BGH: Üblicher Zins bei Kleinkrediten im Wucher – Maßstab, Sicherheiten, Kostenposten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 795/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines wucherischen Zinsfußes erfordert die Bestimmung der Üblichkeit nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsgebrauchs; dabei sind tatsächliche Marktverhältnisse und normative Wertungen miteinander zu verknüpfen.
Für die Ermittlung des „üblichen“ Zinses sind nur etwa gleichartige Kreditgeschäfte als Vergleichsmaßstab heranzuziehen; Zinssätze gewerblicher Kreditinstitute können bei Kleinstkrediten ungeeignet sein, wenn deren Struktur (Kreditgrößen, Kosten, Sicherheiten) nicht vergleichbar ist.
Bei der Beurteilung der Üblichkeit im privaten Kreditverkehr ist grundsätzlich zwischen gesicherten und ungesicherten Forderungen zu unterscheiden; Art und Qualität der Sicherheit beeinflussen die Vergleichbarkeit und damit den maßgeblichen Üblichkeitsmaßstab.
Ein Kreditaufschlag darf nicht schematisch vollständig als technischer Zins behandelt und auf einen Jahreszinssatz hochgerechnet werden, ohne Kosten- und Risikoanteile einer redlichen Geschäftskalkulation (insbesondere bei Kleinkrediten) zu berücksichtigen.
Ist eine behauptete Sicherheit rechtlich unwirksam oder faktisch nur begrenzt werthaltig (z.B. wegen Unpfändbarkeit), sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Verkehrsauffassung zur Bewertung solcher Sicherungen festzustellen, bevor aus ihr Rückschlüsse auf Zinsüblichkeit und subjektiven Tatbestand gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsrat ███ Walter ███, geboren am ██████ 1909 in ██ █████, wohnhaft in █████████ ███, wegen schweren Wuchers
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juli 1952 nebst den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss hat dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von Ende 1949 bis Mitte 1951 fortgesetzt handelnd gegenüber insgesamt vierzehn Personen sich des schweren gewerbsmäßigen Wuchers schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Wuchers in zwei Fällen unter Anrechnung an sich verwirkter Gefängnisstrafen von 2 Wochen und 3 Wochen zu Geldstrafen von 140,— DM und 210,— DM verurteilt, ferner zu Geldstrafen von 100,— DM und 150,— DM, ersatzweise für je 10,— DM ein Tag Gefängnis.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Sie ist begründet.
I.
Die Strafkammer sieht das wucherische Verhalten des Angeklagten in folgenden beiden Fällen:
1.) Der Angeklagte hat im Herbst 1950 dem Rentner und Invaliden ███ einen Betrag von 80,— DM geliehen, wobei Pauls sich verpflichten musste, 150,— DM in drei Monatsraten zurückzuzahlen. ██ ████████ das Darlehen, weil er seine Drehorgel reparieren lassen musste, mit der er ein Wandergewerbe in Musikaufführungen betrieb. Pauls hatte sechs Kinder. Er erhielt eine Rente, die wegen seiner Beschäftigung als Drehorgelspieler auf 50,— DM gekürzt war, seine Frau verdiente durch Flickarbeiten nebenbei etwas Geld. ██ benötigte daher die Drehorgel dringend, um seine Familie zu ernähren. Auch mit der Drehorgel hatte er nur einen geringen Verdienst. Sein höchster Tagesverdienst hat einmal 18,— DM betragen, es war aber nicht jeder Tag ein zugelassener Spieltag, auch musste er seine Orgel mit der Eisenbahn von Ort zu Ort transportieren, wodurch er nicht unerhebliche Kosten hatte.
2.) Im Falle █████ hat der Angeklagte diesem, der früher in Belgien Rechtsanwalt war, im Dezember 1950 50,— DM gegeben, um die Zwangsräumung seiner Wohnung abzuwenden. ███ erbot sich, dem Angeklagten hierfür 90,— DM zurückzuzahlen, worauf dieser einging. Als Sicherheit hierfür gab █████ dem Angeklagten im Einverständnis mit seiner Ehefrau drei Rentenempfangsscheine im Werte von je 30,— DM für die Waisenrente eines Kindes aus der ersten Ehe seiner Frau. Kurz danach erhielt er nochmals 50,— DM zu den gleichen Bedingungen, und im Februar 1951 weitere 30,— DM, für die er 60,— DM zurückzahlen musste. Auch in diesen beiden Fällen gab ███ dem Angeklagten Rentenempfangsscheine. Der Angeklagte holte sich jeweils am Monatsersten den Betrag dieser Rentenempfangsscheine bei der Post ab. Dem Angeklagten war die wirtschaftliche dringende Notlage des █████ bekannt.
In beiden Fällen hat der Angeklagte sich Schuldscheine geben lassen, in denen die zurückzuzahlende Summe als Schuldbetrag angegeben war, wobei im Falle ██ ███ hinzugefügt war, dass damit die Zinsen für die ersten drei Monate abgegolten seien, während für den Fall des Verzuges weitere 8 % Zinsen jährlich von der Gesamtsumme vereinbart wurden.
II.
Die Strafkammer hat ihre Auffassung, der Angeklagte habe den üblichen Zinsfuß in den beiden erwähnten Fällen erheblich überschritten, folgendermaßen begründet: Nach dem Gutachten des angehörten Sachverständigen komme im Höchstfalle eine Vergütung von 20 % als angemessen und zulässig für den privaten Geldverkehr in Betracht. Zugrunde zu legen seien die Zinsen, die bei gewerbsmäßig betriebenen Kreditinstituten zu zahlen seien, wobei dem privaten Geldverleiher ein gewisser Risikozuschlag zuzubilligen sei. Einen anderen zuverlässigen und brauchbaren Maßstab für den „üblichen“ Zinssatz gebe es nicht. Die auf dem freien Geldmarkt geforderten und gebotenen Zinssätze gingen ins Uferlose und stellten Auswüchse der Spekulation dar, die mit einer normalen kaufmännischen Kalkulation nichts mehr zu tun hätten. Sie seien der Ausdruck eines übermäßigen Gewinnstrebens auf der Seite des Geldgebers, während auf der Seite des Geldsuchenden entweder ebenfalls die Verlockung eines besonders hohen Gewinns maßgebend sei oder aber eine dringende, oft verzweifelte Notlage. Auch würden die Geldgeber häufig betrogen. Im Falle ███ habe der Angeklagte, auf das Jahr umgerechnet, einen Zinssatz von 350 % verlangt, im Falle █████ einen solchen von 250 %.
Die Strafkammer hat also davon abgesehen, die tatsächliche Üblichkeit der Zinssätze bei privaten Kleinkrediten festzustellen, weil sie davon ausgeht, dass Zinsen, wie sie der Angeklagte genommen habe, nur bei einem Geschäftsgebaren möglich werden könnten, das keinesfalls als redlich anzusehen sei.
Ein derartiges Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht grundsätzlich unzulässig. Es trifft nicht zu, dass die Frage nach der Üblichkeit des Zinses ausschließlich eine Tatfrage wäre, bei der Wertungen überhaupt keine Rolle spielen könnten. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgeführt hat, ist die Sittenwidrigkeit des Zinsfußes nur nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsgebrauchs festzustellen (vgl. RGSt 60, 219; RG JW 1935, 530).
Die Strafkammer hat jedoch bei der Feststellung, dass im redlichen privaten Kleinkreditverkehr höchstens Zinssätze von 20 % üblich sein könnten, wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet.
1.) Zunächst ist es bedenklich, dass die Strafkammer von den Zinsen ausgegangen ist, die bei gewerblichen Kreditinstituten gegeben werden. Welche Zinsen üblich sind, kann stets nur unter Zugrundelegung etwa gleichartiger Geschäfte festgestellt werden. Die Kreditinstitute geben aber überwiegend Großkredite. Deshalb hätte der Vergleich mit den im Pfandleihgewerbe üblichen Zinsen wesentlich näher gelegen. Denn bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen handelt es sich um ausgesprochene Kleinstkredite. Solche werden auch vielfach im Pfandleihgewerbe gegeben. Ohne weiteres maßgebend sind allerdings die Zinssätze des Pfandleihgewerbes auch nicht. Einerseits hat das Pfandleihgewerbe in der Regel erhebliche allgemeine Geschäftsunkosten, während, wie die Strafkammer feststellt, dies bei den privaten Geldgebern nicht der Fall ist. Andererseits arbeitet das Pfandleihgewerbe durchweg nur mit einer bestimmten Sicherung, nämlich dem Faustpfand. Dadurch, dass der verpfändete Gegenstand in den Besitz des Pfandleihers gelangt, erwirbt dieser bei Gutgläubigkeit auch dann ein Pfandrecht, wenn der Gegenstand nicht dem Verpfänder gehört, soweit es sich nicht um eine abhanden gekommene Sache handelt. Außerdem ist der Pfandleiher gegen nachträgliche Verfügungen des Verpfänders gesichert.
Für die Üblichkeit der Zinsen auf dem privaten Kreditmarkt ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um gesicherte oder um ungesicherte Forderungen handelt (vgl. RG JW 1935, 530 und BGH 5 StR 14/52). Die Art der Sicherheit spielt eine Rolle, da nur ähnlich liegende Fälle für die Feststellung der Üblichkeit herangezogen werden können, wobei aber andererseits nicht die Angemessenheit im Einzelfall mit der Üblichkeit im redlichen Verkehr verwechselt werden darf.
Im Falle ███ war der Anspruch des Angeklagten durch die Sicherungsübereignung der Drehorgel gesichert. Es war daher für diese Tat zu prüfen, welcher Zinsfuß bei kleinen Darlehen mit Sicherungsübereignung üblich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sicherungsnehmer mangels Besitzerlangung an dem übereigneten Gegenstand weder gutgläubig ein Pfandrecht erwerben kann, noch gegen nachträgliche Verfügungen des Darlehensnehmers gesichert ist.
