Treffer
BGH Urteil

Zulässigkeit von Beweisanträgen nach rechtskräftigem Schuldspruch und Rückverweisung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 146/60
Datum
05.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Schuldsprüche in einem Untreueverfahren sind rechtskräftig; strittig ist allein der Strafausspruch. Der BGH entscheidet, welche Beweisanträge zulässig sind und unterscheidet zwischen Tatbestandsfeststellungen (rechtskraftbedingt unzugänglich) und für die Strafzumessung bedeutenden Tatsachen. Mangels genügender Begründung hob der BGH den Strafausspruch eines Angeklagten auf und verwies die Sache zurück; die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit rechtskräftigem Schuldspruch sind alle äußeren und inneren Tatumstände, in denen der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale des Tatbestands festgestellt hat, von erneuter Beweisaufnahme ausgeschlossen, auch wenn nur ein Teil der festgestellten Tatsachen zur Erfüllung des Tatbestands ausgereicht hätte.

2

Beweisanträge, die sich unmittelbar gegen Feststellungen richten, die zum Schuldspruch gehören, sind unzulässig.

3

Beweisanträge über Umstände, die nicht Tatbestandsmerkmale sind, aber für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (z.B. Beweggründe, wirtschaftliche Ziele), sind zulässig und können in der erneuten Entscheidung berücksichtigt werden.

4

Die Zurückweisung von Beweisanträgen mit der Bezeichnung "unerheblich" oder "unzulässig" erfordert eine ausreichende Begründung, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überprüfen kann.

5

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 2 StPO die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an ein anderes Landgericht zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 28. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

██ den ████████ █████

1. ████ ██ ████ ███ ██, geboren am [REDACTED], aus K[REDACTED]

2. den Dr. Franz [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED],

wegen Untreue

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 28. Mai 1959 mit den Feststellungen zum Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegen ████ an das Landgericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die Revision des Angeklagten ███████████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Schuldspruche gegen beide Angeklagte sind durch das Urteil des Senats vom 15. August 1958 rechtskräftig geworden. Das Verfahren betrifft nur noch die Strafaussprüche.

I. Gemeinsame Beschwerdepunkte beider Revisionen.

Das Landgericht hat mehrere Beweisanträge der Angeklagten als unzulässig abgelehnt.

1. Beide Beschwerdeführer machen geltend, dabei sei keine ausreichende Begründung mitgeteilt worden. Wie das Oberlandesgericht im Verfahren über die Protokollberichtigung in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1959 richtig ausführt, hat das Revisionsgericht durch Freibeweis festzustellen, ob das Landgericht eine nähere Begründung gegeben hat und wie sie lautete. Auf Grund der dienstlichen Äußerungen ist erwiesen, dass der Vorsitzende bei der Verkündung des Beschlusses dem Sinne nach erklärt hat, die als unzulässig zurückgewiesenen Beweisanträge seien die „zweigleisigen“. Hierunter verstanden nach den vorangegangenen Erörterungen alle Beteiligten solche Beweisbehauptungen, die nicht nur die Strafzumessung, sondern auch die tatsächlichen Feststellungen betrafen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen.

Rügen unzureichender Begründung sind daher nicht gerechtfertigt.

2. Bestandteil des rechtskräftigen Schuldspruchs, und damit einer neuen Beweisaufnahme entzogen, sind alle äußeren und inneren Tatumstände, in denen das Landgericht in seinem ersten Urteil die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat (BGH LM, StGB § 23 Nr. 30). Diese unter den gesetzlichen Tatbestand subsumierten Tatsachen dürfen auch dann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wenn sie Besonderheiten enthalten, die zugleich für die Strafzumessung wesentlich sein können (BGHSt 10, 71). Hatte von mehreren Tatsachen, die der Tatrichter insgesamt unter ein Tatbestandsmerkmal gebracht hat, schon ein Teil ausgereicht, dieses Merkmal zu erfüllen, so gehören gleichwohl sie alle zum Schuldspruch; an seiner Rechtskraft nimmt also nicht etwa nur das Mindestmaß von Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte.

a) Das Landgericht hat daher mit Recht als unzulässig die Beweisanträge zurückgewiesen, welche die Revisionsbegründung des Angeklagten ███ unter Nr. III 2 a, b (S. 24 unten, 25, 26) behandelt. Die Beweisbehauptungen, für die dort die Zeugen ██████████ und Dr. Fu[REDACTED] benannt waren, betrafen Tatumstände, in denen das erste Urteil des Landgerichts Ausführungshandlungen der aktienrechtlichen Untreue gefunden hatte. Das gilt auch für den Beweisantrag, eine Auskunft des Bankhauses A[REDACTED] & Co. herbeizuziehen (S. 26/27 der Revisionsbegründung, Nr. III). Er richtete sich ebenfalls gegen die Feststellung, dass der Angeklagte die Aktien verheimlicht hat, also gegen den Schuldspruch.

b) Mit dem Beweisantrag, den die Revisionsbegründung des Angeklagten Dr. K[REDACTED] unter Nr. III 1 (1) wiedergibt, sollte bewiesen werden, „dass der Angeklagte ████████ über das Ergebnis der durch die Aktientransaktion erzielten Gewinne auf Heller und Pfennig Rechnung gelegt hat, dass er insbesondere nicht dem Mitangeklagten ███ als Vorstandsmitglied irgend etwas verschwiegen hat“ (S. 15 der Revisionsbegründung). Das Landgericht hat aber in seinem ersten Urteil (S. 20/21 UA) das Gegenteil festgestellt und darin eine Ausführungshandlung der Untreue gefunden.

Die Behauptungen, für welche die Angestellten St[REDACTED] und S[REDACTED] als Zeuginnen benannt worden waren (S. 7 der Revisionsbegründung), wenden sich unzulässig gegen die zum Schuldspruch des ersten Urteils gehörige Feststellung (S. 35 UA), dass der Angeklagte Dr. K[REDACTED] der ████ █████████████████████████ den Besitz an den Aktien vorenthalten und sie ihr verheimlicht hat.

Die Annahme des Landgerichts, dass Dr. K[REDACTED] die Aktien nicht für sich selbst, sondern für die ████ ████████████████████████ aufkaufen sollte, war die wesentliche Grundlage des Schuldspruchs gegen ihn. Der hiergegen gerichtete Beweisantrag (S. 12/13 der Revisionsbegründung) war daher ebenfalls unzulässig.

3. Die Beweisanträge beider Angeklagten, die den Geldwert des Vermögensschadens betreffen (S. 29 oben der Revisionsbegründung ███████ und S. 7/8 der Revisionsbegründung Dr. K[REDACTED]), hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Ob und wie sich der Schaden in Geld ausdrücken lässt, ist für die Strafzumessung ohne jede Bedeutung. Für diese genügt es, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen genau und richtig beschreibt, worin der Schaden bestand. Sie bezeichnet ihn auch ohne Rechtsirrtum als erheblich. Für diese einfache Beurteilung hatte sie selbst die erforderliche Sachkunde.

II. Revision des Angeklagten ████

Folgende Verfahrensbeschwerde dringt durch.

Die Strafkammer hat u. a. die drei Beweisanträge, welche die Revisionsbegründung (S. 22–24) unter Nr. III 1 wiedergibt, „als unerheblich“ zurückgewiesen.

Die Revision vermisst mit Recht eine nähere Erläuterung, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Landgericht diese Beweisbehauptungen für bedeutungslos gehalten hat (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36). Von welchen Erwägungen sich die Strafkammer hat leiten lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Er kann erst recht nicht der Auffassung der Bundesanwaltschaft zustimmen, die Gründe des Landgerichts seien für die Beteiligten offensichtlich gewesen.

Die drei Beweisanträge waren auch nicht etwa unzulässig. In dem ersten Landgerichts-Urteil (S. 38 UA) war zwar gesagt worden, der Angeklagte habe das Restpaket im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwerten wollen, und dies sollte vielleicht bedeuten, er habe den Nutzen für sich allein haben wollen. Eine solche Feststellung würde aber kein äußeres oder inneres Merkmal der aktienrechtlichen Untreue, insbesondere nicht den Vorsatz, sondern nur den Beweggrund betreffen. Da dieser nicht zum gesetzlichen Tatbestand der genannten strafbaren Handlung gehört, für die Strafzumessung aber bedeutsam sein kann, fiel das, was im ersten Landgerichts-Urteil über ihn gesagt worden war, unter die aufgehobenen Feststellungen zum Strafausspruch. Neue Beweisbehauptungen über die wirtschaftlichen Ziele, die der Angeklagte mit seiner aktienrechtlichen Untreue verfolgte, waren daher zulässig.

Das Urteil muss also mit den Feststellungen zum Strafausspruch gegen den Angeklagten ████ aufgehoben werden.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

III. Revision des Angeklagten Dr. K[REDACTED]

Die weiteren Rügen dieses Angeklagten bleiben erfolglos.

1. Das Landgericht hat mehrere Beweisanträge des Angeklagten ███████████ „als unerheblich“ abgelehnt. Die Revision bemängelt nicht, dieser Ausdruck lasse die Gründe des Landgerichts nicht genügend erkennen, sondern sie macht nur Ausführungen darüber, dass die Anträge für die Entscheidung von Bedeutung gewesen seien. Das trifft jedoch nicht zu.

a) Die Beweisanträge, welche die Revisionsbegründung auf S. 6 unter Nr. 2 a–c und auf S. 7 unter Nr. 3 wiedergibt und auf S. 16/17 erläutert, betreffen Vorgänge zu einer Zeit, als die Aktiengeschäfte des Angeklagten schon bekannt geworden und bereits Schadensersatzansprüche erhoben worden oder zu erwarten waren. Das Landgericht war nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, ihnen Bedeutung für die Strafzumessung beizulegen. Das gilt auch für die weitere Behauptung (S. 6/7 Nr. 2 d der Revisionsbegründung), dass „dem Barüberschuss aus dem Verkauf der Aktien von 1964 DM im Jahre 1956 Gehaltsforderungen des Angeklagten ██████ ██ von mehr als 6000 DM gegenübergestanden haben“. Warum dies für die Strafzumessung wesentlich sein soll, ist nicht verständlich. Die Deutung, welche die Revisionsbegründung (S. 15 unter b) der Beweisbehauptung nachträglich gibt, war für das Landgericht nicht erkennbar.

b) Die Strafkammer brauchte auch nicht aus Rechtsgründen der Frage, ob der Angeklagte „der Auffassung sein durfte, die gesamte Aktientransaktion habe die Billigung des Bürgermeisters █████████“ (S. 8 der Revisionsbegründung), Bedeutung für die Strafzumessung beizulegen.

2. Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen (S. 21 der Begründung), dass das Landgericht die tatsächlichen Behauptungen, für die die Leumundszeugen ███████ und We[REDACTED] benannt worden waren, als wahr unterstellt und es mit dieser Begründung abgelehnt hat, die beiden Zeugen zu vernehmen.

Dem Verteidiger musste bekannt sein, dass er als bestimmte tatsächliche Behauptung nur angegeben hatte, █████████ habe stets außerordentlich korrekt gearbeitet. Wenn er noch mehr tatsächliche Einzelheiten unterstellt sehen wollte, hätte er sie auf den verkündeten Beschluss hin noch behaupten müssen.

An die Wahrunterstellung hat sich das Landgericht auch gehalten.

3. Das Landgericht hat es abgelehnt, gemäß dem Antrag des Verteidigers bestimmte Angaben des Mitangeklagten ███ ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Das ist kein zulässiger Revisionsgrund.

Die Revision teilt mit, was der Mitangeklagte angegeben haben soll, und will daraus tatsächliche Folgerungen zugunsten des Angeklagten █████ ███ gezogen sehen. Das ist unzulässig und nicht geeignet, eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht darzutun, wie die Revision meint.

4. Der Sachrüge hält der Strafausspruch stand. Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Umfang des Schadens nicht genügend festgestellt sei (vgl. oben Nr. I 3).

Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten ████████ ███████████ entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittFaller
Dr. KoffkaDr. Börker

Zitiert von (2)