Revision: Strafzumessung aufgehoben wegen langjähriger Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/80
- Datum
- 04.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind erhebliche Zeitabläufe zwischen Tat und Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.
Zeitverluste im Verfahren, die nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind, können zu mildernden Umständen bei der Strafzumessung führen.
Fehlt die Auseinandersetzung der Urteilsgründe mit der langen Verfahrensdauer, genügt die Strafzumessung nicht den Anforderungen und ist aufzuheben.
Eine Aufhebung der Rechtsfolgen und Zurückverweisung ist geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte die Verfahrensdauer verschuldet hat oder in der Zwischenzeit weitere Straftaten begangen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 14. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schlosser Rudolf K. aus N, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, in [REDACTED] Kreis,
2. den ████████ ███████ K. e. oe, aus N, geboren am [REDACTED] in H, Kreis [REDACTED], zur Zeit ██ ██████████████████
wegen Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, - die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwältin ████ als Verteidigerin für den Angeklagten K. (Rudolf), - Rechtsanwalt ██ ██ als Verteidiger für den Angeklagten ███████, - Justizamtsinspektor ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. (Rudolf) und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. September 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft, in sämtlichen Rechtsfolgeausführungen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Während die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten, haben die Strafen keinen Bestand. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils gehen nicht darauf ein, dass zwischen den Taten und ihrer Aburteilung mehr als vier Jahre verstrichen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass es die Angeklagten waren, die das Verfahren verzögert haben. Während der langen Verfahrensdauer waren die Angeklagten überwiegend in Freiheit. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagten während dieser Zeit Straftaten begangen haben. Unter diesen Umständen durften die Urteilsgründe über den Zeitablauf zwischen den Taten und ihrer Aburteilung bei der Strafzumessung nicht hinweggehen.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |