Teilrechtskraft nach Aufhebung nur im Strafausspruch: Unzulässige Beweisanträge zum Schaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 163/82
- Datum
- 24.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil nach § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, tritt hinsichtlich des Schuldspruchs Teilrechtskraft ein; bindend bleiben auch doppelrelevante Umstände mit Bedeutung für Schuld- und Straffrage.
An aufrechterhaltene Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden; ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen den bindend gewordenen Feststellungen jedoch nicht widersprechen.
Beweiserhebungen, die darauf zielen, rechtskräftige Feststellungen (insbesondere zur Schadenshöhe oder Tatmotivation) in Zweifel zu ziehen, sind unzulässig; widersprechende Beweisergebnisse sind außer Betracht zu lassen.
Die Prüfung eines besonders schweren Falls (§ 263 Abs. 3 StGB) hat auf der Grundlage der bindenden Feststellungen zum Betrugsschaden zu erfolgen; „Gegenforderungen“ können insoweit nur im Rahmen rechtlicher Bewertung (z.B. wirtschaftliche Restschadensbetrachtung/Wiedergutmachung) Bedeutung erlangen.
Ein Rechtsfehler bei der Behandlung bindender Feststellungen führt nicht zur Aufhebung, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist (fehlende Nachteiligkeit für den Revisionsführer).
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 12. November 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Müllermeister Reinhold W. aus ██, geboren am ██ 1944 in ██ ███, wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende ████████, Staatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, ████████████████ ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. November 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war vom Landgericht am 4. Oktober 1979 wegen (fortgesetzten) Betruges zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hatten sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft, beide in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt, Revision eingelegt, er selbst mit dem Ziel einer milderen Strafe, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren Falls des Betruges unter Wegfall der Strafaussetzung.
Der Senat hielt beide Rechtsmittel für begründet, hob das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten – wegen des im Schuldspruch bereits rechtskräftig festgestellten (fortgesetzten) Betruges – wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, jedoch ohne Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Einen besonders schweren Fall des Betruges hat sie nicht angenommen.
Die abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Strafkammer mehreren von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen hat.
Mit diesen Anträgen wollte die Verteidigung nachweisen, „dass der im rechtskräftigen Schuldspruch festgestellte unmittelbare Schaden der Firma St█████ durch berechtigte Gegenforderungen des Angeklagten aus der damaligen Zeit im Wesentlichen vollständig ausgeglichen ist“, und dass deshalb die vom Angeklagten geltend gemachte Tatmotivation zutreffe, nach der der frühere Mitangeklagte ███ Rechnungsunterlagen über tatsächliche Mehllieferungen in entsprechendem Umfang unterdrückt und zum Ausgleich die „Luftlieferungen“ angeregt habe.
Zu diesem Zweck sollten ein Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger und vier Lkw-Fahrer des Angeklagten als Zeugen vernommen werden. Außerdem sollte, um den Widerruf des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei (UA 7) glaubhaft zu machen, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und der Rechtsanwalt von ████████ als Zeuge gehört werden.
Dieses gesamte Beweisbegehren, das im Ergebnis auch zu der Feststellung führen sollte, dass die Angeklagten der Firma █████ statt des im ersten Urteil festgestellten Betrugsschadens von mindestens 750.000 DM (UA 8) keinen oder jedenfalls nur einen ungleich geringeren Schaden zugefügt hatten, war unzulässig, weil es gegen die Bindungswirkung des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen ersten Urteils verstieß.
Das hat auch die neue Strafkammer im Wesentlichen verkannt, indem sie die Bezugnahme auf die „Seite 5 Zeile 16 bis Seite 8 drittletzte Zeile“ des ersten Urteils beschränkt (UA 3), ihre eigene Beweisaufnahme, zum Teil entgegen den bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen der Seiten 8 bis 15 des ersten Urteils, unnötig ausgedehnt und einen Teil der hier in Rede stehenden Beweisanträge aus anderen Gründen nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt hat. Darauf, ob diese anderen Gründe mit den von der Revision behaupteten Mängeln behaftet sind, kommt es danach nicht an.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81 – (zum Abdruck vorgesehen in BGHSt 30, 340) u. a. ausgeführt:
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Strafrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; Urteil vom 14. Oktober 1981 – 3 StR 322/81).
Hinsichtlich des Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Nicht nur die tatrichterlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BGHSt 24, 274 ff.; 29, 359, 366 ff.).
An die aufrechterhaltenen Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf sie zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 73; 24, 274; 28, 119, 121; 29, 359, 366).
Das folgt aus dem Grundsatz der inneren Einheit und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung. Deshalb sind Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, unzulässig; Beweisergebnisse, die in Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH NStZ 1981, 448).
An der Bindungswirkung des Schuldspruchs nimmt nicht nur das Mindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 146/60). Auch solche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, unterliegen dem Widerspruchsverbot (BGHSt 28, 119, 121).
Deshalb sind u. a. alle Beweiserhebungen unzulässig, die bei einem rechtskräftigen Schuldspruch darauf abzielen, Feststellungen über die Anzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Tat, über das Maß der Pflichtwidrigkeit, die festgestellte Schadenshöhe (BGH NStZ 1981, 448), das tatauslösende Moment (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1979 – 2 StR 728/78) oder die Beweggrundlage für die Tatbegehung (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81) in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer im ersten Urteil eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten ████ die Firma ███████████ durch im Einzelnen dargelegte betrügerische „Manipulationen um mindestens 750.000 DM geschädigt“ hat (UA 5, 6, 7, 8, 9, 13 und 15).
An diese – mit der Beschränkung der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf den Strafausspruch – im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Feststellungen war die neue Strafkammer gebunden.
Der Bindungswirkung steht hier auch nicht entgegen, dass die Strafkammer im ersten Urteil einige Fragen, die das Innenverhältnis der beiden Angeklagten zueinander betreffen, nicht hat klären können und – demzufolge rechtlich zutreffend – zugunsten jedes Angeklagten u. a. davon ausgegangen ist, dass jeweils der andere die Schmiergelder in der behaupteten Höhe und die „Luftgeschäfte“ verlangt bzw. angeboten hat (UA 10 und 18).
Die Aufklärung dieses Innenverhältnisses, insbesondere auch der Frage, wer von den Angeklagten im Zusammenhang mit den Manipulationen zum Schaden der Firma ████ außerdem auch den anderen Angeklagten auf betrügerische oder andere strafbare Weise geschädigt hat, ist für den rechtskräftig festgestellten Betrugsschaden von mindestens 750.000 DM ohne Bedeutung.
Denn nach der auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise gewonnenen Überzeugung auch der neuen Strafkammer sind beide Angeklagten, die „in einem Boot“ saßen (UA 13), als Mittäter für den gesamten Betrugsschaden der Firma ███████████ verantwortlich.
Dass die neue Strafkammer – unzulässigerweise – von einem Schaden von nur 600.000 DM ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung in der Frage der Zulässigkeit der Beweisanträge auf Blatt 4 des ersten Revisionsurteils des Senats, wonach der (neuen) Strafkammer aufgegeben worden sei, sich insbesondere mit „der Höhe des Schadens unter Berücksichtigung von Gegenforderungen des Angeklagten ███ auseinanderzusetzen“.
Dieses aus dem Zusammenhang gerissene Zitat betrifft ausschließlich die Frage eines besonders schweren Falls des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB und hat nicht die von der Revision behauptete Bedeutung.
Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer diese Frage „überhaupt nicht geprüft“ habe. Nach Rechtsausführungen heißt es dann im Revisionsurteil, die (im ersten Urteil der Strafkammer) festgestellten Umstände hätten aber dazu gedrängt, „sich in den Urteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falls, insbesondere der Höhe des Schadens unter Berücksichtigung von Gegenforderungen des Angeklagten ... auseinanderzusetzen“.
Das konnte nicht bedeuten, dass sich die (neue) Strafkammer (noch einmal) mit dem Umfang der tatsächlichen Mehllieferungen befassen und den Betrugsschaden neu feststellen sollte. Das hätte der Senat der Strafkammer übrigens auch gar nicht aufgeben dürfen; denn an die rechtskräftig festgestellte Höhe des Betrugsschadens war auch er gebunden.
Aufgegeben war der Strafkammer vielmehr die Prüfung eines besonders schweren Falls (§ 263 Abs. 3 StGB) im Rahmen der dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden und damit bindend gewordenen Feststellungen.
Nur in diesen rechtlichen Zusammenhang sollte sie sich mit „Gegenforderungen“ auseinandersetzen, die den eingetretenen Betrugsschaden als solchen nicht berührten, sondern allenfalls im Wege der Wiedergutmachung die Höhe des der Firma St███ letztlich wirtschaftlich noch verbleibenden Schadens beeinflussen konnten.
Die besonderen Umstände des Innenverhältnisses zum früheren Mitangeklagten ███████████ konnten dabei Bedeutung gewinnen.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf den vom Angeklagten behaupteten Anlass zur Tat. Er hatte sich in der ersten Hauptverhandlung u. a. dahin eingelassen, er sei auf die Forderungen des früheren Mitangeklagten R██████ nach „Luftgeschäften“ Anfang 1978 nur eingegangen, um seine durch die Machenschaften ██████ aufgelaufenen Außenstände und Verluste in Höhe von etwa 600.000 bis 700.000 DM wieder auszugleichen (UA 11).
Diese Einlassung ließ sich „im Wesentlichen nicht widerlegen“ (UA 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich allerdings, dass die erste Strafkammer die Höhe der vom Angeklagten behaupteten Schmiergeldzahlungen an R██████ als „übertrieben“ (UA 14) und damit auch den nach Verrechnung behaupteten Gesamtschaden zum damaligen Zeitpunkt als niedriger ansieht.
Von dieser, nach Rechtskraft des Schuldspruchs bindend gewordenen Feststellung über die Tatmotivation des Angeklagten (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81) hatte die neue Strafkammer also ausgehen müssen.
Das hat sie verkannt, indem sie unzulässigerweise über den Umfang der Mehllieferungen des Angeklagten und deren Verrechnung Beweis erhoben und schließlich Außenstände von nur etwa 200.000 DM vor Beginn der „Luftgeschäfte“ (UA 18, 25) festgestellt hat.
Dieser Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Den Umstand als solchen, dass Anlass für die betrügerischen „Luftgeschäfte“ für den Angeklagten das Streben nach Ausgleich der ihm von R██████ zugefügten Verluste gewesen ist, hat die Strafkammer berücksichtigt. Das war überhaupt die Grundlage der neuen Verhandlung.
Nun hat die Strafkammer zwar auf die Feststellung auch des Umfangs dieser Verluste, der „Außenstände“ vor Betrugsbeginn, besonderen Wert gelegt. Der Grund dafür war aber für sie ausschließlich die – rechtsfehlerhafte – Erwägung, dass dieser von ihr erst zu ermittelnde Umfang als Teil des Betrugsschadens die Grundlage der Strafzumessung sein würde.
Der Umfang des Betrugsschadens stand aber mit etwa 750.000 DM bereits rechtskräftig fest. Im Hinblick auf die Tatmotivation hätte allenfalls der Umstand strafmildernde Berücksichtigung finden können, dass es, wovon die Strafkammer unzulässigerweise ausgegangen ist, nicht nur etwa 200.000 DM Außenstände waren, die der Angeklagte hat ausgleichen wollen, sondern, was bindend festgestellt war, möglicherweise etwa 600.000 DM.
Es ist jedoch auszuschließen, dass der Angeklagte durch diesen verhältnismäßig unbedeutenden Umstand beschwert ist. Die Strafkammer hat nämlich
> „strafmildernd berücksichtigt, dass nach dem unwiderlegbaren Vorbringen des Angeklagten die erschwindelten Beträge nur dazu dienten, die an ████ geleisteten Vorschüsse und Darlehen wieder hereinzubekommen, sie also letztlich nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil des Angeklagten erfolgten“ (UA 31).
Mit dieser Erwägung, die nach dem Zusammenhang auch die sich nach Verrechnung der Schmiergelder, der sonstigen Barzahlungen und der nicht ausgeglichenen Mehlforderungen ergebenden Verluste des Angeklagten vor Beginn der „Luftgeschäfte“ einschließt, hat die Strafkammer auch die vom Angeklagten behauptete Tatmotivation – und zwar uneingeschränkt – als strafmildernd gewertet.
Die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage in der Tatmotivation des Angeklagten keinen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesehen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Salger | Knoblich | Jahnke | |||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 642/81 · 14.01.1982Teilrechtskraft nach § 353 Abs. 2 StPO: Unzulässige Beweisanträge im Strafausspruch
- BGH · 2 StR 105/81 · 06.05.1981Revision wegen Bindungswirkung früherer Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 728/78 · 23.02.1979Zurückverweisung: Verletzung der Bindung an frühere Feststellungen im Totschlagsverfahren
- BGH · 5 StR 146/60 · 05.07.1960Zulässigkeit von Beweisanträgen nach rechtskräftigem Schuldspruch und Rückverweisung des Strafausspruchs