Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/65
Datum
13.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht wegen Verletzung der Öffentlichkeit und fehlerhafter Beweiswürdigung ein. Der BGH verwirft die Revision: Der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung konnte die anschließende Entscheidung über die Vereidigung erfassen. Die freie Beweiswürdigung des Landgerichts und die Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden; der Grundsatz in dubio pro reo wurde nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Zeugenvernehmung kann sich auch auf die unmittelbar anschließende Beschlussfassung über die Vereidigung erstrecken, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und persönliche Eindrücke oder Aussageinhalte für die Entscheidung erheblich sind.

2

Der Tatrichter ist befugt, unbewiesene Behauptungen des Beschuldigten zu prüfen, sie mit dem übrigen Beweisergebnis zu vergleichen und sich aus seiner freien Überzeugung hiergegen zu entscheiden; der Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet den Tatrichter nicht, jede nicht sicher widerlegte Behauptung des Angeklagten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Bei zeitlich getrennten Handlungen kann, mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz, die Annahme mehrerer selbständiger Taten gerechtfertigt sein; die Abgrenzung richtet sich nach den konkreten tatsächlichen Feststellungen.

4

Die Strafzumessung darf bei wiederholtem oder mehrtägigem Täterverhalten aus den Umständen — insbesondere aus Charaktermerkmalen und Wiederholungsgefahr — strengere Strafen als bei einmaliger Tat begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 27. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch und Gastwirt Joan ██ aus ███, geboren am ██████ ████ in █████, wegen Notzucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27. Januar 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrüge

Entgegen der Meinung der Revision sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt. Zwar hat die Jugendkammer, obwohl sie die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit nur „während der Vernehmung“ Brunhildes ausgeschlossen hatte, in der nicht öffentlichen Sitzung noch den Beschluss erlassen, das Mädchen bleibe unvereidigt, und erst hernach die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Auch ist die Vernehmung des Zeugen, wie die Revision zutreffend darlegt, verfahrensrechtlich verschieden von der Beschlussfassung über seine Vereidigung; denn diese setzt voraus, dass die Vernehmung abgeschlossen ist (§§ 58, 59 StPO; vgl. BGHSt 8, 301, 310). Sie schließt sich auch tatsächlich vielfach nicht unmittelbar an sie an. Dennoch besteht zwischen beiden ein enger Sachzusammenhang. Zwanglos wird daher der Ausschluss der Öffentlichkeit „während der Vernehmung“ eines Zeugen auch auf die Beschlussfassung und -verkündung über seine Vereidigung bezogen werden können, wenn diese unmittelbar auf seine Vernehmung folgt; erst recht, wenn hinzukommt, dass sie von dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge auf das Gericht gemacht hat, oder von dem Inhalt seiner Aussage bestimmt sein kann, wie in den Fällen des § 61 StPO. So liegt es hier. Brunhilde ist gemäß § 61 Nr. 1 und 2 StPO unvereidigt geblieben; das Landgericht hat den Beschluss unmittelbar im Anschluss an ihre Vernehmung erlassen (vgl. RGSt 43, 367; BGH, Urteil vom 23. November 1956 – 1 StR 390/56 – bei Dallinger MDR 1957, 142; und Urteil vom 7. Dezember 1954 – 1 StR 317/53 – S. 21).

II. Sachrüge

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie Brunhilde glaubte, dass er sie während einer mehrtägigen Abwesenheit seiner Ehefrau an zwei aufeinanderfolgenden Abenden, einem Dienstag und einem Mittwoch, gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gebracht hat. Sie stützt ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens auf den persönlichen Eindruck, den sie von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auf die Art seines Auftretens und die erkennbar geübte Zurückhaltung, nur sicheres Wissen zu bekunden; ferner auf die durch verschiedene Umstände gekennzeichnete innere Wahrscheinlichkeit des Geschehens, wie z. B. die dem Angeklagten günstige Gelegenheit, die alsbaldige Mitteilung Brunhildes von dem Vorgefallenen an ihre Schwester und an die Frau des Angeklagten sowie die nachfolgende schwere eheliche Auseinandersetzung. In ihrer Überzeugung lässt sich das Landgericht nicht durch die mannigfachen Angriffe beirren, die der Angeklagte gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens führt; teils hält es sie für unerheblich, weil sie unwichtige Vorfälle betreffen oder mit dem Schuldvorwurf selbst nichts zu tun haben, teils und vor allem findet es die Behauptungen des Angeklagten von der Unwahrhaftigkeit des Mädchens nicht bestätigt.