Im Falle █████ war offenbar objektiv eine dingliche Sicherung für den Angeklagten überhaupt nicht gegeben. Waisenrenten sind in der Regel nicht pfändbar und damit auch nicht abtretbar. Daraus folgt, dass eine für sie erteilte Einziehungsvollmacht trotz gegenteiliger Abrede jederzeit widerrufen werden kann. Es hätte geprüft werden müssen, aufgrund welcher Bestimmung die hier fragliche Waisenrente gewährt worden ist, und ob in der betreffenden Rechtsvorschrift die Pfändbarkeit ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls hätte geprüft werden müssen, wie derartige tatsächliche, nicht mit rechtlicher Wirksamkeit ausgestattete Sicherungen im Verkehr bewertet werden.
2.) Ferner hat die Strafkammer folgendes übersehen:
Will man ohne vorherige genaue Feststellung der tatsächlichen Üblichkeit die Redlichkeit einer etwaigen Übung verneinen, so muss man von derjenigen unter dem Gesichtspunkt des redlichen Geschäftsverkehrs möglichen Berechnungsweise ausgehen, die zu den höchsten Zinssätzen führen kann. Das hat die Strafkammer nicht getan. Sie hat nämlich den gesamten Zuschlagsbetrag zu der Darlehenssumme, der dem Angeklagten angeboten war, jeweils als Zinsen im technischen Sinne angesehen und danach den Zinsbetrag auf ein Jahr umgerechnet. Das ist nicht zulässig. Zwar versteht § 302a StGB unter Zinsfuß alles, was der Ausleiher für die Geldhingabe bekommt. Dieser Betrag setzt sich aber, wenn man eine redliche Geschäftskalkulation zugrunde legt, aus verschiedenen Posten zusammen. In Betracht kommen zunächst allgemeine Geschäftsunkosten, ferner besondere, für einzelne Darlehen entstehende Geschäftsunkosten (Vergütung für die Verhandlungen über Darlehenshingabe und für Prüfung der persönlichen Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sowie seiner Sicherungen usw.), ferner der Risikozuschlag und schließlich der eigentliche Gewinn des Darlehensgebers (vgl. RG DStR 1939, 53 und HRR 1938 Nr. 926). Von diesen Posten ist die eigentliche Arbeitsvergütung des Darlehensgebers, die bei großen Krediten im Verhältnis zur Risikoprämie und zum Gewinnzuschlag kaum ins Gewicht fällt, bei Kleinkrediten nicht ohne weiteres in Hundertsätzen des hingegebenen Kapitals zu berechnen. Gerade bei kleinen und kleinsten Krediten kann die aufzuwendende Tätigkeit und demgemäß auch die Vergütung dafür auch bei ganz kurzen Leihfristen dasselbe Maß erreichen wie bei größeren Beträgen und längeren Ausleihen (vgl. RG HRR 1938 Nr. 926).
Die Strafkammer hätte also zunächst einen derartigen, nach allgemeinen Grundsätzen für ähnliche Darlehen berechneten Pauschalsatz für jedes der in Betracht kommenden Darlehen (eins im Falle ███, drei im Falle █████) in Abzug bringen müssen.
Für die Berechnung dieses Pauschalsatzes kommen mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Auskunftsgebühren anerkannter Auskunfteien in Betracht, zu denen noch ein gewisser Zuschlag für die eigene Arbeit zulässig sein könnte, die dem Darlehensgeber auch bei Inanspruchnahme von Auskunfteien verbleiben würde.
III.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer, um sich nicht einer etwaigen Ermittlungsrüge auszusetzen, im Falle █████ zweckmäßig noch in folgenden Punkten nähere Feststellungen treffen müssen.
1.) Die Strafkammer sagt einerseits, die Rentenempfangsscheine seien jeweils am Monatsersten fällig gewesen und von dem Angeklagten eingelöst worden. Andererseits sagt sie, der Angeklagte habe insgesamt acht Rentenempfangsscheine für die Monate Dezember bis Juli bekommen, obwohl sie feststellt, dass das erste Darlehen im Dezember 1950, also offenbar nach dem 1. Dezember, gegeben worden ist. Es wird sich empfehlen, genau festzustellen, an welchem Tage das erste Darlehen gegeben ist, und ob an diesem Tage der Dezember-Rentenempfangsschein noch nicht eingelöst war.
2.) Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, wann die einzelnen Rentenempfangsscheine gegeben worden sind. Es empfiehlt sich, zu klären, ob der Rentenberechtigte auf einmal jeweils im Besitz von mehr als einem Rentenschein nach den entsprechenden Bestimmungen oder der Übung sein kann. Die Frage, ob der Angeklagte jeweils sofort für den gesamten hingegebenen Betrag oder gar für den gesamten Rückzahlungsbetrag Rentenempfangsscheine erhalten hat, könnte, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit der Übertragung von Waisenrenten, mindestens für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Bundesrichter Dr. Arndt Siemer ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
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