Revision verworfen: Vorsätzlicher Vollrausch und schwere Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/85
- Datum
- 23.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine medizinische Sachverständige darf den Beschuldigten zur Vorbereitung ihres Gutachtens befragen; diese Befragung bedarf keiner gesonderten Belehrung nach §136 Abs.1 StPO, wenn der Beschuldigte zuvor über sein Schweigerecht informiert war.
Die Verlesung von Auszügen aus einem schriftlichen Gutachten ist nicht zwingend, wenn die Sachverständige als Zeugin vernommen wurde und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Nachfrage und Vorhalt hatte.
Das Inbrandsetzen eines fest eingebauten hölzernen Türteils erfüllt mit natürlichem Vorsatz die Voraussetzungen der schweren Brandstiftung (§306 Nr.1 StGB); die Tat ist mit der Entzündung des Bauteils vollendet.
Tätige Reue (§310 StGB) setzt voraus, dass der Täter die zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs tauglichen und zumutbaren Maßnahmen ernsthaft und vollständig ergriffen hat; bloßes unkonkretes Herbeirufen der Polizei oder die Irreführung derselben genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 4. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Matthias, geboren █████████████ 1960 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 4. Oktober 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu zwei Jahren und sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte stieg nach erheblichem Alkoholgenuss in die katholische Kirche seiner Heimatgemeinde ein. Er wollte dem Pfarrer, der im Gemeindesaal gelegentlich „Beerdigungskaffee“ zu niedrigeren Preisen als in der Gastwirtschaft der Eltern des Angeklagten ausgeschenkt hatte, „einen Denkzettel verpassen“. Der Angeklagte legte im Kircheninnern an fünf Stellen Feuer, und zwar an drei Schriftständen und an den beiden Beichtstühlen, bei denen es sich um „fest eingebaute, umschlossene Räumlichkeiten, die an drei Seiten von geputztem Mauerwerk umgeben waren und vorn jeweils durch ein hölzernes, mit Glasfenstern versehenes, dreitüriges Türelement abgeschlossen waren“, handelte (UA S. 6). Wie der Angeklagte mit natürlichem Vorsatz billigend in Kauf nahm, brannte
„zumindest das fest eingebaute hölzerne Türelement des rechten Beichtstuhls eine Zeitlang selbständig bei offener Flamme“ (UA S. 6). Als der Angeklagte es an verschiedenen Stellen brennen sah, verließ er die Kirche und lief zu einer nahen Telefonzelle. Von dort teilte er über Notruf der Polizeistation mit, dass die Kirche brenne. Auf Rückfrage des diensthabenden Beamten gab er seinen Namen falsch an. Noch ehe der Polizeibeamte weitere Fragen stellen konnte, beendete der Angeklagte das Telefongespräch mit dem Satz: „Ich sehe den Pfarrer schon kommen und laufe wieder zur Kirche“. Dann ging er nach Hause und legte sich schlafen. Der verständigte Ortsbrandmeister stellte keinen Brand fest. Darauf stufte der Polizeibeamte den Anruf des Angeklagten als Falschmeldung ein. „Tatsächlich brannte es jedenfalls im rechten Beichtstuhl noch eine Zeitlang weiter. Das Feuer ging dann hier wie auch im linken Beichtstuhl – offensichtlich infolge Sauerstoffmangels – von selbst aus. Auch die drei übrigen Brandherde verloschen von allein“ (UA S. 7). Der rechte Beichtstuhl brannte vollständig aus. Außerdem entstanden erhebliche Rauchschäden an der gesamten Kirche. Der Gebäudeschaden betrug insgesamt 234.776,-- DM, der Inventarschaden 35.862,-- DM. Die Reparaturarbeiten dauerten ungefähr zehn Wochen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die medizinische Sachverständige durfte zur Vorbereitung ihres Gutachtens den Angeklagten auch über das Tatgeschehen befragen. Sie brauchte ihn dabei nicht nach § 136 Abs. 1 StPO zu belehren (BGH JZ 1969, 437 = JR 1969, 231; BGH Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 283/75 –). Der Angeklagte war im Übrigen vor dieser Befragung schon mehrfach auf sein Schweigerecht hingewiesen worden und hatte davon auch Gebrauch gemacht (vgl. Bd. I Bl. 16/17 und 39/39 R d.A.). Die Ärztin durfte über die Angaben, die der Angeklagte ihr gemacht hatte, als Zeugin vernommen werden.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufklärungspflicht gebot, Auszüge aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen zu verlesen. Diese ist in der Hauptverhandlung auch als Zeugin vernommen worden. Die Verfahrensbeteiligten konnten ihr dabei Fragen stellen und Vorhalte machen. Ein Antrag auf Verlesung ist nicht gestellt worden.
II. Sachbeschwerde
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB). Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Rechtsfehlern. Sie enthält insbesondere weder Lücken noch Widersprüche.
Der Angeklagte hat den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 1 StGB) mit natürlichem Vorsatz verwirklicht. Die Tat war mit dem Inbrandsetzen der fest eingebauten Holztür des Beichtstuhles vollendet.
Das Landgericht hat tätige Reue (§ 310 StGB) im Ergebnis zutreffend verneint. Der Angeklagte hat das Feuer nicht gelöscht. Es ist vielmehr ohne sein Zutun ausgegangen. Ob in einem solchen Fall § 310 StGB in analoger Anwendung anderer Vorschriften über tätige Reue (§§ 83a Abs. 3, 129 Abs. 6 Nr. 1, 149 Abs. 1, 264 Abs. 3, 239a Abs. 3 Satz 2, 265b Abs. 6 Satz 2, 311c Abs. 4, 315 Abs. 3, 316a Abs. 2 Satz 2, 316 Abs. 4 Satz 2 StGB) heranzuziehen ist, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, den Brand zu löschen, kann hier dahinstehen. Der Angeklagte hat nämlich die von ihm gewählte Möglichkeit, den Brand zu bekämpfen, nicht ausgeschöpft. Er hat zwar die Polizei angerufen, aber nur gesagt, dass die Kirche brenne, ohne die Lage des Brandherdes und das Ausmaß des Feuers näher zu beschreiben, auf Rückfrage einen falschen Namen genannt und weitere Fragen des angerufenen Beamten dadurch verhindert, dass er das Gespräch abbrach. Damit hat er es dem Zufall überlassen, ob die Polizei die richtige Maßnahme einleiten und diese Erfolg haben oder das Feuer sich weiter ausbreiten oder ohne menschliches Eingreifen erlöschen würde.
Ein solches Verhalten reicht weder für tätige Reue bei einer schon vollendeten Tat aus noch für einen Rücktritt vom Versuch (BGHSt 31, 46).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Niepel |