Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Vereidigung wegen Beteiligungsverdacht (§ 60 Nr. 2 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/71
Datum
23.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter führen zur Aufhebung des Urteils, soweit sie betroffen sind. Der BGH rügt die Vereidigung zweier Zeugen, obwohl ein Beteiligungsverdacht bestand, und sieht damit einen Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO. Da die angefochtenen Aussagen zur Urteilsfindung verwertet wurden, wird das Urteil insoweit aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig, wenn der Zeuge wegen eines Verdachts der Beteiligung am Tatgeschehen steht (Beteiligungsverdacht).

2

Ein Beteiligungsverdacht kann sich auch daraus ergeben, dass ein Zeuge den Verdacht erweckt, sich der Nichtanzeige einer geplanten Straftat gemäß § 138 StGB schuldig gemacht zu haben.

3

Das Gericht muss vor der Vereidigung prüfen und erkennbar machen, ob ein die Vereidigung ausschließender Hinderungsgrund nach § 60 Nr. 2 StPO vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Rechtsfehler vor.

4

Wird eine gesetzeswidrige Vereidigung verwertet und prägt die daraus stammende Aussage die Urteilsfindung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und gegebenenfalls zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 3. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den ████████ █████████████, geboren am █████ 1928 in ███████, 2. den ████████ █████ ███ aus ███████, dort geboren am █████ ███, 3. ████ ██ █, geboren am █████, 4. die Hausfrau Lilian G █████, geborene █████, geboren am █████ 1930 in ███, wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████ Jerzy ████ und Lilian ████████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge, § 60 Nr. 2 StPO sei verletzt worden, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Wie alle vier Revisionen in ausreichender und damit richtiger Weise rügen, hat die Strafkammer dadurch, dass sie zulässigerweise die Zeugen Barbara █████████ de ████ und Peter █████ entsprechend dahingehenden Anträgen der Verteidiger auf ihre Aussagen vereidigt hat (Bd. V, 245–246, 249–250), gegen das zwingende Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.

Anscheinend ist die Strafkammer sich der Notwendigkeit, bei beiden Zeugen die Zulässigkeit ihrer Vereidigung im Hinblick auf diese Verbotsvorschrift zu prüfen, rechtsirrig gar nicht bewusst geworden. Dies liegt umso näher, als bei der Zeugin ███████ de ROD der Verteidiger des Angeklagten MC, bei dem Zeugen ██ sogar die Verteidiger aller Angeklagten die Vereidigung ausdrücklich beantragt hatten (Bd. V, 246, 250).

Sollte das Landgericht die Möglichkeit eines die Vereidigung ausschließenden Hinderungsgrundes gleichwohl geprüft, aber bewusst verneint haben, so hat es jedenfalls den Begriff des Beteiligungsverdachts i. S. des § 60 Nr. 2 StPO verkannt.

Verdächtig, beim Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt zu haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige Zeuge, der den Verdacht erweckt, sich nach § 138 StGB der Nichtanzeige des von ihnen geplanten, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verbrechens schuldig gemacht zu haben (BGH 1 StR 358/66 vom 6. Dezember 1966; 5 StR 140/69 vom 29. April 1969). Dass sich dem Gericht bei den genannten beiden Zeugen zum mindesten ein dahingehender Beteiligungsverdacht aufdrängen musste, liegt nach den Urteilsgründen und ihrem Zusammenhang auf der Hand.

Danach ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass sowohl Barbara ██ ██ █ de RC, die Freundin des Angeklagten MC, als auch Peter ██████ vor Beginn des Münzverbrechens von dem Vorhaben der vier Angeklagten, im Hause der Eheleute G falsche 100-Dollar-Noten zwecks späteren Inverkehrbringens herzustellen, Kenntnis gehabt, aber dieses Vorhaben nicht angezeigt haben.

Die tatrichterliche Annahme von der dahingehenden Kenntnis der Zeugen ergibt sich einmal aus den Beweiserwägungen auf UA S. 26, betreffend Frau ██ ██ de RC, ferner aus der Feststellung, dass sie ab 20. Juli 1968 vor Beginn der Druckarbeiten zusammen mit allen Angeklagten im Tathaus der Eheleute G wohnte (UA S. 12), und bezüglich Peter ███████████████ aus seiner auf UA S. 22, 27 wiedergegebenen eigenen Bekundung.

Nach alledem hätten diese beiden Zeugen wegen Verdachts der Tatbeteiligung unbeeidigt bleiben müssen, wie es in der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung in dieser Sache auch zutreffend geschehen ist (Bd. IV, 65–67, 67–69). Da das Landgericht die Aussagen der Zeugen zur Urteilsfindung verwertet hat und das Urteil daher auf ihrer gesetzeswidrigen Vereidigung beruhen kann, muss es bei der Einheitlichkeit des Tatgeschehens schon deswegen in vollem Umfang aufgehoben werden.

Der Senat tritt dem bei.

SchmittSchmidtHerrmann
SarstedtSchuster

Zitiert (2)