Treffer
BGH Urteil

Gewerbsmäßigkeit beim Wucher erfordert eigene dauernde Einnahmequelle (§ 302d StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 14/52
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier wegen (Beihilfe zu) gewerbsmäßigem Kreditwucher Verurteilter sowie über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch. Das Urteil wurde hinsichtlich der Verurteilten aufgehoben und zurückverwiesen, weil der übliche Zinsfuß nicht einzelfallbezogen festgestellt und die „Ausnutzung“ von Notlage/Leichtsinn/Unerfahrenheit teils unzureichend begründet war. Zudem beanstandete der Senat die Begründung der Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßig handelt beim Wucher nur, wer sich selbst (auch mittelbar) eine dauernde Einnahmequelle schaffen will. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wurde mangels revisibler Rechtsfehler verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für den Wucher maßgebliche „übliche Zinsfuß“ ist nach Zeit, Ort und Umständen des konkreten Darlehens (insbesondere Sicherheiten und Zweck) grundsätzlich für jedes Darlehen gesondert festzustellen.

2

Eine „Notlage“ im Sinne des Wuchertatbestands liegt nur bei dringender Geldnot vor, die die wirtschaftliche Existenz bedroht; bloße Verschuldung genügt ohne existenzgefährdende Folgen nicht.

3

„Ausnutzung“ von Notlage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit setzt voraus, dass diese Lage ursächlich dafür ist, dass der Darlehensnehmer den wucherischen Vorteil verspricht; fehlt diese Kausalität, scheidet Ausnutzung aus.

4

Gewerbsmäßig handelt beim Wucher nur, wer durch die wucherischen Geschäfte für sich selbst (gegebenenfalls mittelbar) eine dauernde Einnahmequelle schaffen will; die Absicht, allein einem Dritten eine Einnahmequelle zu verschaffen, genügt nicht.

5

Handelt der Gehilfe nicht selbst gewerbsmäßig, kann er nicht wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Wucher verurteilt werden; zudem verdrängt bei Annahme gewerbsmäßigen Wuchers die Strafschärfung des § 302d StGB diejenige des § 302b StGB.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Prokuristen Harald Reinhardt Wilhelm █████████████ aus ████, geb. ███████ 1913 in █████, 2. den Invalidenrentner Otto Hermann Franz ███ aus ██████, geb. am █████ in █████, 3. den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Friedrich-Wilhelm ██ in ███, XK str. CO, geb. am ███ 1906 in ███, wegen gewerbsmäßigen Wuchers hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

§ 302d StGB Rechtssatz: Auch beim Wucher handelt gewerbsmäßig nur, wer für sich selbst durch die wucherischen Geschäfte eine dauernde Einnahmequelle schaffen will.

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten ███████████ ████ wird das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts in Stade vom 2.12.1950 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, soweit sie die Angeklagten ███████████ ██████████ betrifft, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen fortgesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu 6 Monaten Gefängnis und 1.000,-- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt.

Sie hat den Angeklagten ████████ wegen Beihilfe zum fortgesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwucher zu 3 Monaten Gefängnis und zu 200,-- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.

Den Angeklagten Dr. ██, gegen den ebenfalls wegen Beihilfe zum schweren gewerbsmäßigen Geldwucher das Hauptverfahren eröffnet war, hat die Strafkammer freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten ███████████ und ███ als auch die Staatsanwaltschaft, diese gegen den Angeklagten Dr. ████, Revision eingelegt.

I. Zur Revision der Angeklagten ███████████ und ███

Die Revision rügt sowohl Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch von solchen des materiellen Rechts. Das Urteil musste der Aufhebung unterliegen, weil die materielle Rüge durchgreift.

1. Objektiv setzt der Wucher zunächst ein Überschreiten des üblichen Zinsfußes voraus. Als üblich ist der Zinsfuß anzusehen, der zu der fraglichen Zeit in der fraglichen Gegend für Darlehen, die unter ähnlichen Umständen hingegeben wurden, im redlichen Geschäftsverkehr üblich war. Dieser übliche Zinsfuß richtet sich also nach den Umständen des Einzelfalles. Für ihn spielt eine wichtige Rolle, ob und in welcher Weise das Darlehen gesichert ist, ebenso kann der Zweck der Darlehensgewährung von Bedeutung sein. Der übliche Zinsfuß muss also grundsätzlich für jedes Darlehen gesondert festgestellt werden. (Vgl. RG JW 35, 530). Das Landgericht stellt unter VI ohne jede nähere Begründung den üblichen Zinsfuß für die 18 Fälle, in denen es Wucher annimmt, einheitlich auf 10–12 % jährlich fest, obgleich diese Fälle sich nach dem Darlehenszweck zum Teil wesentlich voneinander unterscheiden und auch nicht in allen Fällen die Vereinbarung von Sicherheiten festgestellt ist. In einigen Fällen (██████████ – IV 14 – und in den ersten 3 Darlehen H__ – IV 6 =) sind nach den Feststellungen des Urteils Sicherungen nicht gegeben. In einigen weiteren Fällen (██████ IV –, (__ – IV 12 –, ©_D – IV 13 und ███ ~IV 16 –) enthält das Urteil keine klaren Feststellungen darüber, ob Sicherungen gegeben worden sind. In allen übrigen Fällen ist nicht erkennbar, wie der Wert der Sicherungen berechnet, insbesondere ob dabei von dem Anschaffungswert oder dem voraussichtlichen Versteigerungserlös ausgegangen ist. Es lässt sich daher nicht erkennen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des „üblichen Zinsfußes“ ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf die insoweit nicht ausreichenden Feststellungen über die gegebenen Sicherungen konnte der Senat nicht, entsprechend einer Anregung der Bundesanwaltschaft, von sich aus den im Pfandleihgewerbe zulässigen Höchstzinssatz als üblichen Zinssatz einsetzen. Schon aus diesem Grunde musste das Urteil daher der Aufhebung unterliegen.

2. Ferner lässt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, ob es in den 18 Fällen, in denen es ein wucherisches Verhalten der Angeklagten angenommen hat, von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der „Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit“ ausgegangen ist. Unter „Notlage“ ist eine dringende Geldnot zu verstehen, welche die wirtschaftliche Existenz des von ihr Betroffenen bedroht (RGSt 71, 326 u. a.). Im Privatleben liegt sie dann vor, wenn die Mittel zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände fehlen, in einem Gewerbebetrieb dann, wenn die Mittel zur Aufrechterhaltung des die Existenzgrundlage bildenden Betriebs fehlen. Das bloße Vorhandensein von Schulden stellt solange keine Notlage dar, als nicht dem Schuldner bei Nichtvergleichung oder nicht sofortiger Begleichung dieser Schulden Nachteile drohen, die seine Existenz gefährden.

Ein Gewerbetreibender befindet sich nicht schon dann in einer „Notlage“, wenn ihm die Mittel zur Aufrechterhaltung seines Betriebes in dem bisherigen Umfange fehlen, sondern nur dann, wenn ohne die Darlehensgewährung der Betrieb überhaupt nicht oder nur in einem Umfange aufrechterhalten werden kann, der die Existenzgrundlage des Inhabers gefährdet. „Leichtsinnig“ handelt, wer den Folgen seiner Handlungen aus Sorglosigkeit oder aus Mangel an Überlegung die ihnen zukommende Bedeutung nicht beimisst. (RGSt 60, 223).

„Unerfahren“ ist, wer nach Vorleben und Vorbildung nicht in Stande ist, zu beurteilen, welcher Zinssatz ungefähr angemessen ist. (RGSt 60, 222).

Eine „Ausnutzung“ der Notlage usw. kann immer nur dann vorliegen, wenn diese für den Darlehenssuchenden die Ursache für die Zubilligung des wucherischen Zinssatzes gewesen ist. Deshalb liegt z. B. eine Ausnutzung der Unerfahrenheit dann nicht vor, wenn der Bewucherte auch in Kenntnis des legalen üblichen Zinssatzes den Vermögensvorteil versprochen hätte.

Diese Grundsätze hat das Landgericht in den Fällen IV, 3, 7; 41, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 offenbar verkannt. Die knappen Feststellungen des Landgerichts in diesen Fällen geben keine ausreichende Begründung für eine Ausnutzung der Notlage usw. in dem oben angeführten Sinne.

Im Falle IV 3 (Lucie Wagner) nimmt das Urteil Ausbeutung der Unerfahrenheit und des Leichtsinns an. Es begründet dies damit, dass die Zeugin, die das Geld für Schönheitsreparaturen gebraucht habe, bisher mit geschäftlichen Dingen wenig zu tun gehabt hatte. Die Zeugin hat zweimal 50,-- DM erhalten, für die sie jedesmal nach Monatsfrist 60,-- DM zurückgezahlt hat. Der festgestellte Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass der Zeugin die rasche Instandsetzung der Wohnung das zusätzliche Opfer von zweimal 10,-- DM wert gewesen ist und dass sie bei voller Überlegung diese Vergütung auch dann bewilligt hätte, wenn ihr die legalen Zinssätze bekannt gewesen wären. Dann aber wäre das Vergütungsversprechen nicht auf Grund einer Ausnutzung der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns erfolgt.

In den Fällen ████████████ IV 11 (WaT), IV 13 (OD); IV 14 ██████ IV 15 (SeC__D), IV 17 █████ IV 18 (Sc) und IV 19 (SchC_») hat das Landgericht die Ausbeutung der Notlage und des Leichtsinns angenommen, ohne dies ausreichend zu begründen. In den Fällen ███ MC_) und SC_> handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um Aufnahme von Darlehen zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldner. In allen 3 Fällen lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen, ob die Darlehen erforderlich waren, um den Geschäftsbetrieb in einer für die Existenz der Darlehensnehmer ausreichenden Weise aufrecht zu erhalten, oder ob Nichtaufnahme der Darlehen lediglich eine tragbare Geschäftseinschränkung der Darlehensnehmer zur Folge gehabt hätte. Im letzten Fall läge eine Notlage nicht vor. Inwiefern das Landgericht die Ausnutzung des Leichtsinns für begründet hält, hat es überhaupt nicht angegeben.

Im Fall WxC_) stellt das Landgericht zunächst fest, der Darlehensnehmer habe das Geld zur „Ausführung notwendiger baulicher Veränderungen an seinem Grundstück“ gebraucht, gibt dann aber anschließend an, Wrage habe erklärt, er wolle das Dachgeschoss seines Wohnhauses zwecks Geschäftsvergrößerung für seinen Sohn ausbauen. Danach hat es den Anschein, als ob das Landgericht es rechtsirrig als eine Notlage betrachtet, wenn ein Vater nicht die Mittel hat, das Dachgeschoss seines Wohnhauses zwecks Geschäftsvergrößerung für seinen Sohn auszubauen. Worin bei WrC_D, der Versicherungsagent ist, ein Leichtsinn zu erblicken ist, hat das Landgericht nicht begründet, sodass sich überhaupt nicht prüfen lässt, ob es diesen Rechtsbegriff zutreffend angewandt hat.

In den Fällen OCD, Haf———> wma ████ nimmt das Landgericht eine Notlage an, weil die Darlehensnehmer das Geld zur Bezahlung von Schulden gebraucht hätten. Das Vorhandensein von Schulden kann aber nur dann eine Notlage begründen, wenn der Schuldner dadurch, dass er sie nicht alsbald bezahlen würde, schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hätte. Das ist in keinem der Fälle festgestellt. Im Falle █████ ist zwar gesagt, dass es sich um Mietschulden handele. Auch hieraus allein kann aber eine Notlage nicht begründet werden. Bei Mietschulden wäre eine Notlage stets anzuerkennen, wenn sie so hoch sind, dass sie den Vermieter nach § 3 MietG zur Erhebung der Mietaufhebungsklage berechtigten. Dass das hier der Fall war, ist nicht festgestellt. In allen 3 genannten Fällen (███████████ ███ fehlen ebenfalls Ausführungen darüber, worin der vom Landgericht angenommene Leichtsinn zu erblicken ist.

Im Falle █████ ████ kann die bloße Tatsache, dass das Darlehen zum Transport der eigenen Möbel des SchY__ vom Rheinland nach Cuxhaven beantragt wurde, zur Begründung einer Notlage nicht ausreichen. Eine solche läge nicht vor, wenn die wirtschaftliche Existenz SchC_s nicht dadurch bedroht war, dass er diese Möbel erst einige Zeit später, wenn er das Geld für den Transport zusammen hätte, nach Cuxhaven hätte transportieren lassen.

3. Bei der erneuten Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ███████ gewerbsmäßig gehandelt hat, wird das Landgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:

a) Dass das Landgericht nur eine einheitliche in Fortsetzungszusammenhang begangene Wuchertat des ███ annimmt, würde sein gewerbsmäßiges Handeln nicht ausschließen, sofern sich die in Aussicht genommenen Einzelhandlungen auf einen längeren Zeitraum erstrecken sollten. (RGSt 57, 367).

b) Das Landgericht sieht die Gewerbsmäßigkeit darin, dass der Angeklagte die Darlehensgeschäfte (gemeint sind wohl die wucherischen Geschäfte, da es auf die anderen nicht ankommen kann) als eine fortlaufende Einnahmequelle für sich und █████████████ angesehen und ausgenutzt habe.

Worin die Einnahmequelle für den Angeklagten selbst liegen soll, ist aus den Ausführungen des Urteils nicht ersichtlich, da die Verwaltungsgebühren der Firma John D{ zugeflossen sein sollen, von welcher der Angeklagte nur ein festes Monatsgehalt von 300,-- DM erhielt. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob etwa der Angeklagte ███████ mittelbar durch die wucherischen Geschäfte für sich selbst eine laufende Einnahmequelle schaffen wollte. Denn wenn der Angeklagte nur der Firma ██████ oder dem Zeugen █████████████ eine laufende Einnahmequelle schaffen wollte, so hat er nicht gewerbsmäßig gehandelt. Zwar kann nach § 302a StGB die Bereicherungsabsicht beim Wucher ebenso auf fremde wie auf eigene Bereicherung gerichtet sein. Die besondere Verwerflichkeit und Gefahrlichkeit des Täters, die durch die Strafschärfung für gewerbsmäßiges Handeln getroffen werden soll, liegt aber nur vor, wenn der Täter sich selbst durch den Wucher, sei es auch mittelbar, eine dauernde Einnahmequelle schaffen will. Deshalb hat es die Rechtsprechung (vgl. RGSt 61, 268 – betr. Wilderei – 71, 72 betr. Homosexualität) auch abgelehnt, den Gehilfen wegen Gewerbsmäßigkeit zu bestrafen, wenn er durch die Beihilfe nicht für sich selbst eine dauernde Einnahmequelle schaffen wollte.

4. Selbst wenn ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten festzustellen wäre, dürfte eine Verurteilung des Angeklagten ███ nicht wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Wucher erfolgen, wenn er selbst, wie das Landgericht annimmt, nicht gewerbsmäßig gehandelt hat. (RGSt 61, 268, 71, 72).

5. Schließlich durfte das Landgericht, wenn es gewerbsmäßigen Wucher annahm, nicht wegen schweren gewerbsmäßigen Wuchers, sondern nur wegen gewerbsmäßigen Wuchers verurteilen, da die Strafschärfung des § 302d die des § 302b verdrängt. (Vgl. RG JW 1935, 530).

Aus allen diesen Gründen war das Urteil, soweit es die angeklagten ██████████ ███████ betrifft, aufzuheben.

6. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten █████ auch in den Fällen, in denen der Angeklagte ███ ███ allein mit den Darlehensnehmern verhandelt hat. Der Angeklagte ██ ist auch in diesen Fällen Täter, wenn er, wie das Landgericht █████████████ hat, alle Einzelheiten der zu gewährenden Darlehen also auch einer Gewährung in solchen Fällen, in denen sich nach den obigen Darlegungen eine Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit der Darlehensnehmer ergab, mit dem Angeklagten Schwierzke besprochen hatte. Denn dann hat der Angeklagte ███████ die Handlung des ███████ in den für die Feststellung des Wuchers maßgebenden Punkten veranlasst und gebilligt.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprechung des Angeklagten ███ richtet, unbegründet und musste deshalb verworfen werden.

Die Revision, die die Verletzung der Vorschriften der §§ 244, 261 StPO und des materiellen Rechts rügt, enthält in Wahrheit ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann, Sarstedt, Dr. Waschow, Dr. Koffka, Schmidt

Zitiert von (3)