Vereidigung verdächtigen Zeugen führt zur Aufhebung der Urteile; Nebenklage abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/70
- Datum
- 16.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Nebenklage nach § 264 StPO setzt voraus, dass die mit der Nebenklage verfolgten Taten Bestandteil der im Hauptverfahren verhandelten Tat sind; Nichtzugehörigkeit schließt die Nebenklage aus.
Ein Zeuge darf nicht vereidigt werden, wenn gegen ihn ein Verdacht der Beteiligung an der den Angeklagten vorgeworfenen Tat besteht (§ 60 Nr. 3 StPO).
Ist ein Zeuge vereidigt worden, dessen Vereidigung einen möglichen Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts begründen kann, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf den eidlichen Angaben beruht.
Die bloße Feststellung des Tatrichters, bestimmte belastende Aussagen des vereidigten Zeugen nicht verwertet zu haben, beseitigt einen Revisionsgrund nur dann, wenn eindeutig erkennbar ist, dass diese Aussagen die Überzeugungsbildung in keiner Weise mitbestimmt haben.
Werden die Aussagen eines vereidigten Zeugen in den Urteilsgründen nicht als völlig unglaubhaft bezeichnet und sind sie in den Feststellungen enthalten, begründet dies Anhaltspunkte dafür, dass die Überzeugung des Gerichts auf diesen Aussagen gestützt sein könnte und rechtfertigt gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung.
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Dr. Werner H██████ aus ██, geboren am ██ 1925 in ██ Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kaufmann Peter-Michael ████ aus BOY, dort geboren am ██ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung u. a.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 1970 einstimmig
Tenor
I. Der Antrag des Kaufmanns Eduard M██████████████ vom 28. Mai 1970, ihn in dem Verfahren gegen ██████████████ als Nebenkläger zuzulassen, wird abgelehnt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ██ ██████ werden die Urteile des Landgerichts in Berlin vom 4. Juli und 16. Oktober 1969 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die beiden Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
In diesem Umfang werden die Sachen an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
I. Die Nebenklage ist unzulässig. Die Vergehen der Beleidigung, Verleumdung und üblen Nachrede, die der Antragsteller mit ihr verfolgen will, sind nicht Bestandteil der im jetzigen Verfahren abzuurteilenden Tat der Angeklagten im Sinne des § 264 StPO.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlich begangener menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt, den ███████████ ███ in einem gesonderten Verfahren wegen gemeinschaftlich begangener menschengefährdender Brandstiftung. Beide Angeklagte, über deren Revisionen nunmehr gleichzeitig zu entscheiden ist, beanstanden das Verfahren in mehrfacher Beziehung und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind begründet.
1. Die Revision des Angeklagten Dr. Ha██████ Mit Recht macht die Revision geltend, das Landgericht habe den § 60 Nr. 3 (jetzt Nr. 2) StPO verletzt, indem es den Zeugen ████ vereidigt habe. Der Zeuge ist durch den in der Hauptverhandlung verlesenen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Mai 1969 wegen Vergehens nach § 138 StGB verurteilt worden, weil er von dem Vorhaben des gemeinschaftlichen Verbrechens, das den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildet, Kenntnis hatte, es aber nicht angezeigt hat. Damit war er im Sinne des § 60 Nr. 3 (2) StPO der Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat verdächtig. Er hatte deshalb nicht vereidigt werden dürfen (BGH StR 358/66 vom 6. Dezember 1966; 5 StR 140/69 vom 29. April 1969, beide angeführt bei Dallinger MDR 1969, 70 und BGHSt 6, 382, 384).
Fraglich konnte nur sein, ob das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht. Das lässt sich nicht ausschließen, zumal in den Feststellungen des Landgerichts ██ ausdrücklich als Zeuge für ein den Angeklagten belastendes Gespräch erwähnt wird (UA S. 17).
Die Verurteilung des Angeklagten Dr. Ha██████ muss daher aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden.
2. Die Revision des Angeklagten ███ Auch im Verfahren gegen den Angeklagten ███ ist der Zeuge ██████████████████ vereidigt worden. Das beanstandet auch dieser Beschwerdeführer aus den zur Revision ███████████ dargelegten Gründen zu Recht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 (2) StPO vor.
Auch in Bezug auf diesen Beschwerdeführer lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Verstoß beruht. Allerdings hat ausweislich der Urteilsgründe das Landgericht die Angaben des Zeugen „soweit sie den Angeklagten belasten könnten, bei der Urteilsfällung nicht verwertet“ (UA S. 23). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe beziehen sich diese Ausführungen jedoch nur auf die Angaben ██ █████ über eine angebliche Besprechung zwischen dem Angeklagten ███ und ██ und ███ am 13. Dezember 1968. ███ wird aber weiterhin als Zeuge eines früheren Gesprächs zwischen dem Angeklagten und ██ genannt, eben dem Gespräch, das auch in den Gründen des gegen Dr. Ha██████ ergangenen Urteils festgestellt worden ist. Jedenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass die Überzeugung des Landgerichts über das erstere der beiden Gespräche auch auf der (eidlichen) Bekundung des Zeugen ███ beruht, zumal dieser nicht als völlig unglaubhaft bezeichnet wird. Es heißt vielmehr in den Urteilsgründen, er habe „der Wahrheitsfindung ... nur sehr bedingt dienen“ können.
Unter diesen Umständen musste auch das gegen den Angeklagten ███ ergangene Urteil wegen Verstoßes gegen § 60 Nr. 3 (2) ████ aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten ████████ eingegangen werden musste.
| Sarstedt | Siemer | Bärker | |||
| Schmitt | Herrmann |