Diese Beweislage verkennt die Revision, wenn sie dem Urteil zum Vorwurf macht, es bürde dem Beschwerdeführer die Beweislast auf und missachte dadurch den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Vielmehr ist in der Beweiswürdigung des Landgerichts kein Rechtsfehler zu finden, auch nicht in der von der Revision eigens angegriffenen Würdigung der Aussage des Alibi-Zeugen des Angeklagten. Dieser Zeuge hatte bekundet, der Beschwerdeführer habe ihm eines Abends gesagt, er erwarte seine Frau am folgenden Tag zurück, er könne aber auch – das sei nicht ausgeschlossen – vom „übernächsten“ Tag gesprochen haben. Diese Aussage beweist in der Tat nicht, dass die beiden einen Mittwochabend zusammen verbracht hatten. Eher spricht sie nach der zutreffenden Annahme der Jugendkammer dafür, dass das Zusammentreffen am Donnerstag stattgefunden hat; denn die Ehefrau des Angeklagten hatte ihre Rückkehr für Freitag angesagt. In der hiernach auftretenden Frage, ob die Zeitangaben des Angeklagten oder des Mädchens den Vorzug verdienten, durfte das Landgericht der Darstellung des Mädchens umso mehr Glauben schenken, als die Aussage des Alibizeugen die Behauptung des Beschwerdeführers geradezu widerlegte, er sei mit dem Zeugen schon am Dienstag zusammengetroffen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist dabei nicht zurückgesetzt. Er verpflichtet den Tatrichter keineswegs – wie die Revision anzunehmen scheint –, jede Behauptung des Angeklagten hinzunehmen und dem Urteil zugrunde zu legen, bloß weil sie sich nicht sofort und mit letzter Sicherheit widerlegen lässt. Vielmehr ist der Tatrichter nicht gehindert, unbewiesene Behauptungen des Angeklagten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sie mit dem übrigen Beweisergebnis zu vergleichen und sich hiernach gegen sie zu entscheiden. Damit erfüllt er gerade die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Somit sind die Angriffe auf die Beweiswürdigung des Landgerichts unbegründet.

2. Gleiches gilt von dem Einwand der Revision, die Jugendkammer habe zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, dass er in fortgesetzter Tat mit Gesamtvorsatz handelte, weil sie einen solchen Sachverhalt nicht habe ausschließen können. Es kann auf sich beruhen, ob dieser im Schrifttum vertretenen Meinung (Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 242; Stree, In dubio pro reo, S. 25) zu folgen oder an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten wäre, wonach bei einer derartigen Sachlage gemäß § 74 StGB mehrere selbständige Handlungen gegeben sind (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 9 zu § 74 StGB; Urteil vom 17. Mai 1960 – 5 StR 136/60 –). Denn mit der Urteilswendung, zur Annahme eines Gesamtvorsatzes fehle es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt, bringt die Jugendkammer keinen Zweifel daran zum Ausdruck, dass der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt habe, sondern ihre Überzeugung, dass es sich nicht so verhält.

3. Letztlich hält auch die Strafzumessung der rechtlichen Nachprüfung stand. Allerdings wäre es rechtsfehlerhaft, hätte das Landgericht, wie ihm die Revision unterstellt, die Einzelstrafen von je 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis deshalb geschärft, weil der Angeklagte das Mädchen „gleich zweimal“ missbraucht habe. Aber so will das Urteil nicht verstanden sein. Vielmehr findet die Jugendkammer eine Charakterschwäche des Beschwerdeführers darin, dass er sich an dem Mädchen, das ihm gar keinen Anlass zu der Annahme gegeben hatte, es wolle ihm willfährig sein, unter rücksichtsloser Ausnutzung der Gelegenheit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vergangen hat, unbekümmert um alle Hemmungen, die ihm seine Ehe, das Vertrauensverhältnis zu Brunhilde, ihre Unbescholtenheit und ihre große Jugend hätten auferlegen müssen. Offenbart sich hierin jedoch nach Ansicht des Landgerichts eine gewisse Neigung des Angeklagten zum Sittlichkeitsverbrechen, so stehen keine Rechtsgründe entgegen, wenn es meinte, Gefahren aus solchem Charakterfehler mit strengeren Strafen begegnen zu müssen als einer nur einmaligen Verfehlung.

Mithin ist die Revision zu verwerfen.

SeibertFischerPikart
HübnerLoesdau
Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt — Themis