Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 749/82 (alt: 5 StR 315/81)
- Datum
- 30.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der erheblich verstrichene Zeitraum zwischen Beendigung der Tat und ihrer Verurteilung zu berücksichtigen.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe den Zeitablauf nicht behandeln und nicht ersichtlich ist, dass die Verzögerung dem Angeklagten anzulasten ist.
Fehlende Feststellungen darüber, dass der in Freiheit befindliche Angeklagte zwischen Tat und Urteil vergleichbare Straftaten begangen hat, dürfen die Strafzumessung nicht unberücksichtigt lassen.
Soweit der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, kann nur der Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Betriebsberater Wolfram aus ████, geboren am █████████ 1934 in ██████████, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfram ███ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 1982, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. ausgeführt:
„Die Strafzumessungsgründe gehen nicht darauf ein, dass zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung nahezu sechs Jahre verstrichen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Angeklagte war, der das Verfahren verzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass der in Freiheit befindliche Angeklagte in der Zwischenzeit – überhaupt – geschweige denn vergleichbare – Straftaten begangen hat. Unter diesen Umständen durften die Urteilsgründe – wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 4. März 1980 – 5 StR 14/80) – über den Zeitablauf zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung bei der Strafzumessung nicht hinweggehen.“
Dem tritt der Senat bei.
Das Schreiben des Verteidigers vom 8. November 1982 hat vorgelegen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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