Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallbetrug – Scheckverwendung, Schadenseintritt und selbständige Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 136/60
Datum
17.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges in drei Fällen; die Revision bleibt erfolglos. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da keine konkreten Beweismittel benannt wurden. Materielle Angriffe werden als unbegründet verworfen: Abhebung eines Verrechnungsschecks ist möglich, der Vermögensschaden der Kunden war bereits vor Zahlungen eingetreten, und es liegen drei selbständige Taten vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel konkret benennt, deren Berücksichtigung er verlangt.

2

Ein auf einen Dritten lautender Verrechnungsscheck kann derart gutschriftfähig sein, dass die Bank eine Gutschrift zugunsten des Scheckinhabers vornimmt und dieser über den Betrag verfügen kann.

3

Beim Betrug ist der Vermögensschaden danach zu bemessen, ob die Einbuße gegenüber dem Getäuschten bereits zum Tatzeitpunkt endgültig eingetreten war; nachträgliche Teilwiedergutmachungen heben den bereits eingetretenen Schaden nicht auf.

4

Fehlt beim Tatrichter der Nachweis eines Gesamtvorsatzes, begründet die wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich mehrere selbständige strafbare Handlungen; ein erheblicher Zeitabstand kann gegen einen Fortsetzungszusammenhang sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 22. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Techniker Rolf ████ aus ███, geboren am ██████████████ 1914 in ███████████████ bei ████████████████ (Sachsen), wegen Rückfallbetruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges in drei Fällen hat keinen Erfolg.

I.

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel mitteilt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

Die Sachrüge ist unbegründet. Das gilt auch für die Einzelangriffe der Revision.

1. Ungewöhnlich ist es allerdings, dass der Angeklagte den für die Firma ████████████████████ AG bestimmten „Verrechnungsscheck“ für sich ausnutzen und den Betrag von der Bank „abheben“ konnte. Als unmöglich ist diese Feststellung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aber nicht anzusehen.

Denkbar wäre z. B., dass die Schecksumme dem eigenen (bestehenden oder erst eingerichteten) Konto des Angeklagten gutgeschrieben worden ist und der Angeklagte das Geld von diesem Konto abgehoben hat. Durch den Verrechnungsvermerk wird die bezogene Bank nämlich nur verpflichtet, eine Gutschrift vorzunehmen und das Geld nicht in bar auszuzahlen. Die Gutschrift kann auch zugunsten des Scheckinhabers oder eines Dritten erfolgen, wobei dahinstehen mag, ob und unter welchen Umständen aus einem solchen Verhalten der Bank dem Aussteller Ersatzansprüche erwachsen können.

Entgegen der Meinung der Revision ist es daher weder widersprüchlich noch sonst rechtlich mangelhaft, wenn die angefochtene Entscheidung feststellt, der Angeklagte habe – für die Firma ███████████████████ AG bestimmten – den Betrag von 1.490,67 DM auf Grund eines Verrechnungsschecks abgehoben.

2. Abwegig sind die Erörterungen der Revision darüber, ob die Firma █████████████████████-Werke AG durch das Verhalten des Angeklagten Vorteile erlangt hat oder nicht. Denn der Beschwerdeführer ist nur wegen Betruges zum Nachteile der Kunden verurteilt worden.

3. Deren Vermögensschaden war schon vor der Verhaftung des Angeklagten eingetreten. Der Schaden besteht nämlich darin, dass die Kunden nicht schon durch Hingabe des Schecks oder des Geldes von ihrer Kaufpreisschuld gegenüber ██████████████ frei geworden waren. Die Ratenzahlungen, die der Angeklagte im Namen der Kunden leistete, bedeuteten lediglich eine teilweise Wiedergutmachung des bereits verursachten Schadens. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher belanglos, ob der Angeklagte ohne seine Verhaftung die gesamte Schuld der Kunden bezahlt hätte oder nicht.

Dass die Strafkammer nur die endgültig erlittene Einbuße der Kunden als Schaden angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

4. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Landgerichts, es handele sich um drei selbständige Fälle des Rückfallbetruges.

Der Tatrichter hat einen „Gesamtvorsatz nicht feststellen“ können, er hebt hervor, „die verschiedenen Fälle“ stünden „auch nicht in zeitlichem Zusammenhang“ (UA S. 10). Der Beschwerdeführer vermisst nähere Feststellungen hierzu und meint, es komme auf den zeitlichen Zusammenhang nicht an.

Dem ist nicht beizutreten. Insbesondere ein längerer Zeitabstand, wie z. B. zwischen der zweiten und dritten Tat des Angeklagten (4 1/2 Monate), kann dafür sprechen, dass die einzelnen Verstöße nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen. Das meinte ersichtlich auch die Strafkammer. Im Übrigen genügt es im Allgemeinen, wenn der Tatrichter einen Gesamtvorsatz nicht feststellen kann und dies in den Gründen zum Ausdruck bringt. In solchem Falle bleibt es bei der Regel, dass die mehrfache Verwirklichung des gleichen Tatbestandes mehrere selbständige strafbare Handlungen ausmacht (BGH vom 25. Oktober 1955 – 2 StR 277/55 – bei Dallinger MDR 1956, 9 mit weiteren Nachweisen).

Nach alldem war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaFaller

Zitiert (1)

Zitiert von (1)