Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unberücksichtigter Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 159/83
- Datum
- 27.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann mit der Sachrüge Erfolg haben, wenn die Strafzumessungsgründe rechtsfehlerhaft sind.
Hat zwischen Tatbeendigung und Urteilsverkündung eine erhebliche Verfahrensdauer gelegen, muss das Gericht in den Strafzumessungsgründen darlegen, worauf die Verzögerung beruht und ob sie eine Strafmilderung nach § 46 StGB rechtfertigt.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Mitwirkung des Angeklagten und der durch das anhängige Verfahren entstehende Verfahrensdruck als mögliche strafmildernde Umstände zu würdigen.
Erweist sich die Begründung des Strafausspruchs als unzureichend, ist dieser Umfang des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 159/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter S. aus ████, geboren am ████ 1941 in █████, wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. November 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der zur Tatzeit nicht bestrafte, voll geständige Angeklagte, der sich durch Rundschreiben vom 28. Dezember 1977 an die Geschädigten zu den von ihm begangenen Straftaten bekannt hat (UA S. 22 ff.) und dessen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt (UA S. 30), stand seit der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. Dezember 1977 (UA S. [REDACTED]) unter dem Druck des anhängigen Strafverfahrens.
Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, in den Strafzumessungsgründen nicht darüber hinweggehen, dass zwischen den im Dezember 1977 beendeten Taten und dem Erlass des angefochtenen Urteils fast fünf Jahre vergangen sind (vgl. BGH NStZ 1983, 167; BGH, Urteil vom 4. März 1980 – 5 StR 14/80). Das Landgericht hätte darlegen müssen, worauf dies beruht und ob die Voraussetzungen einer Strafmilderung wegen überlanger Verfahrensdauer vorliegen (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn. 35 mit Rechtsprechungsnachw.).
| Laufhütte | Dr. Schauenburg | Kutzer | |||
| Krauth | Dr. Gribbohm |