Revision gegen Jugendstrafurteil wegen zweifachen Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/75
- Datum
- 05.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung von Personen zur nach Gesetz nichtöffentlichen Verhandlung (§ 48 JGG) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden und ist nur bei rechtsmissbräuchlicher Ermessensausübung angreifbar.
Die Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen (§ 61 Nr. 3 StPO), ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die mit der Revision nur angegriffen werden kann, wenn eine willkürliche oder rechtsfehlerhafte Rechtsanwendung dargetan wird.
Ein Sachverständiger, der Befund- und Anknüpfungstatsachen erhebt, ist nicht als Strafverfolgungsorgan anzusehen; er braucht den Beschuldigten nicht über das Aussageverweigerungsrecht zu belehren und seine Befundtatsachen sind verwertbar.
Schriftliche Erklärungen können auch durch Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, sofern es nicht aus besonderen Gründen auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. § 261 StPO).
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Hinzuziehung weiterer Gutachter, wenn weitere Gutachten nur hypothetische Aussagen liefern würden und keine dringende Veranlassung zur Ergänzung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 7. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 283/75 SUp. 98
in der Strafsache gegen den Schiller Günter J. aus K. dort geboren am ███ 1958, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Neifer, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. Oktober 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier Morde zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass der Vorsitzende des Gerichts – zum Teil gegen den Widerspruch von Staatsanwaltschaft und Verteidigung – mehrfach zu der nach dem Gesetz „nicht öffentlich“ zu führenden Verhandlung Personen zugelassen habe, denen die Anwesenheit nicht hätte gestattet werden dürfen, so Studenten, Presseberichterstatter und einen Anwalt als „Bevollmächtigten“ der nicht als Nebenkläger zugelassenen Hinterbliebenen der Ermordeten; Presseberichterstatter hätten sich auch ohne vorherige Zulassung im Sitzungssaal befunden. Es kann insoweit schon bezweifelt werden, ob die Rüge den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; die geltend gemachten Verstöße gegen § 48 JGG, Art. 1 und 2 GG liegen jedenfalls nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 JGG kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen auch Personen, denen nicht schon nach § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG die Anwesenheit gestattet ist, zur Verhandlung zulassen. Eine solche Zulassung ist eine Angelegenheit der Prozessleitung, über die der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unanfechtbar entscheidet (Dallinger/Lackner, JGG § 48 Rdn. 22; Grethlein/Brunner, JGG § 48 Anm. 2 b). In allen von der Revision angesprochenen Fällen sind Zulassungsentscheidungen ergangen; dabei vermag die Revision weder eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung – das gilt auch für die Anwesenheit der Pressevertreter – noch eine mit der Zulassung verbundene Beschwer des Angeklagten (vgl. BGHSt 23, 176, 178) darzulegen.
2. Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Angeklagte gegen die Nichtvereidigung des als Zeugen vernommenen Ersten Staatsanwalts Dr. ██ ███. Er trägt hierzu vor, Dr. ████ habe zu demselben Beweisthema ausgesagt wie drei zuvor vernommene Zeugen, die gemäß § 59 StPO – mit Recht vereidigt worden seien; in dem Absehen der Vereidigung bei Dr. ████ gemäß § 61 Nr. 3 StPO liege daher eine willkürliche Differenzierung und damit eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. Auch darin ist der Revision nicht zu folgen. Die nach § 61 Nr. 3 StPO getroffene Ermessensentscheidung kann grundsätzlich mit der Revision nicht angegriffen werden; eine fehlerhafte Rechtsanwendung infolge Verkennung von Rechtsbegriffen (vgl. Kleinknecht, StPO § 61 Anm. 8) legt der Beschwerdeführer nicht dar.
3. Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 59, 79 StPO darin, dass der Zeuge Dr. HC █████ nach Anhörung und Vereidigung erneut als Zeuge vernommen worden sei, ohne danach vereidigt worden zu sein oder sich auf den geleisteten Eid berufen zu haben. Dieses Vorbringen geht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde Dr. ███████ nach seiner Zeugenvernehmung noch einmal als Sachverständiger vernommen. An dem Wesen dieser Vernehmung änderte es nichts, dass dabei auch tatsächliche Angaben, nämlich über Befundtatsachen, erfolgten. Dass es sich dabei in Wirklichkeit um Zusatztatsachen gehandelt habe, für die in einem Sachverständigengutachten wegen Fehlens eines engen Zusammenhangs mit dem zu behandelnden Beweisthema kein Raum gewesen sei, trägt die Revision nicht vor. Als Sachverständiger brauchte Dr. ████████ indessen nicht vereidigt zu werden.
4. Gerügt wird ferner, dass die Sachverständigen Dr. Sch[REDACTED] und Dr. Schr[REDACTED] den Angeklagten bei Vorbereitung ihrer Gutachten ohne vorherige Belehrung exploriert hätten. Sie hätten auf diese Weise ärztliche Hilfe vorgetäuscht, in Wirklichkeit aber der Strafverfolgungsbehörde Hilfsdienste geleistet, so dass die bei der Befragung des Angeklagten ermittelten Befundtatsachen auf unzulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Auch dieses Vorbringen ist unbegründet. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist der Sachverständige auch bei Beschaffung von Anknüpfungstatsachen nicht Strafverfolgungsorgan, so dass er zwar befugt, aber nicht verpflichtet ist, den Beschuldigten über das Recht der Aussageverweigerung zu belehren (BGH JZ 1969, 437 = JR 1969, 231 mit Anm. Peters). Danach war es dem Gericht ohne weiteres möglich, die von den Sachverständigen festgestellten Befundtatsachen als bewiesen zu übernehmen; eine unzulässige Einführung sog. Zusatztatsachen legt die Revision auch hier nicht dar.
5. Einen weiteren Rechtsverstoß glaubt die Revision darin zu finden, dass die Jugendkammer es unterlassen hat, noch den Testpsychologen B[REDACTED], auf den der Sachverständige Dr. Schr[REDACTED] in seinem Gutachten Bezug genommen hatte, als Sachverständigen zu hören. Der Beschwerdeführer meint, Unsicherheiten im Gutachten von Dr. █████████, die dem Gericht nicht entgangen seien und die auch der später hinzugezogene Gutachter Dr. E[REDACTED] nicht behoben habe, hätten zur Aufklärung in der angegebenen Richtung gedrängt. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kommt jedoch nicht in Betracht. Wie im Urteil ausgeführt ist, hat der Sachverständige Dr. ███████ darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall jede Begutachtung der seelischen Situation des Angeklagten zur Tatzeit nur mittels einer Konstruktion des Tathergangs vorgenommen werden könne und hypothetisch sein müsse, weil mangels Äußerung des Angeklagten kein Gutachter wisse, was tatsächlich vorgefallen sei, und dass insoweit „auch bei Zuziehung eines Dutzend weiterer Sachverständiger“ keiner von ihnen konkret Stellung nehmen könne (UA S. 62). Andererseits hatte die Untersuchung des Angeklagten, wie auch die Revision nicht bestreitet, weder allgemein krankhafte Befunde noch einen Entwicklungsrückstand ergeben (UA S. 54 ff.). Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht keinerlei dringende Veranlassung, von Amts wegen noch einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Aus denselben Erwägungen ist auch der Vorwurf der Revision unbegründet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege zugleich darin, dass das Gericht dem Sachverständigen Dr. ██████ keine Gelegenheit zu eingehenderer Untersuchung des Angeklagten – durch Unterbrechung der Hauptverhandlung – gewährt habe.
6. Soweit die Revision fernerhin Verstöße gegen § 261 StPO durch unzulässige Einführung des Inhalts nicht verlesener Schriftstücke rügt, ist ihr zu entgegnen, dass schriftliche Erklärungen jedenfalls dann, wenn es nicht aus besonderen Gründen genau auf ihren Wortlaut ankommt (vgl. BGHSt 11, 29), auch durch Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden können (BGHSt 6, 141, 143; 14, 310, 311); das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.
7. Alle sonstigen nicht ausdrücklich behandelten formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
Die Verurteilung des Angeklagten hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand. Insbesondere ist der Vorwurf der Revision unbegründet, dass der Schuldspruch auf unvollständigen und widersprüchlichen Feststellungen beruhe. Dass es nicht möglich war, das eigentliche Tatmotiv festzustellen, hinderte das Gericht nicht daran, sich von einem bestimmten Tatablauf zu überzeugen und daraus die Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB zu entnehmen.
Auch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die im Zusammenhang mit Straferschwerungsgründen gemachte Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe „durch sein Schweigen über die Gründe seiner Straftaten jegliche Feststellung über die Beweggründe der Tötung des Dr. ███████ unmöglich gemacht“, für sich gesehen missverständlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber eindeutig, dass das Gericht insoweit keine zusätzliche Belastung des Angeklagten zum Ausdruck bringen, sondern nur aussprechen wollte, er habe bei der von ihm gewählten Verteidigung die Annahme von Milderungsgründen verhindert und damit die Aufklärung jedenfalls nicht zu seinen Gunsten gefördert; eine solche Erwägung ist im Rahmen der im Übrigen angeführten belastenden Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 Abs. 2 (jetzt § 52a Abs. 1 Satz 2) JGG und gegen die Kostenentscheidung sind ebenfalls Einwendungen nicht zu erheben.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Pikart | Woesner | |||
| Loesdau | Neifer | Zipfel |