Revision wegen unzulässiger Vereidigung von Zeuginnen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/66
- Datum
- 25.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn die Zeugin oder der Zeuge wegen eigener Beteiligung oder sonstigen Verdachts nicht die für ein eidliches Zeugnis erforderliche Unbefangenheit besitzt.
Die gesetzwidrige Vereidigung einer befangen erscheinenden Zeugin kann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Zeugnis für die Überzeugungsbildung von Bedeutung war, insbesondere bei einheitlichem Tatgeschehen.
Werden frühere Vernehmungsniederschriften verstorbener Zeugen nach § 251 StPO verlesen, sind darin enthaltene ehemals eidliche Aussagen bei bestehendem Verdacht der Beteiligung als uneidlich zu werten.
Sollen Zusatztatsachen eines Sachverständigen in das Urteil verwertet werden, müssen diese in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeführt werden; wird der Sachverständige hierüber als Zeuge vernommen, ist er insoweit nach § 59 StPO zu vereidigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 25. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Josef ██ aus ████, Landkreis ████, geboren am ███████ 1917 in ██████, Landkreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ████████ Andere – wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert Dr. Loesdau Bundesrichter Bundesrichter Mai Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████████ aus ███ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 25. März 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen gemeinschaftlichen Mordes, jeweils in Tateinheit mit ein- und demselben besonders schweren Raub begangen, zu zweimal lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel dringt durch, weil das Schwurgericht zwei Zeuginnen, deren Aussagen mit zur Überführung des Angeklagten gedient haben, entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt hat.
1. Frau ██ ███████████ erhielt alsbald nach der Tat, die sie inzwischen erfahren hatte, das geraubte Geld; damit bezahlte sie bei dem Kaufmann Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Barackenbewohner, zu denen außer ihr auch die Mittäter ████ und ███████████████ aufgelaufen waren, und kaufte davon außerdem für ███ Fleisch, Schnaps und Zigaretten (UA 40, 50). Sie beschränkte sich also nicht auf das bloße Mitverbrauchen des von den Tätern erbeuteten Geldes (vgl. BGHSt 9, 135), sondern setzte es in deren Interesse und Einverständnis und zugleich ihres eigenen Vorteils wegen um. Diese Mitwirkung bei dem Absatz des Geldes begründet den Verdacht, dass Frau ██ sich der Sachhehlerei (§ 259 StGB; BGHSt 10, 1) und obendrein zugleich der Begünstigung von ███ und Frau ██ (§§ 257, 258 StGB; RGSt 53, 179) schuldig gemacht hat. Deshalb hätte sie, wie die Revision zutreffend rügt, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.
2. Frau ██ war zugegen, als ███ am Nachmittag vor der Tat den Tatplan entwickelte. Allerdings konnte sie sich an dessen Äußerung, dass der als Opfer des Raubes ausgewählte ███ notfalls auch umgebracht werden müsse, nicht mehr entsinnen (UA 89). Sie beobachtete aber, dass ███ vor der Abfahrt eine Schusswaffe einsteckte (UA 78, 90), und sie wusste von früheren Taten her, dass dies geschah, um notfalls auf dazwischentretende Personen zu schießen. Frau ██ lehnte zwar das Ansinnen, dass ihr Mann mitmachen solle, unter Hinweis auf dessen Betrunkenheit ab; sie erstattete aber keine Anzeige, obwohl sie das Vorhaben jedenfalls eines Raubes erkannt hatte und zu dieser Zeit dessen Ausführung noch hätte abgewendet werden können. Danach ist Frau ██ der Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens verdächtig (§ 139 StGB in der vor dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geltenden Fassung). Nach dem Urteil besteht der Verdacht, dass sie bei dem Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Täter mitwirkte, und dass sie deshalb bei ihrer späteren Vernehmung als Zeugin gegenüber den Angeklagten nicht die Unbefangenheit besaß, die das Gesetz für ein einwandfreies eidliches Zeugnis voraussetzt. Deshalb hätte auch sie, wie die Revision mit Recht beanstandet, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen (RGSt 53, 169; BGH LM StPO § 68a Nr. 2; BGHSt 6, 362, 384).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzwidrige Vereidigung der Frau ███ und der Frau ██ für die Beweiswürdigung des Schwurgerichts eine wenn auch möglicherweise geringe Bedeutung gehabt hat. Die Verfahrensverstöße zwingen bei der Einheitlichkeit des Tatgeschehens (vgl. BGHSt 4, 368, 371) daher zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Er wird in der neuen Hauptverhandlung auch folgendes zu beachten haben:
1. Wenn nach den neuen Feststellungen jeder auch nur entfernte (vgl. BGHSt 4, 255, 256) Verdacht entfallen sollte, dass Frau ████████ sich durch den Absatz des geraubten Geldes der Sachhehlerei oder der Begünstigung schuldig gemacht habe, wird zu prüfen sein, ob ihre Vereidigung nicht nach § 60 Nr. 3 StPO zu unterbleiben hat, weil auch sie eines Vergehens gegen § 139 StGB in der vor dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geltenden Fassung jedenfalls verdächtig ist (UA 89). Wenn auch ein derartiger Verdacht ausscheiden sollte, wird das Schwurgericht untersuchen müssen, ob der von Frau ████████ am 18. Juni 1951 zugunsten von ███████████████ geleistete Meineid (UA 16) und ihre späteren den Tätern ebenfalls begünstigenden falschen Aussagen vor der Polizei (UA 77, 80) ihre Vereidigung hindern oder als straflose Selbstbegünstigung ihr nicht entgegenstehen (vgl. BGHSt 9, 71, 73).
2. Frau ████ und inzwischen auch Frau ██ sind verstorben. Daher wird das Schwurgericht zu entscheiden haben, ob die Niederschriften über ihre früheren Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu verlesen sind (§ 251 StPO). Soweit dabei Niederschriften über frühere eidliche Vernehmungen der Frau ███ verlesen werden, werden die darin enthaltenen Aussagen – nach einem entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung – als uneidlich zu werten sein (vgl. RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130), sofern nach den neuen Feststellungen nicht jeder auch entfernte Verdacht entfallen sollte, dass sie sich einer strafbaren Beteiligung an der Tat, deren Begünstigung oder deren Nichtanzeige schuldig gemacht hat.
3. Wenn das Schwurgericht wieder einen Sachverständigen vernimmt und dieser ihm nicht nur die Befund-, sondern auch sogenannte Zusatztatsachen mitteilt, die dann in dem Urteil verwertet werden, müssen diese Zusatztatsachen in einer verfahrensrechtlich zulässigen Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGHSt 18, 107). Geschieht das durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen, dann muss dieser insoweit entsprechend der Grundregel des § 59 StPO vereidigt werden.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |