt das angefochtene Urteil hervor, dass die hier entschiedenen Fälle in wesentlichen Punkten anders sind als der in BGH 5 StR 149/58 entschiedene (GA 1959, 276).
Den beiden jeweils 15-jährigen Mädchen Karin und Marlies sollte der Angeklagte lediglich ihre Berufstauglichkeit bescheinigen, und bei der 14½-jährigen Ingeborg hatte er den Meniskusschaden am rechten Knie zu heilen. Dass sich der Angeklagte auf Grund anderer Tatsachen für die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung der drei Mädchen verantwortlich zu fühlen hatte, konnte ersichtlich nicht festgestellt werden. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft war daher im Umfang ihrer Beschränkung zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |