Treffer
BGH Urteil

Schwerer Wucher: Notlagebegriff und alternative Kreditmöglichkeiten (BGH 1 StR 603/57)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 603/57
Datum
07.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Wuchers in vier Fällen verurteilt; seine Revision blieb erfolglos. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil in mehreren Freispruchsfällen teilweise auf, weil die Verneinung einer Notlage rechtsfehlerhaft begründet war. Maßgeblich ist, ob eine existenzbedrohende wirtschaftliche Bedrängnis vorlag; bloß theoretische oder wirtschaftlich unzumutbare Ausweichmöglichkeiten schließen die Notlage nicht aus. Dagegen trägt die Annahme eines (versuchten) Betrugs nicht, wenn ein für den Vertragsschluss ursächlicher Irrtum der Darlehensnehmer nicht festgestellt oder vom Täter nicht vorausgesetzt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notlage im Sinne des (damaligen) Wuchertatbestands ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dem Darlehensnehmer abstrakt andere Beschaffungsmöglichkeiten für Geld oder Kredit offenstehen; entscheidend sind Erkennbarkeit, zeitliche Eignung und Zumutbarkeit des Auswegs.

2

Ein wirtschaftlich unzumutbares Opfer (etwa die Gefährdung der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens durch einschneidende Nebenpflichten) kann nicht als zumutbare Alternative herangezogen werden, um eine Notlage auszuschließen; dies bedarf tatrichterlicher Prüfung und Begründung.

3

Eine Notlage kann auch dann vorliegen, wenn dem Schuldner aus besonderen Umständen ein Abwarten oder Sich-Verklagen-Lassen ohne Verlust gesellschaftlicher Geltung oder ohne Verstoß gegen anerkannte Anstandspflichten nicht zugemutet werden kann, obwohl (noch) keine Klage oder Zwangsvollstreckung droht.

4

Für (versuchten) Betrug genügt nicht die Vorstellung, der Getäuschte werde „leichter“ zum Vertragsschluss bewegt; erforderlich ist, dass der Täter einen für den Abschluss ursächlichen Irrtum annimmt, also dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nach seiner Vorstellung nicht zustande gekommen wäre.

5

Bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle der Verneinung einer Notlage ist zu beanstanden, wenn das Tatgericht lediglich entfernte Möglichkeiten einer (weiteren) Stundung/Prolongation oder nicht ausgeschöpfte Verhandlungschancen anführt, ohne die konkrete Nähe existenzgefährdender Maßnahmen zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen Hans K., geboren am █ in ██, wegen schweren Wuchers

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Juli 1957 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil in den Fällen ██████ ██ den Fällen II 4, 6 und III 1 b) in dem Teil █████ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wuchers in vier Fällen zur Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung in den Fällen III 1 a, 2 und 4 b der Urteilsgründe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch in den Fällen II 3, 4, 5 und 6 wegen Wuchers verurteilt worden ist; sie vermisst außerdem in den Fällen III 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 und III 1 b, 2, 3, 4 a bis c die Prüfung, ob sich der Angeklagte des versuchten Betrugs in den Fällen II 4, 5, 6 und III 2, 3 und in Tateinheit mit Wucher schuldig gemacht hat. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vertreten.

A. Die Revision des Angeklagten

Sie erweist sich als unbegründet.

1.) Die Revision wendet sich allgemein gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen, in denen er verurteilt wurde (III 1 a, 2, 3 und 4 b), aus den ihm jeweils mitgeteilten Tatsachen mindestens die Möglichkeit erkennen können und erkannt, dass sich die Darlehensnehmer in einer Notlage befanden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zu anderen, in der schriftlichen Revisionsbegründung teilweise ungenau wiedergegebenen Urteilsstellen besteht indes nicht. Weder die Erklärung des Maklers ██████████, man müsse darauf achten, dass niemand ein Darlehen erhalte, der in einer Notlage sei, noch die nach Formular gegebene Versicherung der Darlehensnehmer, dass sie zahlungsfähig seien, hinderte das Landgericht denkgesetzlich, die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, die Kreditsuchenden seien in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Dasselbe gilt von der Bemerkung des Landgerichts, es erscheine ihm glaubhaft, dass der Angeklagte angenommen habe, █████████ habe in den von ihm vermittelten Darlehensfällen den Eindruck gewonnen, dass die Kreditsuchenden beleihungsfähig und in keiner Notlage seien. Die Strafkammer brauchte ihre Überzeugung nicht eingehender zu begründen, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Tatrichters die Darlehensnehmer in den Fällen III 1 a, 3 und 4 b dem Angeklagten persönlich ihre Lage und den Grund ihres Geldbedarfs schilderten und dass nur der Zeuge ████ (III 2) mit dem Makler ███████████████████ seinerseits den Angeklagten u. a. davon unterrichtete, dass Venis infolge schlechten Geschäftsganges zur Aufgabe des von ihm betriebenen Cafés gezwungen gewesen sei und dringend 2.000 DM zur Abdeckung von Geschäftsschulden benötige.

2.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht auch seine Überzeugung, dass der Angeklagte nicht in einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat, ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet. Unrichtig ist die in diesem Zusammenhang von der Revision aufgestellte Behauptung, die Strafkammer habe zur Begründung der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten verwertet, dass dieser die im Ermittlungsverfahren gegen █████████ ergangene Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 1955 nur gelesen habe, aus der sich ergab, dass er deshalb nicht wegen Wuchers verfolgt werde, weil ihm die Kenntnis der Notlage der Darlehensnehmer nicht nachzuweisen sei. Das Landgericht hat im Gegenteil ausgeführt, der Angeklagte könne sich für seine Einlassung, die wucherischen Darlehensgeschäfte für gesetzlich zulässig gehalten zu haben, nicht auf die genannte Einstellungsverfügung berufen, weil diese erst nach Begehung der ihm zur Last gelegten Handlungen ergangen sei. Nur hilfsweise hat die Strafkammer auch erwogen, dem Einstellungsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Geschäfte des Angeklagten trotz Vorliegens von Notlage und übermäßigem Zinsfuß für rechtlich bedenkenfrei erklärt worden seien.

Zu den Einzelangriffen des Beschwerdeführers ist folgendes zu bemerken:

1.) Entgegen der Darstellung der Revision lässt das angefochtene Urteil ersehen, aus welchem Grunde der Darlehensnehmer ████████████ nach der Ansicht der Strafkammer nicht auch im ersten Darlehensfall (III 1 a) seinen holländischen Lieferanten mit Aussicht auf Erfolg um die Übersendung eines Schecks zur Bezahlung des Warenzolls angehen konnte. Aus der Erwägung zur zweiten Darlehensaufnahme (III 1 b), in dem damaligen Stadium der Geschäftsverbindung mit dem holländischen Lieferanten habe ein solcher Schritt Aussicht auf Erfolg gehabt, ergibt sich unmissverständlich als Gedankengang des Landgerichts, dass dies bei der ersten, etwa 1 1/2 Monate früher liegenden Darlehensaufnahme nicht der Fall war.

Die Behauptung der Revision, die Frist für die Einlösung des Zollguts hätte jederzeit verlängert werden können, widerspricht insofern den Feststellungen und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO), als damit in Abrede gestellt werden soll, dass ████████████ bei Nichteinhaltung der ihm von der Zollbehörde gesetzten Wochenfrist hohe Lagergebühren hätte zahlen müssen und dass die Ware nach kurzer Zeit an den holländischen Lieferanten zurückgegangen wäre.

Im Rahmen der Sachbeschwerde kann nicht beanstandet werden, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob die Mutter des Darlehensnehmers bereit gewesen wäre, durch Verpfändung ihrer wertvollen Wohnungseinrichtung und Abtretung ihrer Pensionsansprüche ihrem Sohn auf anderem Wege ein Darlehen in der benötigten Höhe zur Einlösung des Zollguts zu beschaffen. Abgesehen davon stünde eine solche Feststellung nach ständiger Rechtsprechung (u. a. RG Recht 1903, 162 Nr. 909, RG JW 1928, 587 Nr. 68; BGHSt 11, 182, 186) der Annahme einer Notlage im Sinne des § 302 a StGB nicht entgegen.

Entsprechendes gilt von der Rüge, das Landgericht habe nicht „genügend gewürdigt“, ob zwischen dem Angeklagten und ████████████ nicht doch ein Teilhabergeschäft, kein bloßer Darlehensvertrag vereinbart worden sei.

2.) Das Vorbringen der Revision zum Fall Venis (III 2) ist seinem Kern nach ein unzulässiger Angriff auf die rechtsfehlerfrei begründete Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte die Notlage des Darlehensnehmers kannte. Dabei übergeht die Revision, dass Venis für seine Person nur ein Monatsgehalt von 300 DM bezog und dass sich seine Schulden nicht auf die dem Darlehensgesuch zugrunde gelegten 2.000 DM beschränkten. Das war dem Angeklagten von Stockmann mitgeteilt worden.

3.) Die Behauptung der Revision, der Zeuge Worbach (III 3) sei von seinen Gläubigern nicht auf Rückzahlung der Darlehen gedrängt worden, setzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Vor allem der Hauptgläubiger bedrängte ██████ „immer wieder und schließlich besonders stark“ mit dem Hinweis, er benötige das geliehene Geld dringend für eigene Bedürfnisse. Unter den vom Landgericht geschilderten besonderen Umständen entfiel eine Notlage des Darlehensnehmers █████████████ deshalb nicht, weil er von seinen Gläubigern, die mit ihm befreundet oder gut bekannt waren, aus persönlicher Rücksichtnahme noch nicht verklagt worden war und das Landgericht auch nicht feststellen konnte, dass dies künftig geschehen wäre, wenn die Gläubiger nicht aus Mitteln des vom Angeklagten gewährten Darlehens befriedigt worden wären. In einer die wirtschaftliche Existenz bedrohenden Geldverlegenheit befindet sich auch derjenige, dem es zwar nicht an Mitteln zur Befriedigung seiner dringenden Lebensbedürfnisse fehlt, dem auch keine Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände droht, zu deren Abwendung er ohne Darlehensaufnahme außerstande wäre (vgl. RGSt 71, 326; 76, 193; BGH 5 StR 14/52 vom 31. Januar 1952, inhaltlich wiedergegeben in der Anm. 1 zu § 302 d StGB; 2 StR 144/56 vom 1. Juni 1956; BGHSt 11, 182, 185), der aber einem Gläubiger verschuldet ist, von dem er sich aus besonderen Gründen nicht ohne Verstoß gegen allgemein anerkannte Anstandspflichten und nicht ohne Verlust seiner gesellschaftlichen Geltung verklagen lassen kann und zu dessen Befriedigung er daher auch dann entschlossen ist, wenn er sich dadurch der zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Mittel begibt. So liegt der Fall hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Der Umstand, dass die Gläubiger, die Worbach während seiner Arbeitslosigkeit mit Darlehen ausgeholfen hatten, die Gelder nun aber dringend selbst benötigten, wegen ihrer freundschaftlichen Beziehungen zum Schuldner von den äußersten Mitteln der Klage und Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch machten, rechtfertigt es nicht, die Dringlichkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung der wiederholt angemahnten Schulden und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage für den Darlehensnehmer zu verneinen.

4.) Auch im Falle ██████████████ (III 1 b) wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Bejahung einer Notlage des Darlehensnehmers durch den Tatrichter. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, bestand die Notlage darin, dass sich der Angeklagte wegen der fälligen hohen Restforderung aus dem ersten Darlehen an die ihm sicherungsübereigneten Betriebsgegenstände halten und dadurch die wirtschaftliche Existenz des Darlehensnehmers zerstören konnte. Wenn die Revision die Feststellung vermisst, dass der Angeklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich erst „nach eingehenden Verhandlungen schließlich“ darauf einließ, das Darlehen „unter neuen Bedingungen“ zu stunden. Damit brachte er selbst zum Ausdruck, dass er an sich nicht gesonnen war, dem Darlehensnehmer eine Stundung zu gewähren, dass dieser vielmehr mit einem zwangsweisen Vorgehen gegen ihn rechnen musste. Hinzu kommt, dass für den Fall unpunktlicher Rückzahlung des Darlehens neben den übermäßig hohen Zinsen eine monatliche Vertragsstrafe von 5 % der Darlehensrestsumme vereinbart war, was den Darlehensnehmer der unmittelbaren Gefahr untragbarer weiterer Verschuldung aussetzte. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob eine Notlage im Sinne des § 302 a StGB nicht auch dann anzunehmen wäre, wenn Speck grundlos befürchtet hätte, der Angeklagte werde auf der fristgerechten Rückzahlung des ersten Darlehens bestehen und notfalls zwangsweise gegen ihn vorgehen (vgl. dazu LK 8. Aufl. Anm. 4 zu § 302 a StGB [Jagusch]).

Die Nachprüfung des Urteils lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat insbesondere bedenkenfrei dargelegt, dass die vom Angeklagten geforderten Vermögensvorteile den üblichen Zinsfuß so sehr überschritten, dass sie nach den Umständen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Leistungen des Beschwerdeführers standen; ferner, dass sich der Angeklagte die verlangten Vermögensvorteile verschleiert und wechselmäßig im Sinne des § 302 b StGB versprechen ließ.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie ist teilweise begründet.

Ohne Erfolg macht die Staatsanwaltschaft geltend,

I. dass sich der Angeklagte möglicherweise des versuchten Betrugs gegenüber den Darlehensnehmern in den Fällen schuldig gemacht habe, in denen er sich verschleierte Zinsen in der Form versprechen ließ, dass er den vorgesehenen Zinssatz für die ganze Laufzeit des Darlehens von der vollen Darlehenssumme berechnete, obwohl das Darlehen schon während der Laufzeit ratenweise zurückbezahlt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten keines (vollendeten) Betrugs für überführt gehalten, weil die Darlehensnehmer teils die vom Angeklagten eingeschlagene Berechnungsart bei Vertragsabschluss erkannt hätten, hierüber also nicht getäuscht worden seien, teils das Darlehen möglicherweise auch bei Kenntnis der sie schädigenden Vertragsbedingung aufgenommen hätten, ein etwaiger Irrtum über die wirkliche Zinshöhe also für den Vertragsabschluss nicht festgestelltermaßen ursächlich gewesen sei. Die Revision macht geltend, dadurch werde nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich vorstellte, die Darlehensnehmer befänden sich in einem Irrtum über die Art der Berechnung der Zinsen und seien deshalb „leichter zu einem Vertragsabschluss zu bewegen“. In diesem Falle hätte sich der Angeklagte nach der Meinung der Revision des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die Revision zieht selbst nur in Erwägung, dass sich der Angeklagte vorstellte, die Darlehensnehmer seien durch eine Täuschung über die wirkliche Höhe der Zinsen „leichter zu einem Vertragsabschluss zu bewegen“, nicht aber, dass er annahm, sie würden bei Kenntnis der Art der Berechnung der Zinsen von einem Vertragsabschluss absehen. Nur in diesem Falle aber hätte der Angeklagte einen Irrtum der Darlehensnehmer als für die Kreditaufnahmen ursächlich angesehen, wie es der Tatbestand des Betrugs erfordert. Abgesehen davon bestehen ernste Bedenken gegen die Ansicht der Strafkammer, die Darlehensnehmer seien von dem Angeklagten getäuscht worden. In den Darlehensverträgen war kein Zinssatz, sondern nur der bezifferte Betrag genannt, den die Darlehensnehmer in Teilbeträgen oder in einer Summe zurückzuzahlen hatten. Dieser Betrag setzte sich aus der eigentlichen Darlehenssumme und der vom Angeklagten geforderten Darlehensvergütung zusammen. Da die Darlehenssumme feststand – sie ergab sich schon aus dem Darlehensverlangen der Kreditsuchenden –, konnten sich diese über die von ihnen aufzubringenden Leistungen nicht im Unklaren sein.

Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch insofern, als sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte im Falle Kr (II 5) nicht wegen Wuchers verurteilt worden ist. Das Landgericht hat hier eine Notlage mit der Begründung verneint, dass dem Darlehensnehmer andere, ebenso schnell zu verwirklichende und sogar wirtschaftlich günstigere Gelegenheiten zur Behebung seines vorübergehenden Kreditbedarfs offengestanden hätten. So habe er sich zur Bestreitung der Kosten des seiner Zuckerkranken Ehefrau ärztlich verordneten Kuraufenthalts von seiner Behörde einen Vorschuss auf die zu erwartende Beihilfe geben lassen können; weiter habe er bei der Badischen Beamtenbank, deren Kunde er gewesen sei, ein Darlehen aufnehmen und zu diesem Zweck das nur mäßig belastete Grundstück seiner Ehefrau beleihen können. Nach seiner eigenen Erklärung habe er von dieser Möglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil sie ihm „nicht privat und diskret genug“ erschienen sei.

Danach hat das Landgericht mit Recht eine Notlage des Darlehensnehmers verneint. Wie schon hervorgehoben, entfällt eine solche zwar nicht ohne weiteres deshalb, weil der Darlehensnehmer seinen Geldbedarf auch auf einem anderen Wege befriedigen konnte (vgl. oben A II 1). Anders muss jedoch dann gelten, wenn es der Darlehensnehmer wie hier ohne triftigen Grund unterlässt, auf ihm zustehende Ansprüche oder Vermögenswerte zurückzugreifen. Als Beamter (Volksschullehrer) hatte ███████████ einen Rechtsanspruch auf eine Krankheitsbeihilfe für seine Ehefrau in dem in den einschlägigen Richtlinien des Landes Baden-Württemberg vorgesehenen Umfang; hierauf konnte er sich einen ausreichenden Vorschuss geben lassen. Außerdem war seine Ehefrau Eigentümerin eines Grundstücks im Schätzwert von 35.000 DM, das nur in Höhe von 4.700 DM belastet war. Nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts hätte ihm die Ehefrau die Zustimmung zur Belastung des Grundstücks zur Bestreitung ihres Kuraufenthalts nicht verweigern können; wie der Tatrichter bemerkt, hätte sie das aller Voraussicht nach auch nicht getan. Dass ████████████████ der naheliegende und erfolgversprechende Weg „nicht privat und diskret genug“ erschien, machte ihm seine Begehung nicht unzumutbar.

Dagegen beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg, dass in den Fällen II 3, 4 und 6 die vom Landgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Darlehensnehmer, sich auf andere Weise als durch Aufnahme eines Wucherdarlehens Geld oder Kredit zu beschaffen, das Vorliegen einer Notlage nicht ausschlossen.

1.) Der Glasermeister ███████ (II 3) wandte sich an den Angeklagten, weil ihm der mit der Durchführung seines Wohn- und Geschäftshausbaus beauftragte Unternehmer nach Baubeginn abredewidrig eine Abschlagszahlung von 20.000 DM abverlangte und für den Fall der Nichtzahlung mit der Einstellung der Bauarbeiten, der Erwirkung einer Zwangshypothek und der Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, was für ███████ auch den Verlust der auf dem Baugrundstück schon bisher betriebenen Glaserwerkstätte mit sich gebracht hätte. Das Landgericht hat eine Notlage des ███████ deshalb verneint, weil dieser durch die Übernahme der Verpflichtung, die Mieten der im Bau befindlichen Wohnungen nur nach dem Laka-Richtsatz von 1,65 DM pro qm Wohnfläche zu berechnen, die schnelle Auszahlung einer Bauhypothek hätte erreichen und dadurch einer etwaigen Zwangsversteigerung seines Grundstücks zuvorkommen können.

Diese Erwägung lässt nicht ersehen, ob ███████ die Übernahme der genannten Verpflichtung wirtschaftlich zumutbar war; das wäre nur dann der Fall, wenn der von der Stadt Stuttgart und der Württembergischen Landeskreditanstalt als Gegenleistung für die Bürgschaftsübernahme geforderte Verzicht auf eine freie Mietenberechnung die Wirtschaftlichkeit des von ███████ durchgeführten Baues nicht gefährdet hätte. Ohne diese Prüfung vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die ███████ stehende Möglichkeit, auf dem genannten Wege die schnelle Auszahlung einer Bauhypothek zu erlangen, eine Notlage bei Aufnahme des Wucherdarlehens ausschloss. Dass ███████ sich später mit dem Laka-Mietrichtsatz einverstanden erklärte, machte die Prüfung nicht überflüssig; nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil liegt es nahe, dass ███████ dies nur tat, weil er dem Angeklagten dessen Darlehen zurückzahlen und deshalb jede Bedingung eingehen musste, um schnell zu Hypothekengeld zu kommen. Im Übrigen kann sich ███████ dann in einer Notlage befunden haben, wenn für ihn die Anerkennung des Laka-Mietrichtsatzes ein zumutbares Opfer war, dann nämlich, wenn er gleichwohl die Hypothek nicht so zeitig ausbezahlt erhalten hätte, dass er schon die ersten Zwangsmaßnahmen des Bauunternehmers abwenden konnte; denn bereits mit deren Einleitung, nicht erst mit der Zwangsversteigerung, drohten ihm existenzgefährdende Nachteile.

Andererseits lässt das angefochtene Urteil ein Eingehen auf die Frage vermissen, ob dem Darlehensnehmer angesichts der Abredewidrigkeit des Zahlungsverlangens des Bauunternehmers überhaupt die ernste Gefahr gerichtlicher Maßnahmen oder anderer erheblicher wirtschaftlicher Nachteile, wie etwa einer wesentlichen Verteuerung des Baues durch Einstellung der Bauarbeiten, drohte. Das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.

2.) Im Falle II 4 hat das Landgericht festgestellt, dass der Zeuge █████████, der seine Stellung bei den Stadtwerken in Esslingen freiwillig aufgegeben hatte, mangels eigener Mittel bei dem Angeklagten nacheinander zwei Darlehen aufgenommen hat, um Kesselbleche und andere Materialien für den von ihm gemeinsam mit seinem Schwiegersohn eröffneten Schweißereibetrieb einkaufen zu können. Die Strafkammer verneint bezüglich des ersten Darlehens eine Notlage des █████████, weil im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ein im Gang befindlicher Gewerbebetrieb noch gar nicht vorgelegen habe und █████████ sich daher schon damals ohne Verlust einer vorhandenen Existenzgrundlage dem später begonnenen, lohnenden Schrotthandel hätte zuwenden können. Eine Notlage bei Aufnahme des zweiten Darlehens ist nach der Meinung des Landgerichts nicht erwiesen, weil im Hinblick auf die schnelle Aufgabe des Schweißereibetriebs zugunsten des Schrotthandels ernstliche Zweifel bestünden, ob der Schweißereibetrieb jemals eine wirkliche Existenzgrundlage war, deren Erhaltung ohne Darlehensaufnahme bei dem Angeklagten gefährdet gewesen wäre. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.

Unbedenklich ist zwar die Ansicht der Strafkammer, dass bei Abschluss des ersten Darlehensvertrags ein die Existenzgrundlage des █████████ bildender Gewerbebetrieb, dessen Aufrechterhaltung die Darlehensaufnahme hätte dienen können, noch nicht vorgelegen hat. Anders war es jedoch ersichtlich im zweiten Fall, weil hier bereits eine Reihe von Aufträgen vorlag, deren Ausführung an dem Fehlen des für den Einkauf von Rohstoffen erforderlichen Geldes scheiterte. Allerdings gab █████████ einige Zeit nach der Aufnahme des zweiten Darlehens den Schweißereibetrieb wieder auf und eröffnete einen Schrotthandel. Das rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluss, dass er bis dahin den Schweißereibetrieb nicht als seine Existenzgrundlage ansah, die er sich erhalten zu müssen glaubte, wenn er nicht ohne jede Einnahme dastehen wollte. Eine Notlage könnte dann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf verneint werden, dass █████████ den Schrotthandel schon früher hätte beginnen können und so einen Kredit überhaupt nicht benötigt hätte. Denn einmal steht nicht fest und ist im Gegenteil nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass █████████ bei Eröffnung des Schweißereibetriebs die spätere Entwicklung voraussah und erkannte, dass er nur im Schrotthandel ausreichend verdienen würde; eine Möglichkeit aber, die überhaupt nicht erkannt wird, ist kein Ausweg aus einer wirtschaftlichen Bedrängnis. Zum anderen kann jemandem nicht ohne weiteres zugemutet werden, anstelle eines von ihm aus bestimmtem Grunde geplanten oder begonnenen Gewerbebetriebs – █████████ hatte sich ersichtlich deshalb für einen Schweißereibetrieb entschieden, weil sein Schwiegersohn gelernter Schweißer war – einen anderen Betrieb zu eröffnen, mag dieser auch größere Gewinnaussichten bieten.

3.) Im Falle II 6 hatte die Zeugin Gr drei Wechsel einzulösen, von denen einer bereits zu Protest gegangen, dann aber wie die beiden anderen prolongiert worden war. Das Landgericht hat festgestellt, dass Frau Gr ernstlich damit rechnen musste, die Wechselgläubiger würden nach Ablauf der Prolongationsfrist zwangsweise gegen sie vorgehen, wodurch ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet worden wäre. Gleichwohl hielt das Landgericht eine Notlage nicht für gegeben, weil nicht hinreichend feststehe, dass die Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen Frau Gr ergriffen hätten, wenn sie ihnen Ratenzahlungen angeboten und zur Sicherung Mietzinsansprüche abgetreten hätte.

Bei dieser Erwägung hat das Landgericht verkannt, dass die von ihm aufgezeigte, mehr oder weniger entfernte Möglichkeit einer nochmaligen Prolongation der Wechsel die festgestellte nahe Gefahr der wechselmäßigen Inanspruchnahme der Schuldnerin und ihre dadurch bedingte wirtschaftliche Bedrängnis nicht aufhob. Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass eine Notlage nicht ohne weiteres deshalb verneint werden kann, weil der Darlehensnehmer nicht alles versucht hat, um eine ihm drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden.

4.) Der Generalbundesanwalt hat über die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft hinaus auch noch gerügt, dass die Strafkammer eine Notlage des Darlehensnehmers ████████████ nicht auch im Falle III 1 b bejaht hat. Der Rüge steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten insoweit nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges angefochten hat; denn ein und dieselbe Tat kann nur einheitlich beurteilt werden.

Sachlich gilt hier das vorstehend unter 3 am Ende zum Fall II 6 Gesagte entsprechend. Die dringende Geldverlegenheit des Darlehensnehmers entfiel nicht um deswillen, weil dieser den holländischen Lieferanten möglicherweise mit Aussicht auf Erfolg kurzfristig um die leihweise Überlassung des zur Einlösung des Zollguts erforderlichen Geldbetrags ersuchen konnte.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil in den Fällen II 3, 4, 6 und III 1 b mit den Feststellungen aufzuheben. Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung des Angeklagten im Falle III 1 b Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser Tat und dem Vergehen im Falle III 1 a annimmt, ist die Aufhebung auf jenen Fall zu erstrecken, obwohl seine rechtliche Würdigung bedenkenfrei ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet.

MantelWernerDr. Geier
Dr. PeetzMartin
Schwerer Wucher: Notlagebegriff und alternative Kreditmöglichkeiten (BGH 1 StR 603/57) — Themis