Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Vereidigung eines verdächtigen Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 140/69
Datum
29.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vereidigung eines Zeugen, der nach den Feststellungen wegen Nichtanzeige eines geplanten Raubes als an der Tat beteiligt verdächtig ist. Der BGH erkennt einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil das Landgericht die Vereidigungsfrage nicht ausreichend geprüft hat. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge darf nicht vereidigt werden, wenn gegen ihn ein dringender Tatverdacht oder der Verdacht der Teilnahme an derselben Tat besteht; ein solches Vereidigungsverbot folgt aus § 60 Nr. 3 StPO.

2

Das Unterlassen der Anzeige einer geplanten Straftat kann den Verdacht begründen, dass der Zeuge in derselben Richtung wie der Beschuldigte an der Tat mitgewirkt hat, und damit die Vereidigung ausschließen.

3

Das Gericht muss vor der Vereidigung prüfen und darlegen, ob Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen besteht; eine fehlende oder unzureichende Auseinandersetzung mit dieser Frage stellt einen Verfahrensfehler dar.

4

Werden einem Zeugen Belehrungen über sein Auskunftsverweigerungsrecht erteilt und später ohne nachvollziehbare Begründung vereidigt, ist die hierauf gestützte Verurteilung gefährdet und kann aufzuhebend mit Zurückverweisung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. Oktober 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen Hans-Jürgen ███ (so aus HOO), geboren ███████ 1944 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

████

Mit Recht rügt die Revision, dass der Zeuge Horst-Dieter K. vereidigt worden ist. Das Landgericht hat damit gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, weil dieser Zeuge verdächtig ist, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Nach den Urteilsfeststellungen weihte der Angeklagte den Zeugen in den Raubplan ein. Er „erläuterte ihm den Plan ..., vom Wagen aus nochmals Örtlichkeiten und Umstände der geplanten Tat im einzelnen“ (UA S. 17). Der Zeuge ging zwar nur zum Schein auf die Vorschläge des Angeklagten ein, beteiligte sich auch nicht an der Tat, erstattete aber keine Anzeige, obwohl er das Vorhaben eines Raubes frühzeitig erkannt hatte. Er ist deshalb verdächtig, durch Nichtanzeige eines geplanten Raubes (§ 138 Abs. 1 StGB) in derselben Richtung an dem Verbrechen mitgewirkt zu haben wie der Angeklagte.

Der Vorsitzende hat das Verhalten des Zeugen zum Anlass genommen, ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren (HA Bd. II Bl. 27 R). Dennoch ist der Zeuge später ohne jede Begründung auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt worden (HA Bd. II Bl. 28 R). Hieraus muss geschlossen werden, dass sich das Landgericht die Frage nach dem Vereidigungsverbot gar nicht vorgelegt oder den Begriff des Teilnahmeverdachts verkannt hat. Auf der Aussage des vereidigten Zeugen beruht das Urteil (UA S. 34).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.DiemerHerrmann
SchmittSarstedtBorker

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